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Eine Ausschlagung der Erbschaft kann nicht wegen Irrtums angefochten werden, wenn sich der Ausschlagende über die Frage, wer an seiner Stelle Erbe wird, geirrt hat!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22

  • Kinder wollen durch eine Erbausschlagung der Ehefrau des Erblassers zur Alleinerbenstellung verhelfen
  • Für die ausschlagenden Kinder rücken aber als gesetzliche Erben Geschwister des Erblassers nach
  • Eine Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums scheitert

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz über die Wirksamkeit einer Erbausschlagung zu entscheiden.

In der Angelegenheit war ein Erblasser am 03.07.2018 verstorben.

Da der Erblasser kein Testament hinterlassen hatte, galt die gesetzliche Erbfolge.

Es gilt die gesetzliche Erbfolge

Als gesetzliche Erben kamen zunächst die Ehefrau des Erblassers sowie dessen Abkömmlinge in Frage.

Die Hinterbliebenen verfolgten nach dem Eintritt des Erbfalls aber den Plan, dass alleinige Erbin des Erblassers dessen Ehefrau werden soll.

Um dieses Ziel zu erreichen reichten sämtliche Abkömmlinge bei dem Nachlassgericht notariell beglaubigte Erklärungen mit folgendem Inhalt ein:

"Ich, (...), schlage die Erbschaft hiermit aus allen in Betracht kommenden Gründen aus."

Die Erbausschlagung wurde von allen Abkömmlingen des Erblassers jeweils fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.

Ehefrau beantragt Erbschein als alleinige Erbin

Daraufhin beantragte die Ehefrau des Erblassers bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ihres Mannes ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht teilte der Ehefrau daraufhin mit, dass ein solcher Erbschein nicht erteilt werden könne, da nach der gesetzlichen Erbfolge Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers als Erben in Betracht kämen.

Die Familie erkannte danach den mit den Ausschlagungserklärungen verbundenen Irrtum.

Kind erklärt die Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums

Ein Kind des Erblassers focht daraufhin seine Ausschlagungserklärung wegen Irrtums an.

Die Ehefrau des Erblassers und das Kind, das seine Ausschlagung angefochten hatte, beantragten daraufhin einen Erbschein, der sie als gesetzliche Erben zu je ½ ausweisen sollte.

Sowohl das Nachlassgericht als auch in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Hamm wiesen diesen Erbscheinsantrag aber als unbegründet zurück.

Anfechtung der Ausschlagung ist unwirksam

Beide Instanzen verwiesen darauf, dass die Anfechtung der Erbausschlagung durch das Kind unwirksam sei, da das Kind lediglich einen – rechtlich unbeachtlichen – so genannten Motivirrtum geltend gemacht habe.

Nachdem das OLG in der Sache die Rechtsbeschwerde zugelassen hatte, ließen die Beteiligten die Wirksamkeit der Anfechtung der Ausschlagung vom Bundesgerichtshof überprüfen.

Der BGH folgte den Vorinstanzen und wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.

Ausschlagung der Erbschaft kann nicht rückgängig gemacht werden

In seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass die fristgerecht erklärte Erbausschlagung nicht durch die von dem Beteiligten erklärte Anfechtung wieder rückgängig gemacht werden konnte.

Der BGH teilte insoweit die Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Anfechtung der Ausschlagung nicht auf einen anerkennenswerten Anfechtungsgrund gestützt wurde.

Ein beachtlicher und eine Anfechtung rechtfertigender Irrtum liege nur dann vor, wenn durch die Ausschlagung der Erbschaft „wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt“ worden wären.

Ziel erreicht: Aus der Erbfolge ausgeschieden

Vorliegend wollte der Ausschlagende aber mit seiner Ausschlagung genau das Ziel erreichen, das dann auch eingetreten ist: Er wollte aus der Erbfolge ausscheiden.

Dass er darüber hinaus auch noch den Plan verfolgte, seine Mutter als „nachrückende Erbin“ zu begünstigen, sei ein unbeachtlicher Motivirrtum und rechtfertige die Anfechtung nicht.

Im Ergebnis verblieb es damit dabei, dass nach der  Ausschlagung durch die Kinder weitere Verwandte des Erblassers als gesetzliche Erben nachrückten, auch wenn dies von den Kindern des Erblassers nie beabsichtigt war.

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