Erbfall ereignet sich im Jahr 1940 – Anspruch auf Erfüllung Auflage ist verjährt

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Urteil vom 15.11.2012 – 16 U 39/12

  • Testament wird seid über 70 Jahren nicht vollzogen
  • Erbe des im Testament ursprünglich Begünstigten erhebt Klage
  • Anspruch war bereits 1970 verjährt

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, ob der Erbe eines Auflagenbegünstigten heute noch Ansprüche aus einem Erbfall herleiten kann, der sich vor über 70 Jahren ereignet hatte.

In der Angelegenheit hatte ein im April 1940 verstorbener Erblasser in seinem Testament einem Vermächtnisnehmer eine Auflage gemacht. Inhalt der Auflage war, dass der Vermächtnisnehmer auf einem ihm vom Erblasser vermachten Grundstück ein Altersheim errichten sollte. Begünstigter der Auflage war der Rechtsvorgänger des Klägers in dem Verfahren.

Aus in der Entscheidung nicht näher mitgeteilten Gründen wurde die Auflage in der Folgezeit nie vollzogen. Vielmehr wurde das Grundstück, auf dem das Altersheim nach dem Wunsch des Erblassers hätte errichtet werden sollen, im Jahr 1981 von dem Vermächtnisnehmer veräußert.

Nachdem mit dem Verkauf des Grundstücks die Vollziehung der im Testament angeordneten Auflage unmöglich geworden war, war die Angelegenheit allerdings noch nicht abgeschlossen.

Erbe des Auflagenbegünstigten erhebt Klage

Vielmehr nahm der Erbe des ursprünglichen Auflagenbegünstigten die Vermächtnisnehmerin als Beklagte nach § 2196 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf Auskunft über den Bestand und den Verbleib des Vermächtnisses sowie über die Höhe der Erlöse der aus dem Vermächtnis erlangten Nutzungen und an dessen Stelle getretenen Surrogate durch Aufstellung eines Verzeichnisses in Anspruch.

Ziel des Erben der Auflagenbegünstigten war es demnach erklärtermaßen, über 70 Jahre nach dem Erbfall nicht den Vollzug der Auflage aus dem Testament durchzusetzen, sondern der Erbe wollte vielmehr von der Vermächtnisnehmerin die Herausgabe der Bereicherung, die sie durch das Grundstücksvermächtnis erzielt hatte.

Der Anspruch des Klägers wurde in erster Instanz vom Landgericht aufgrund inzwischen eingetretener Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Auch die daraufhin eingelegte Berufung war nicht erfolgreich. Das OLG als Berufungsgericht teilte vielmehr die Auffassung des Ausgangsgerichtes. Der Anspruch des Klägers unterlag, so auch die Meinung des Oberlandesgerichtes, der Verjährung.

Berufungsgericht weist Klage wegen Verjährung ab

In der Begründung der Entscheidung ließ es das OLG dahinstehen, ob die Erteilung der von dem Kläger begehrten Auskunft der Beklagten überhaupt möglich gewesen wäre und ob der Kläger aktiv legitimiert war. Im Ergebnis war die Klage nämlich wegen eingetretener Verjährung abzuweisen.

Die Verjährung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage sei bereits im Jahr 1970 eingetreten, so das Gericht. Der vor Gericht geltend gemachte Sekundäranspruch auf Herausgabe der Bereicherung sei zwar erst mit Verkauf des Grundstücks im Jahr 1981 entstanden, damit aber zu einem Zeitpunkt, zu dem der Primäranspruch auf Vollziehung der Auflage bereits der Verjährung unterlegen habe.

Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin argumentierte das OLG Frankfurt, dass dann, wenn der Hauptanspruch bereits verjährt sei und nach Eintritt der Verjährung Unmöglichkeit dieses Anspruchs eintrete, der verjährte Grundanspruch nicht auf dem Weg eines Surrogationsanspruchs doch noch durchgesetzt werden könne.

Mit dieser Begründung wurde die Berufung vom Oberlandesgericht kostenpflichtig zurück gewiesen.

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