Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Probleme bei der Nachlassauseinandersetzung? Ein Notar kann helfen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben müssen sich über die Teilung der Erbschaft einigen
  • Ein Notar kann bei der Nachlassauseinandersetzung vermitteln
  • Hohe Kosten und fehlende Druckmittel für den Notar

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die mehreren Erben nach dem Eintritt des Erbfalls eine so genannte Erbengemeinschaft.

Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

Was sich hier zunächst unspektakulär anhört, wächst sich für betroffene Erben manchmal zur echten Belastungsprobe aus. Die Erben müssen den Nachlass nämlich nach Eintritt des Erbfalls „auseinandersetzen“. Damit ist gemeint, dass die Erben das Vermögen des Erblassers untereinander aufteilen müssen, nachdem sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind.

Als Parameter für die Verteilung des Nachlasses stehen die verschiedenen Erbquoten zur Verfügung, mit denen die einzelnen Erben nach dem Willen des Erblassers oder eben nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass beteiligt sind.

Gegebenenfalls hat der Erblasser den Hinterbliebenen auch durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses bzw. einer Teilungsanordnung in seinem Testament weitere Hinweise gegeben, wie er sich die Verteilung des Nachlasses vorstellt.

Was tun, wenn Hinweise zur Teilung im Testament fehlen?

Immer wieder kommt es jedoch vor, dass sich der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments darauf beschränkt hat, seine Erben zu benennen. Weitere Anordnungen für die konkrete Abwicklung der Erbschaft fehlen hingegen. In diesem Fall stehen die Erben eben wie im Fall der gesetzlichen Erbfolge bei der zuweilen herausfordernden Aufgabe, den Nachlass untereinander aufzuteilen.

Je nach Zusammensetzung des Nachlasses und Kommunikations- und Einigungsbereitschaft der Erben untereinander gelingt diese Aufteilung in manchen Fällen rasch und geräuschlos. Hat der Erblasser beispielsweise nur Geldvermögen hinterlassen, dann ist es für die Erben auch nicht besonders schwierig, das Geld analog der Erbquoten untereinander aufzuteilen.

Schwieriger kann es hingegen schon werden, wenn zum Nachlass unteilbare Vermögensgegenstände gehören. Da kann sich z.B. ein Nachlass, in dem sich eine Immobilie in bester Innenstadtlage, ein Oldtimer von beträchtlichem Wert, eine gut gehende Firma und diverse Kunstgegenstände befinden plötzlich als äußerst schwer teilbar erweisen.

Gerade wenn die eine Erbenfraktion in einem solchen Fall auf einen schnellen Verkauf drängt, die andere Fraktion insbesondere die Immobilie unbedingt halten und vermieten, und der dritte Erbe die Immobilie weiter zu Wohnzwecken nutzen will, dann ist oft guter Rat teuer.

Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Sucht ein Erbe in einer solchen Situation einen Rechtsanwalt auf, um sich über seine Möglichkeiten beraten zu lassen, dann wird dieser im Wesentlichen auf die herkömmlichen Maßnahmen zur Auflösung einer Erbengemeinschaft verweisen: Die Erben können sich einigen und diese Einigung in einem Erbteilungsvertrag dokumentieren.

Ein Erbe kann seinen Erbteil an einen Dritten oder auch an einen Miterben veräußern. Ein Erbe kann auch gegen Zahlung einer Abfindungszahlung im Rahmen einer so genannten „Abschichtung“ aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Und wenn gar nichts mehr geht, kann ein Erbe auch eine so genannte Erbteilungsklage bei Gericht erheben.

Wenn alle diese vorgenannten Wege zur Auseinandersetzung des Nachlasses aber nicht in Frage kommen oder bereits gescheitert sind, können die Erben noch eine weitere, wenig bekannte, Maßnahme einleiten.

Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar

Nach § 363 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann ein Erbe nämlich bei einem Notar beantragen, dass dieser unter den diversen Erben die Auseinandersetzung der Erbschaft vermitteln möge.

Diesen Antrag kann jeder Erbe stellen. Die Einschaltung eines Anwalts ist hierfür nicht notwendig. Zuständig ist jeder Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, § 344 Abs. 4a FamFG.

Der Notar nimmt dabei bei einem Verfahren nach § 363 FamFG lediglich eine vermittelnde Rolle ein. Er ist nicht befugt, verbindliche Entscheidungen zu treffen oder den Nachlass nach seinem Gutdünken zu verteilen.

Der große Vorteil, den ein Notar im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nutzen kann, ist seine Unabhängigkeit. Er steht in keinem der sich wahrscheinlich gebildeten Lager und ist anders als ein Anwalt kein Interessenvertreter.

Bevor die Beteiligten den oft steinigen Weg einer Erbteilungsklage gehen, ist das Vermittlungsverfahren bei einem Notar in manchen Fällen schneller und zielführender.

Im Vermittlungsverfahren entstehen hohe Kosten

Dabei ist vor Einleitung eines Vermittlungsverfahrens zu beachten, dass mit einem solchen Verfahren Kosten in durchaus spürbarer Höhe verbunden sind. Abhängig vom Nachlasswert erhält der Notar nämlich eine 6,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 23900 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare).

Diese Gebühr ermäßigt sich allerdings wieder auf eine 3,0 Gebühr, wenn das Verfahren scheitert und ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen werden muss, Nr. 23903 KV GNotKG. Die Kosten für das Vermittlungsverfahren bezahlt der Nachlass.

Ein weiteres K.O.-Kriterium für ein Vermittlungsverfahren durch einen Notar ist ein Streit unter den Erben über einen bestimmten Punkt.

Wird zum Beispiel das Erbrecht eines Miterben, die Wirksamkeit eines Testaments oder auch die Zugehörigkeit eines bestimmten Gegenstandes zum Nachlass bestritten, dann kann der Notar seinen Ermittlungsauftrag nicht erfolgreich zu Ende bringen. Er hat in diesem Fall das Verfahren auszusetzen, § 370 FamFG.

Gegen den erklärten Willen auch nur eines Erben kann keine Vermittlung durch den Notar erfolgen.

Soweit sich also ein Erbe dem Verfahren verweigert, sind die Erben zur Beilegung des Streits auf eine Entscheidung durch die Gerichte angewiesen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

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G.v.U. aus Feldafing

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K.H. aus Marktsteft

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