Ein Notar kann eine stockende Nachlassauseinandersetzung in Schwung bringen – Auch wenn sich ein Grundstück im Nachlass befindet!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Beschluss vom 30.01.2026 – 20 W 3/26

  • Zwei Erben können sich nicht über die Nachlassverteilung einigen
  • Eine Erbin bittet einen Notar um Vermittlung
  • Notar erstellt einen rechtskräftigen Auseinandersetzungsplan

Das Oberlandesgericht Celle hatte die Auswirkungen einer von einem Notar vermittelten Nachlassauseinandersetzung zu beurteilen.

In der Angelegenheit war ein Ehemann verstorben.

Der Erblasser wurde je hälftig von seiner Ehefrau und einem Stiefsohn beerbt.

Die Erben streiten über die Verteilung des Nachlasses

In den Nachlass fiel ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück.

In der Folge konnten sich die beiden Erben aber nicht über die Verteilung des Nachlasses einigen.

Die Ehefrau machte dann etwas Schlaues. Sie beantragte nämlich nicht die Teilungsversteigerung des Nachlassgrundstücks.

Die Ehefrau des Erblassers sucht Hilfe bei einem Notar

Vielmehr beantragte die Ehefrau ein Auseinandersetzungsverfahren gemäß § 363 ff. FamFG unter Vermittlung eines Notars.

Im Rahmen eines solchen notariellen Auseinandersetzungsverfahrens kann ein Notar einen Auseinandersetzungsplan beurkunden, der verbindliche Festlegungen zur Verteilung des Nachlasses trifft.

Gefällt einem Erben der Inhalt eines solchen Auseinandersetzungsplans nicht, dann muss er an dem Verfahren vor dem Notar aktiv teilnehmen und dem Auseinandersetzungsplan widersprechen.

Ein Erbe beteiligt sich nicht an dem Auseinandersetzungsverfahren beim Notar

Der Stiefsohn des Erblassers verweigerte aber jegliche Teilnahme an dem notariellen Auseinandersetzungsverfahren.

Und so wurde der vom Notar erstellte Auseinandersetzungsplan rechtskräftig.

Dieser Auseinandersetzungsplan sah aber vor, dass das in den Nachlass fallende Grundstück der Ehefrau des Erblassers zugewiesen wird.

Das Grundbuch soll berichtigt werden

Auf Grundlage des rechtskräftigen Auseinandersetzungsplans beantragte die Ehefrau dann in der Folge die Umschreibung des betroffenen Grundbuchs auf sie als neue Eigentümerin.

Das Grundbuchamt verweigerte dann aber die von der Ehefrau und Miterbin beantragte Grundbuchkorrektur sondern bestand auf der Vorlage einer Zustimmungserklärung durch den Stiefsohn als Miterben.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamts legte die Ehefrau aber Rechtsmittel zum Oberlandesgericht ein und bekam dort auch Recht.

Das OLG entschied, dass das Grundbuchamt alleine auf Grundlage des von der Ehefrau des Erblassers vorgelegten notariellen Auseinandersetzungsplans verpflichtet sei, das Grundbuch zu korrigieren und die Ehefrau als neue Eigentümerin der Immobilie aufzunehmen.

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