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Erbe macht sich über die Werthaltigkeit der Erbschaft keine Gedanken – Annahme der überschuldeten Erbschaft kann nicht wegen eines Irrtums angefochten werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 23.07.2019 – 3 W 55/19

  • Annahme des Erbes wird vom Erben sieben Jahre nach dem Erbfall wegen Irrtums angefochten
  • Anfechtung wird mit mutmaßlicher Überschuldung des Nachlasses begründet
  • Gerichte versagen der Anfechtung die Anerkennung

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte über die Frage zu befinden, ob sich ein Erbe dann wieder von seiner Erbschaft verabschieden kann, wenn er nach Annahme des Erbes feststellt, dass das Erbe wahrscheinlich überschuldet ist.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin bereits im Jahr 2010 verstorben.

Von mehreren gesetzlichen Erben wurde die Erbschaft in der Folge ausgeschlagen.

Die Erbschaft wird angenommen

Der spätere Beschwerdeführer, ein Sohn der Erblasserin, nahm die Erbschaft aber an, indem er die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen ließ.

Im März 2017 beantragte und erhielt der Betroffene beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn, neben seinem Bruder und zwei Urenkeln des Erblassers als gesetzlichen Erben ausweisen sollte.

Dieser Erbschein wurde in der Folge erteilt.

Nur wenige Monate nach Erteilung des Erbscheins überlegte es sich der Betroffene dann aber anders.

Erbe erklärt die Anfechtung der Annahme des Erbes

Er teilte dem Nachlassgericht mit, dass er nunmehr davon ausgehen müsse, dass das von der Erblasserin hinterlassene Grundstück mit Schulden belastet sei. Er selber habe sich auch nach dem Tod seiner Mutter nicht um den Nachlass gekümmert. Dies habe alleine sein Bruder getan, der ihm aber keine Auskünfte erteilt habe.

Vor diesem Hintergrund erklärte der Betroffene gegenüber dem Nachlassgericht, dass er seine Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechte und die Erbschaft ausschlage.

Das Nachlassgericht wertete diese Mitteilung als Antrag auf Einziehung des dem Betroffenen bereits erteilten Erbscheins.

Nachlassgericht weist die Anfechtung zurück

Diesen Antrag lehnte das Nachlassgericht aber ab. Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft sei nicht mehr möglich und jedenfalls unbegründet.

Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerde wurde vom OLG aber als unbegründet zurückgewiesen.

Auch das OLG sah die Anfechtung der Annahme als nicht gerechtfertigt an.

Überschuldung des Nachlasses kann eine Anfechtung der Annahme rechtfertigen

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei einer nachträglich erkannten Überschuldung eines Nachlasses unter bestimmten Umständen durchaus eine Anfechtung der Annahme wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft in Frage komme.

Der Irrtum müsse jedoch in solchen Fällen zwingend auf Fehlvorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also „bezüglich des Bestands an Aktiva oder Passiva“, beziehen.

Hatte der Erbe aber bei der Annahme der Erbschaft keine konkreten Vorstellungen über die Überschuldung des Nachlasses, dann scheide eine Irrtumsanfechtung der Annahme aus.

Im vorliegenden Fall hatte sich aber der Beschwerdeführer erklärtermaßen bei Annahme der Erbschaft mangels konkreter Informationen um die Frage der Überschuldung des Nachlasses nicht gekümmert.

Vor diesem Hintergrund versagte das OLG der Irrtumsanfechtung die Anerkennung und der Erbe musste sich mit dem offenbar überschuldeten Nachlass auseinandersetzen.

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