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Motoryacht als Anstandsgeschenk – Ehefrau muss das Schiff nicht an den Sohn des Erblassers herausgeben

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 27.01.2017 – I-7 U 40/16

  • Vater setzt Sohn in Erbvertrag als seinen alleinigen Erben ein
  • Vor seinem Tod schenkt der Vater der zweiten Ehefrau eine Motoryacht im Wert von über einer halben Million Euro
  • Nach dem Erbfall fordert der Sohn die Yacht von der zweiten Ehefrau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte nach einem Erbfall über das Schicksal einer mehrere hunderttausend Euro teuren Motoryacht zu befinden.

Der Erblasser und ursprüngliche Eigentümer des Schiffes war im Jahr 2013 gestorben. Er hatte aus erster Ehe einen Sohn.

Im Juni 2013 heiratete der Erblasser seine zweite Ehefrau.

Ebenfalls im Juni 2013 schloss der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag setze der Erblasser seinen Sohn als alleinigen Erben ein.

Die Erbeinsetzung seines Sohnes wurde in dem Erbvertrag ausdrücklich als „erbvertraglich bindend und einseitig nicht widerruflich“ bezeichnet.

Im Jahr 2005 hatte der Erblasser eine Motoryacht im Wert von rund 570.000 Euro erworben.

Wem gehört die Motoryacht?

Nach dem Tod des Erblassers entbrannte zwischen dem Sohn und der zweiten Ehefrau ein Streit um die Motoryacht. Beide beanspruchten das Schiff für sich.

Die zweite Ehefrau trug vor, dass der Erblasser ihr das Schiff wenige Tage nach der Hochzeit geschenkt habe.

Der Sohn stützte seinen Anspruch auf sein Recht als alleiniger Erbe seines Vaters. Eine Schenkung, so es sie denn gegeben habe, stünde seinem Anspruch nicht entgegen. Eine solche Schenkung sei vielmehr nach § 2287 BGB unwirksam, da sie ihn als Vertragserben benachteiligen würde.

Sohn verklagt die Ehefrau auf Herausgabe der Motoryacht

Nachdem keiner der beiden Kontrahenten nachgeben wollte, erhob der Sohn gegen die zweite Ehefrau Klage gegen die zweite Ehefrau des Erblassers.

In erster Instanz wurde die Klage vom Landgericht abgewiesen und das Eigentum an der Motoryacht der Ehefrau zugewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Sohn Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandesgericht teilte aber die Rechtseinschätzung des Ausgangsgerichts und wies die Berufung als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung beschäftigte sich das OLG nur noch mit der Frage, ob dem Sohn gegen die zweite Ehefrau seines Vaters aus § 2287 BGB einen Anspruch auf Übertragung der Motoryacht zusteht, weil die Schenkung der Motoryacht den Sohn als Vertragserben beeinträchtige.

Im Ergebnis wurde diese Frage vom OLG verneint.

Dabei stellte das OLG fest, dass ein Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von einem Beschenkten grundsätzlich die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht gemacht hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Wollte der Vater den Sohn durch die Schenkung schädigen?

Erforderlich für einen solchen Anspruch auf Rückgängigmachung der Schenkung sei, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch liege aber dann nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte.

Dies vorausgeschickt verneinte das OLG aber das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht im Zusammenhang mit der Schenkung der Motoryacht.

Eine solche Benachteiligungsabsicht liege nämlich dann nicht vor, wenn „nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint“.

Soweit die Schenkung durch ein anerkennenswertes Eigeninteresse des Schenkers gedeckt sei, entfalle eine Benachteiligungsabsicht.

Ein die Schenkung rechtfertigendes Eigeninteresse liege immer dann vor, „wenn es dem Erblasser um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege im Alter geht oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will, aber auch, was … wenn es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handelt.“

Gericht bewertet die Schenkung als angemessen

Das Gericht bewertete auf dieser Grundlage die Schenkung der über eine halbe Million teuren Yacht vom Erblasser an seine Ehefrau als angemessen und gerechtfertigt.

Das Geschenk stehe, so das OLG, in Anbetracht der Hochzeit „in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblassers und seinem verbleibenden Vermögen.“

Im Ergebnis wurde die Klage des Sohnes demnach abgewiesen und die zweite Ehefrau konnte die Motoryacht behalten.

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