Hatte der Erblasser zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilt, dann trifft den Bevollmächtigten nach dem Eintritt des Erbfalls eine umfassende Auskunftspflicht!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Ellwangen – Teilurteil vom 31.07.2025 – 3 O 284/24

  • Ein Kind erhält zu Lebzeiten des Vaters eine Vollmacht
  • Das Kind bedient sich mit der Vollmacht am Bankkonto des Vaters
  • Die Geschwister fordern mit Erfolg Auskunft über den Einsatz der Vollmacht

Das Landgericht Ellwangen hatte einen relativ typischen Streit unter mehreren Kindern nach dem Tod des gemeinsamen Vaters zu klären.

In der Angelegenheit hatte der Vater einem seiner sechs Kinder zu Lebzeiten eine notarielle Generalvollmacht erteilt.

Diese Vollmacht eröffnete einem der Kinder die Möglichkeit, das Vermögen des Vaters zu verwalten und auch Verfügungen über das Vermögen des Vaters vorzunehmen.

Mit Hilfe der Vollmacht werden 25.000 Euro vom Konto des Vaters abgehoben

Von dieser Vollmacht machte das bevollmächtigte Kind dann offenbar auch umfassend Gebrauch und hatte vor dem Tod des Vaters einen Geldbetrag in Höhe von 25.000 Euro vom Konto des Vaters abgehoben.

Nachdem der Vater verstorben war, wollte eines der anderen Kinder nähere Informationen zu dem Treiben des bevollmächtigten Kindes einholen und machte einen Auskunftsanspruch nach §§ 1922, 666 BGB gegen das bevollmächtigte Kind geltend.

Das bevollmächtigte Kind sollte eine geordnete Zusammenstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, die es mithilfe der Vollmacht getätigt hatte, inklusive entsprechender Belege vorlegen.

Das bevollmächtigte Kind verweigert jede Auskunft

Erwartungsgemäß verweigerte das bevollmächtigte Kind die angeforderte Auskunft und verwies darauf, dass mit der Bevollmächtigung durch den Vater ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegen würde, das keine Rechtspflichten und schon gar keine Auskunftspflicht begründen würde.

So billig wollten sich das die Auskunft begehrende Geschwister aber nicht abspeisen lassen und zog vor Gericht.

Das angerufene Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt und stellte klar, dass derjenige, der zu Lebzeiten des Erblassers mit einer Vollmacht ausgestattet wurde, nach dem Erbfall selbstverständlich Auskunft darüber zu erteilen hat, wie und wozu er die Vollmacht eingesetzt hat.

Das Gericht bestätigt eine umfassende Auskunftspflicht

Das Urteil folgte dabei der ganz gängigen Rechtsprechung und zahlreichen zu vergleichbaren Fällen vorliegenden Urteilen.

Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag i. S. v. § 662 BGB sprechen würde und damit selbstverständlich auch ein von seinem Vater bevollmächtigtes Kind seinen Geschwistern umfassend zur Auskunft verpflichtet ist.

Das Gericht entschied, dass man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müsse, wenn ein Familienangehöriger – im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrages – Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledige.

Das Urteil ist rechtskräftig

Im Übrigen sei es auch rechtlich vollkommen irrelevant ist, wenn der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Bevollmächtigten verlangt hatte.

In Anbetracht dieser deutlichen – und zutreffenden – Ansagen des Gerichts legte das bevollmächtigte Kind keine Rechtsmittel gegen das Urteil ein.

Im Ergebnis musste das bevollmächtigte Kind seinen Geschwistern damit auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils umfassend Auskunft zu seinem Treiben erteilen.

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