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Auseinandersetzung der Erbschaft nach über 40 Jahren noch möglich?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbauseinandersetzung kann Monate oder sogar Jahre in Anspruch nehmen.
  • Erben sind nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung durchzuführen.
  • Auseinandersetzungsanspruch unterliegt nicht der Verjährung.

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann entsteht nach Eintritt des Erbfalls zwangsläufig eine so genannte Erbengemeinschaft. Der Umstand, dass mehrere Erben zur Erbfolge berufen sind, kann dabei sowohl auf testamentarischer oder gewillkürter Erbfolge als auch auf gesetzlicher Erbfolge beruhen.

Der Nachlass gehört in diesem Fall allen Erben gemeinschaftlich. Bevor jeder Miterbe an seinen Anteil von der Erbschaft gelangt und über seinen Teil frei verfügen kann, muss der Nachlass "auseinandergesetzt" werden.

Mit der "Auseinandersetzung" eines Nachlasses ist nichts anderes gemeint, als die Teilung der Erbschaft. Jeder Erbe soll im Rahmen der Auseinandersetzung den Teil am Nachlass erhalten, der ihm - so denn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt - nach dem Willen des Erblassers bzw. nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zusteht.

Eine Nachlassauseinandersetzung kann dauern

Je nach Komplexität des Nachlasses kann die Auseinandersetzung des Nachlasses dauern. Hat der Erblasser in seinem Testament keine konkreten Anordnungen für die Teilung der Erbschaft gemacht und sind sich die einzelnen Miterben untereinander nicht sonderlich wohl gesonnen, dann kann die Teilung der Erbschaft Monate und zuweilen auch Jahre in Anspruch nehmen.

Können sich die Erben nicht einvernehmlich darauf verständigen, welcher Teil der Erbschaft welchen Miterben zufallen soll, dann kann das Nachlassgericht bzw. ein Notar vermittelnd tätig werden. Als ultima ratio kann ein Miterbe die Nachlassauseinandersetzung auch im Klageweg durchsetzen und gegen seine Miterben eine so genannte Erbteilungsklage erheben.

Es besteht kein Zwang für eine Nachlassauseinandersetzung

Wenngleich bei einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft die Nachlassauseinandersetzung die Regel darstellt, besteht kein Zwang für eine Teilung des Nachlasses.

Zwar hat nach § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jeder Miterbe nach Eintritt des Erbfalls grundsätzlich jederzeit das Recht, von seinen Miterben eine Nachlassauseinandersetzung zu verlangen. Eine Verpflichtung, diese Forderung zu erheben, besteht allerdings nicht.

Es können also Nachlässe sehr wohl Jahre oder Jahrzehnte nach Eintritt des Erbfalls immer noch ungeteilt sein. Solange sich an diesem Zustand keiner der beteiligten Miterben stört, ist hiergegen grundsätzlich auch nichts einzuwenden.

Oft wird ein Nachlass zum Beispiel dann ungeteilt bleiben, wenn die Miterben alleine aus der Familie kommen und zum Nachlass ein von der Familie genutzter Familienwohnsitz gehört. Ist beispielsweise der Ehemann verstorben und hat er seine Ehefrau und zwei Kinder als Erben hinterlassen, dann werden sich die Ehefrau und die Kinder hinsichtlich der in den Nachlass fallenden und von ihnen gemeinsam genutzten Wohnimmobilie in aller Regel nicht auseinandersetzen. Gegebenenfalls werden die Erben in diesem Fall nicht einmal die Berichtigung des Grundbuchs in die Wege leiten, sondern die Immobilie schlicht weiter nutzen.

Wie lange kann man die Nachlassauseinandersetzung fordern?

Alleine der Umstand, dass Miterben den Nachlass ganz oder in Teilen nicht auseinandersetzen, bedeutet aber nicht, dass der Auseinandersetzungsanspruch aus § 2042 BGB nicht eines Tages doch von einem Miterben geltend gemacht werden kann.

Der Auseinandersetzungsanspruch eines Miterben ist insoweit sogar von Gesetzes wegen privilegiert, weil nicht der Verjährung unterliegt. Nach § 2042 Abs. 2 BGB findet auf den Auseinandersetzungsanspruch unter anderem § 758 BGB Anwendung. Nach § 758 BGB unterliegt ein Anspruch auf Aufhebung einer (Erben-) Gemeinschaft nicht der Verjährung.

Ein Miterbe kann mithin auch noch Jahrzehnte nach dem Eintritt des Erbfalls von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft verlangen, dass der Nachlass jetzt geteilt werden möge. Die in Anspruch genommenen Miterben können diesem Verlangen jedenfalls nicht entgegen halten, dass der Auseinandersetzungsanspruch wegen Zeitablaufs verjährt ist.

Auf diesem Weg kann ein Miterbe also auch noch nach 40 und mehr Jahren zu dem ihm zustehenden Anteil an der Erbschaft gelangen.

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