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Wie kann ein Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt nachweisen, dass er sein Amt angenommen hat?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 10.02.2017 – 15 W 482/16

  • Testamentsvollstrecker legt dem Grundbuchamt nur eine private Erklärung vor
  • Grundbuchamt weigert sich, den Nachweis zu akzeptieren
  • OLG verweist auf die Möglichkeit eines Annahmezeugnisses

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Frage zu entscheiden, auf welche Weise ein Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen muss, dass er sein Amt auch tatsächlich angenommen hat.

In der Angelegenheit wollte ein Testamentsvollstrecker offenbar ein Rechtsgeschäft über eine im Nachlass vorhandene Immobilie tätigen.

In diesem Zusammenhang forderte das zuständige Grundbuchamt vom Testamentsvollstrecker den Nachweis, dass er sein Amt auch tatsächlich angenommen habe.

Testamentsvollstrecker legt privatschriftliche Eingangsbestätigung vor

Der Testamentsvollstrecker legte dem Grundbuchamt daraufhin eine privatschriftliche Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts vor, wonach dort die Erklärung des Testamentsvollstreckers eingegangen sei, dass er sein Amt antrete.

Diese Erklärung reichte dem Grundbuchamt aber nicht als Nachweis der Übernahme des Amtes. Es lehnte die vom Testamentsvollstrecker beantragte Änderung des Grundbuchs ab und beschied den Testamentsvollstrecker, dass eine schlichte Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes als Nachweis für die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers stets unzureichend sei.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamts legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein.

OLG weist Beschwerde als unbegründet zurück

Die Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht im Ergebnis als unbegründet abgewiesen.

Dabei wies das OLG in der Begründung seiner Entscheidung aber darauf hin, dass es die Auffassung des Grundbuchamtes, wonach eine schlichte Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes stets unzureichend sei, nicht teile.

Vielmehr könne der Nachweis der Amtsannahme durch einen Testamentsvollstrecker auch durch eine gesiegelte Eingangsbestätigung der Annahmeerklärung seitens des Nachlassgerichts erfolgen.

Eine solche Eingangsbestätigung sei aber nur dann ausreichend, wenn „die Erklärung der Amtsannahme ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt ist, da die Identität des Erklärenden andernfalls nicht gesichert ist“.

Da im zu entscheidenden Fall vom Testamentsvollstrecker aber nur eine privatschriftliche Erklärung von dem Nachlassgericht vorgelegt wurde, war diese Erklärung nicht ausreichend.

Testamentsvollstrecker hätte Annahmezeugnis vorlegen können

Ergänzend wies das OLG darauf hin, dass neben einer in öffentlicher Form beglaubigten Annahmeerklärung auch der Nachweis durch ein – gewohnheitsrechtlich anerkanntes – so genanntes Annahmezeugnis in Betracht komme.

Ein solches Annahmezeugnis sei ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis.

Nachdem der betroffene Testamentsvollstrecker aber auch ein solches Zeugnis noch nicht vorlegen konnte, musste er seine Verfügungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt gesondert nachweisen. Die privatschriftliche Eingangsbestätigung seiner Amtsannahme blieb unzureichend.

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