Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbfall ereignet sich im Jahr 1940 – Anspruch auf Erfüllung Auflage ist verjährt

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Urteil vom 15.11.2012 – 16 U 39/12

  • Testament wird seid über 70 Jahren nicht vollzogen
  • Erbe des im Testament ursprünglich Begünstigten erhebt Klage
  • Anspruch war bereits 1970 verjährt

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, ob der Erbe eines Auflagenbegünstigten heute noch Ansprüche aus einem Erbfall herleiten kann, der sich vor über 70 Jahren ereignet hatte.

In der Angelegenheit hatte ein im April 1940 verstorbener Erblasser in seinem Testament einem Vermächtnisnehmer eine Auflage gemacht. Inhalt der Auflage war, dass der Vermächtnisnehmer auf einem ihm vom Erblasser vermachten Grundstück ein Altersheim errichten sollte. Begünstigter der Auflage war der Rechtsvorgänger des Klägers in dem Verfahren.

Aus in der Entscheidung nicht näher mitgeteilten Gründen wurde die Auflage in der Folgezeit nie vollzogen. Vielmehr wurde das Grundstück, auf dem das Altersheim nach dem Wunsch des Erblassers hätte errichtet werden sollen, im Jahr 1981 von dem Vermächtnisnehmer veräußert.

Nachdem mit dem Verkauf des Grundstücks die Vollziehung der im Testament angeordneten Auflage unmöglich geworden war, war die Angelegenheit allerdings noch nicht abgeschlossen.

Erbe des Auflagenbegünstigten erhebt Klage

Vielmehr nahm der Erbe des ursprünglichen Auflagenbegünstigten die Vermächtnisnehmerin als Beklagte nach § 2196 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf Auskunft über den Bestand und den Verbleib des Vermächtnisses sowie über die Höhe der Erlöse der aus dem Vermächtnis erlangten Nutzungen und an dessen Stelle getretenen Surrogate durch Aufstellung eines Verzeichnisses in Anspruch.

Ziel des Erben der Auflagenbegünstigten war es demnach erklärtermaßen, über 70 Jahre nach dem Erbfall nicht den Vollzug der Auflage aus dem Testament durchzusetzen, sondern der Erbe wollte vielmehr von der Vermächtnisnehmerin die Herausgabe der Bereicherung, die sie durch das Grundstücksvermächtnis erzielt hatte.

Der Anspruch des Klägers wurde in erster Instanz vom Landgericht aufgrund inzwischen eingetretener Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Auch die daraufhin eingelegte Berufung war nicht erfolgreich. Das OLG als Berufungsgericht teilte vielmehr die Auffassung des Ausgangsgerichtes. Der Anspruch des Klägers unterlag, so auch die Meinung des Oberlandesgerichtes, der Verjährung.

Berufungsgericht weist Klage wegen Verjährung ab

In der Begründung der Entscheidung ließ es das OLG dahinstehen, ob die Erteilung der von dem Kläger begehrten Auskunft der Beklagten überhaupt möglich gewesen wäre und ob der Kläger aktiv legitimiert war. Im Ergebnis war die Klage nämlich wegen eingetretener Verjährung abzuweisen.

Die Verjährung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage sei bereits im Jahr 1970 eingetreten, so das Gericht. Der vor Gericht geltend gemachte Sekundäranspruch auf Herausgabe der Bereicherung sei zwar erst mit Verkauf des Grundstücks im Jahr 1981 entstanden, damit aber zu einem Zeitpunkt, zu dem der Primäranspruch auf Vollziehung der Auflage bereits der Verjährung unterlegen habe.

Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin argumentierte das OLG Frankfurt, dass dann, wenn der Hauptanspruch bereits verjährt sei und nach Eintritt der Verjährung Unmöglichkeit dieses Anspruchs eintrete, der verjährte Grundanspruch nicht auf dem Weg eines Surrogationsanspruchs doch noch durchgesetzt werden könne.

Mit dieser Begründung wurde die Berufung vom Oberlandesgericht kostenpflichtig zurück gewiesen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Auflage im Testament – Die schwächste Form der Zuwendung
Wann verjährt eine Erbschaft?
Auflagen im Testament - Pflege der eigenen Grabstätte regeln oder ein Tier versorgen
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht