Erblasser benötigt Pflegekraft - Arbeitsvertrag mit der Pflegekraft kann auf den Tod des Erblassers befristet werden!
LAG Mecklenburg-Vorpommern – Urteil vom 16.03.2021 – 5 Sa 295/20
- Arbeitsvertrag mit einer Pflegekraft soll mit dem Tod der zu pflegenden Person automatisch enden
- Nach dem Tod des Arbeitgebers will die Pflegekraft die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht akzeptieren
- Klage gegen die Erben auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses scheitert
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte die Frage zu klären, wann ein Arbeitsvertrag einer Pflegekraft endet, die einen Erblasser vor seinem Tod über Jahre hinweg gepflegt hatte.
Der spätere Erblasser war aufgrund eines Arbeitsunfalls querschnittsgelähmt und pflegebedürftig.
Mit Arbeitsvertrag vom 30.04.2009 stellte der Erblasser die spätere Klägerin als Pflegerin ein.
Der Arbeitsvertrag sieht eine eindeutige Befristung vor
In dem Arbeitsvertrag hieß es zur Frage der Beendigung des Vertrages wie folgt:
Bei Tod des Arbeitgebers oder dessen dauerhaften Unterbringung in einer stationären Einrichtung endet der Vertrag 14 Tage nach dem Todestag bzw. dem Aufnahmetag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Das monatliche Gehalt der Pflegekraft betrug zuletzt 3.056,66 Euro.
Im Herbst 2019 wurde die Pflegekraft schwanger. Ab dem 28.11.2019 befand sie sich im Beschäftigungsverbot.
Der Erblasser verstarb am 21.03.2020 und wurde von vier Erben beerbt.
Neffe des Erblassers erklärt vorsorglich eine Kündigung
Ein mit einer Vollmacht des Erblassers ausgestatteter Neffe des Erblassers teilte der Pflegekraft daraufhin unter Verweis auf die Regelung im Arbeitsvertrag mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 04.04.2020 ende.
Rein vorsorglich erklärte der Neffe des Erblassers auch noch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 04.04.2020.
Die Pflegekraft wollte die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach dem Tod des Erblassers nicht hinnehmen.
Sie zog vor das Arbeitsgericht und beantragte dort die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit den Erben des Erblassers ungekündigt fortbesteht.
Verstößt die Befristung im Arbeitsvertrag gegen das Mutterschutzgesetz?
Die Pflegekraft vertrat die Auffassung, dass durch die im Arbeitsvertrag mit dem Tod des Arbeitsgebers vorgesehene automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Mutterschutzgesetz umgangen und außerdem die gesetzliche Kündigungsfrist unzulässig verkürzt würde.
Das Arbeitsgericht wies die Klage der Pflegekraft in erster Instanz ab.
Gegen diese Entscheidung legte die Pflegkraft Berufung zum Landearbeitsgericht ein.
Das Berufungsgericht teilte aber weit überwiegend die Auffassung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung im Wesentlichen als unbegründet ab.
Erben werden neue Vertragspartner der Pflegekraft
Das LAG wies in der Begründung seiner Entscheidung einleitend darauf hin, dass die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers in die Vertragsverhältnisse des Erblassers, so auch in den mit der Pflegekraft bestehenden Arbeitsvertrag, eingetreten seien.
Der Arbeitsvertrag mit der Pflegekraft sei, so das LAG, aber durch eine zulässige und wirksame Zweckbefristung nach dem Tod des Erblassers automatisch beendet worden.
Aus der Eigenart der Arbeitsleistung einer Pflegekraft für nur eine bestimmte zu pflegende Person ergebe sich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer solchen Zweckbefristung.
Erben haben keine Verwendung für Pflegeleistungen
Mit Eintritt des Todes der zu pflegenden Person könne die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden und die Erben des Verstorbenen könnten die geschuldete Arbeitsleistung grundsätzlich nicht mehr in Anspruch nehmen.
Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Befristung würde, so das LAG weiter, auch nicht gegen das Mutterschutzgesetz verstoßen, da das Mutterschutzgesetz nur vor Kündigungen durch den Arbeitgeber und nicht auch vor Beendigungen des Vertrages aus anderen Gründen schütze.
Im Ergebnis wurde das Arbeitsverhältnis damit zum 10.04.2020 beendet.
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