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Ein Erbenermittler muss den Erben keine Auskunft über seine Ermittlungsergebnisse geben

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Hinweisbeschluss vom 05.10.2020 – 33 U 4381/20

  • Nachlasspfleger schaltet einen Erbenermittler ein
  • Erbenermittler soll seine Ermittlungsergebnisse offen legen
  • In Vertretung der Erben erhobene Klage des Nachlasspflegers scheitert

Das Oberlandesgericht München hatte die Frage zu klären, ob ein professioneller Erbenermittler seine Ermittlungsergebnisse mit anderen Beteiligten teilen muss.

In der Angelegenheit war ein Erblasser am 14.07.2012 verstorben.

Nachdem das Nachlassgericht Schwierigkeiten hatte, die Erben des Erblassers zu identifizieren, setzte es für den Nachlass einen Nachlasspfleger ein.

Nachlasspfleger schaltet einen Erbenermittler ein

Aufgabe dieses Nachlasspflegers war unter anderem die Ermittlung der Erben.

Nachdem der Nachlasspfleger aber bei seinen Ermittlungen auch bald an Grenzen stieß, wandte er sich mit Schreiben vom 10.02.2017 „mit der Bitte um Aufnahme der Erbenermittlung“ an einen professionellen Erbenermittler.

Der Erbenermittler bedankte sich daraufhin bei dem Nachlasspfleger für den „erteilten Ermittlungsauftrag“, stimmte der „Übernahme des Auftrages zur Ermittlung der Erben“ zu und bestätigt dem Nachlasspfleger, dass ihm wie auch dem Nachlassgericht „keinerlei Kosten und Gebühren entstehen“ würden. 

Das Honorar des Erbenermittlers sollen die Erben bezahlen

Soweit er Erben ermitteln würde, so der Erbenermittler weiter, würde er sich an diese Erben wenden und ihnen einen Honorierungsvorschlag für seine Tätigkeit unterbreiten.

Weiter sicherte der Erbenermittler zu, den Nachlasspfleger und das Nachlassgericht „laufend über den Stand der Erbenermittlung durch Übersendung von Sachstandsberichten in Kenntnis“ zu setzen.

In der Folge kam es aber zwischen den Erben und dem Erbenermittler offenbar nicht zum Abschluss einer Honorarvereinbarung.

Nachlasspfleger will Informationen vom Erbenermittler

Nachlasspfleger und Erben waren aber natürlich trotzdem an den Ermittlungsergebnissen des Erbenermittlers interessiert und forderten den Erbenermittler auf, Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und erlangte Personenstands- und sonstige Urkunden herauszugeben.

Nachdem sich der Erbenermittler ohne Honorarvereinbarung aber weigerte, dieser Forderung nachzukommen, erhob der Nachlasspfleger namens der Erben gegen den Erbenermittler Klage.

Die Klage wurde vom Landgericht in erster Instanz abgewiesen. Das Landgericht urteilte, dass zwischen den Erben und dem Erbenermittler kein rechtsverbindliches Auftragsverhältnis zustande gekommen sei, der Erbenermittler mithin auch nicht dazu verpflichtet sei, seine Ermittlungsergebnisse mit den Erben zu teilen.

Nachlasspfleger legt Berufung zum Oberlandesgericht ein

Gegen diese Entscheidung legten die Erben Berufung zum Oberlandesgericht ein.

 Das OLG teilte den Erben aber mit, dass es die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend erachten würde und beabsichtige, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Das OLG verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur, wonach „mit der Einschaltung eines Erbenermittlers durch den Nachlasspfleger, der die Erben bzw. den Nachlass nicht mit Kosten belasten darf, typischerweise kein Vertragsverhältnis eingegangen wird.“ 

Nachlasspfleger muss für klare Verhältnisse sorgen

Auch für den zu entscheidenden Fall konstatierte das OLG, dass zwischen dem Erbenermittler und dem Nachlasspfleger als Vertreter der Erben kein Vertragsverhältnis in Form eines Auftrages begründet worden sei.

Ohne wirksames Vertragsverhältnis sei der Erbenermittler aber auch nicht verpflichtet, seine Ermittlungsergebnisse mit den Erben zu teilen.

Das OLG verwies darauf, dass es Sache des Nachlasspflegers gewesen sei, für klare Verhältnisse zu sorgen und einen rechtswirksamen Vertrag mit dem Erbenermittler abzuschließen.

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