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Vorsicht bei der „lenkenden Ausschlagung“! Wenn man eine bestimmte Person mit der Ausschlagung begünstigen will …

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben wollen die Erbschaft durch eine Ausschlagung gezielt auf eine Person weiterleiten
  • Nach einer Ausschlagung bestimmt aber das Gesetz die nachrückenden Erben
  • Haben sich die ausschlagenden Erben über die Wirkung ihrer Ausschlagung geirrt, dann kann die Ausschlagung eventuell wegen Irrtum angefochten werden

Nicht immer ist die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Wunsch motiviert, nichts mehr mit dem Erbe und damit zusammenhängenden Schulden des Erblassers zu tun haben zu wollen.

Manchmal wollen potentielle Erben die Erbschaft alleine deswegen ausschlagen, um eine andere Person durch die Ausschlagung in die Erbenstellung zu bringen.

Ein solches Vorhaben kann gelingen. Es kann aber auch furchtbar schief gehen.

Welche Rechtswirkung hat eine Ausschlagung?

Voraussetzung für eine geglückte so genannte „lenkende Ausschlagung“ ist in jedem Fall, dass sich der ausschlagende Erbe über die Rechtswirkung seiner Ausschlagung im Klaren ist.

Das Gesetz definiert die Wirkung einer Ausschlagung in § 1953 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wie folgt:

„Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.“

Im Falle einer Ausschlagung muss man sich also diejenige Person, die die Erbschaft ausschlägt, wegdenken und dann feststellen, wer ohne diese Person Erbe wird.

Überraschendes Ergebnis einer Ausschlagung

Diese Überlegung kann im Einzelfall recht einfach sein, sie kann aber auch zu durchaus überraschenden Ergebnissen führen.

Welche Person nach einer erfolgten Ausschlagung als Erbe nachrückt, bestimmt entweder das Testament bzw. der Erbvertrag des Erblassers oder ohne einen solchen letzten Willen die gesetzliche Erbfolge in den §§ 1924 ff. BGB.

Wird beispielsweise ein unverheirateter Erblasser kraft gesetzlicher Erbfolge von seinen beiden Kindern beerbt und schlägt eines der beiden Kinder aus, dann erbt das Kind, das die Erbschaft annimmt zu 100%.

Nach § 1953 Abs. 2 BGB wird in diesem Fall so getan, als ob zum Erbfall nur ein Kind gelebt hätte.

Kinder wollen mit einer Ausschlagung ein Elternteil begünstigen

Wesentlich verzwickter ist ein anderer in der Praxis immer wieder vorkommender Fall:

Ein Erblasser hinterlässt seinen Ehepartner und zwei gemeinsame Kinder. Es gilt mangels Testament die gesetzliche Erbfolge. Die Eheleute haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.

Das Erbe teilt sich im Verhältnis 50:25:25 unter dem überlebenden Ehepartner und den beiden Kindern.

Die Familie versteht sich blendend und die Kinder fassen den Entschluss, auf ihr Erbe zu verzichten und das gesamte Familienvermögen damit dem überlebenden Ehepartner zukommen zu lassen.

Die Kinder suchen zu diesem Zweck das zuständige Nachlassgericht auf und erklären fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft.

Die Verwandtschaft des Erblassers meldet Ansprüche an

Die Ausschlagung wird durch die Kinder ausdrücklich mit der Motivation erklärt, dass der überlebende Ehepartner alleiniger Erbe des Erblassers werden soll.

Die nicht oder schlecht beratenen Kinder gehen nämlich wie selbstverständlich davon aus, dass die von ihnen ausgeschlagenen Erbteile dem überlebenden Ehepartner anwachsen.

Kurze Zeit nach Erklärung der Ausschlagung meldet sich dann aber der einzige Bruder des Erblassers bei der Familie und erklärt, dass er als Miterbe ein Viertel des Vermögens des Erblassers für sich beansprucht.

Rechtsfolgen einer Ausschlagung werden oft nicht berücksichtigt

Die Familie sucht umgehend einen Rechtsanwalt auf und muss dort erfahren, dass nach erfolgter Ausschlagung durch die Kinder tatsächlich der Bruder des Erblassers nach §§ 1931 Abs. 1, 1925, 1371 BGB zu ein Viertel als Erbe berufen ist.

Die Kinder hatten bei ihrer Ausschlagung schlicht nicht die Rechtsfolgen des § 1953 Abs. 2 BGB und die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge bedacht.

Kritisch ist eine solche im Ergebnis misslungene „lenkende Ausschlagung“ auch immer deswegen, weil alles andere als klar ist, ob die Ausschlagenden nach Kenntnis von ihrem Fehler die Ausschlagung mittels einer Irrtumsanfechtung wieder rückgängig machen können.

Ist eine Anfechtung der Ausschlagung möglich?

Vom OLG Frankfurt wurde diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 (Beschluss vom 06.02.2021, 21 W 167/20) bejaht.

Ganz anders sieht das aber die wohl herrschende Meinung in der Literatur und z.B. auch das OLG Hamm (Beschluss vom 31.05.2011, I-15 W 176/11).

Ob man also eine im obigen Sinne misslungene und irrtumsbehaftete Erbausschlagung durch eine Anfechtung wieder rückgängig machen kann, wird auch in Zukunft ein spannendes Unterfangen bleiben.

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