Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Geld ist vom Konto des Erblassers verschwunden und soll vor dem Erbfall angeblich an den Erblasser „übergeben“ worden sein!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Hin und wieder greifen Bevollmächtigte auf das Bankkonto des Erblassers zu
  • Auf Nachfrage wird erklärt, das Geld sei geschenkt oder dem Erblasser übergeben worden
  • Gerichte ordnen regelmäßig eine Rückzahlung an den Erben an

Nichts ist für einen Erben ärgerlicher, als wenn er nach dem Eintritt des Erbfalls feststellen muss, dass vor dem Erbfall von Dritter Seite auf das Konto des Erblassers zugegriffen wurde und Tausende von Euro verschwunden sind.

Dieser Schwund auf dem Erblasserkonto kann nachvollziehbare Gründe haben und nicht zu beanstanden sein.

Nur allzu oft muss der Erbe aber auch feststellen, dass sich dritte Personen vor dem Erbfall an dem Konto des Erblassers zu schaffen gemacht haben, ohne dass es für diesen Vorgang eine plausible Begründung gibt.

Eine vom Erblasser erteilte Bankvollmacht wird missbraucht

Relativ häufig tritt eine solche ungerechtfertigte Belastung des Erblasserkontos in Fällen auf, in dem der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Bankvollmacht für sein Konto erteilt hat.

Eine solche Bankvollmacht wird nur allzu oft vom Bevollmächtigten als Einladung missverstanden, sich an dem Geld des Erblassers zu bedienen.

Eine Bankvollmacht eröffnet relativ unkompliziert den Weg zum Geld des Erblassers, da Banken in aller Regel nicht verpflichtet sind, eine vorgelegte Vollmacht und die mithilfe der Vollmacht getätigten Geschäfte auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen.

Zwei Erklärungen für das Verschwinden des Geldes

Wird der Bevollmächtigte dann vom Erben nach dem Eintritt des Erbfalls auf den Verbleib des Geldes befragt, dann erhält er oft folgende Erklärungen:

Entweder der Bevollmächtigte erklärt, dass ihm das mittels der Vollmacht abgehobene Geld vom Erblasser „geschenkt“ worden sei.

Alternativ wird der Erbe mit der Aussage des Bevollmächtigten konfrontiert, dass die abgehobenen Gelder dem Erblasser zu Lebzeiten schon längstens übergeben worden seien.

Was von der Verteidigungsstrategie des Bevollmächtigten, ihm seien die Gelder „geschenkt“ worden, zu halten ist, ist auf dem Erbrecht-Ratgeber an anderer Stelle besprochen.

Einer gerichtlichen Überprüfung hält die Behauptung einer Schenkung nur selten Stand.

Wurde dem Erblasser das Geld übergeben?

Und ebenso wird auch eine behauptete „Übergabe“ der vom Erblasserkonto abgehobenen Geldbeträge von den Gerichten einer strengen Überprüfung unterzogen.

Gerichte bestehen in solchen Fällen nämlich darauf, dass ein Bevollmächtigter die Übergabe der Gelder an den Erblasser darlegen und vor allem beweisen muss.

Für den Erben stellt diese Aufgabe in vielen Fällen eine nicht zu nehmende Hürde dar.

Keine Zeugen und keine Quittung für die Übergabe des Geldes

In aller Regel gibt es nämlich für die Übergabe der Gelder keine Zeugen und ebenso wurde die Übergabe des Geldes nur in den seltensten Fällen vom Erblasser quittiert.

Beweiserleichterungen für die Übergabe des Geldes zugunsten des Bevollmächtigten gewähren die Gerichte in solchen Fällen nicht.

Vielmehr weisen die Gerichte trocken darauf hin, dass sich der Bevollmächtigte die Übergabe der Geldbeträge an den Erblasser habe quittieren lassen oder Zeugen zur Geldübergabe habe hinzuziehen können.

Im Ergebnis bestehen in solchen Fällen also in aller Regel sehr gute Chancen, dass sich das Geld am Ende wieder da einfindet, wo es hingehört.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Vollmacht missbraucht? Straftat begangen?
Missbrauch einer Vollmacht - Der Bevollmächtigte ist vom Erblasser beschenkt worden – Stimmt das?
Wie kann man verhindern, dass eine Vollmacht missbraucht wird?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht