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Die Mutter soll nach dem Tod des Vaters Alleinerbin werden – Die Kinder schlagen das Erbe aus – Der Plan geht nicht auf!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 21.04.2022 – 15 W 51/19

  • Kinder schlagen Erbschaft nach ihrem Vater aus, um ihrer Mutter die Stellung als Alleinerbin zu verschaffen
  • Tatsächlich rücken nach der Erbausschlagung der Kinder Geschwister des Erblassers in der Erbfolge nach
  • Eine Anfechtung der Ausschlagung durch ein Kind führt nicht zum gewünschten Erfolg

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über eine fehlgeschlagene so genannte „lenkende Ausschlagung“ einer Erbschaft zu urteilen.

In der Angelegenheit war ein Familienvater verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen.

Die Kinder des Erblassers beschlossen, dass ihre Mutter alleinige Erbin nach dem Erblasser werden soll und schlugen die Erbschaft form- und fristgerecht mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht aus.

Ehefrau beantragt Erbschein als Alleinerbin

In der Annahme, dass ihr das Erbe nach ihrem Ehemann nunmehr alleine zusteht, beantragte die Ehefrau in der Folge bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht wies die Antragstellerin aber darauf hin, dass sie nach der Erbausschlagung durch ihre Kinder nur dann Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes sein könne, wenn keine Erben erster und zweiter Ordnung, also Enkelkinder, die Eltern und die Geschwister des Erblassers samt Nachkommen existieren würden.

In diesem Moment erkannte die Familie offenbar den Irrtum, dem die Kinder mit ihrer Ausschlagung des Erbes aufgesessen waren.

Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums

Eines der Kinder der Familie erklärte nämlich gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung wegen Irrtums.

In der Anfechtungserklärung wies das Kind darauf hin, dass es mit seinen Geschwistern davon ausgegangen war, dass die gemeinsame Mutter nach der Ausschlagung durch die Kinder alleinige Erbin werden würde.

Erst durch den Hinweis des Nachlassgerichts habe man davon erfahren, dass nach der Ausschlagung der Kinder mögliche Halbgeschwister des Erblassers als Miterben in Frage kommen.

Familie weiß nichts von der Existenz von Geschwistern des Erblassers

Von der Existenz der Halbgeschwister des Erblassers habe die Familie auch erst durch eine Mitteilung des Gerichts erfahren.

In der Folge änderte die Antragstellerin ihren Erbscheinsantrag dahingehend ab, dass nunmehr sie und das eine Kind, das seine Ausschlagung angefochten hatte, Erben zu je ½ werden sollten.

Diesen geänderten Erbscheinsantrag wies das Nachlassgericht aber als unbegründet ab.

Ist der Irrtum rechtlich beachtlich?

Das Gericht wies darauf hin, dass seiner Auffassung nach die Anfechtung der Ausschlagung durch das Kind des Erblassers nicht wirksam sei, da ein Irrtum über die Frage, welcher Person das ausgeschlagene Erbe anfalle, ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum sei.

Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde allerdings als unbegründet ab.

Auch das OLG vertrat mithin die Auffassung, dass die Ausschlagung der Erbschaft durch das Kind wirksam war und auch durch die erklärte Irrtumsanfechtung nicht wieder rückgängig gemacht werden konnte.

Rechtsfrage wird von Obergerichten unterschiedlich bewertet

Der Irrtum, dem die gesamte Familie aufgesessen war, sei, so das OLG, jedenfalls kein „rechtlich beachtlicher Anfechtungsgrund“.

Dabei räumte das OLG allerdings ein, dass die Fälle des Irrtums über die Rechtsfolgen einer Erbausschlagung „in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile hoch streitig“ seien.

Insbesondere das OLG Frankfurt und das OLG Düsseldorf, so das OLG Hamm, würden eine Irrtumsanfechtung in Fällen wie dem vorliegenden für begründet erachten.

Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen

Das OLG Hamm hielt aber an seiner Rechtsprechung fest und bezeichnete die Entscheidungen der abweichenden Obergerichte als rechtlich nicht überzeugend.

Nachdem damit aber in ein und derselben Rechtsfrage voneinander abweichende obergerichtliche Entscheidungen vorlagen, ließ das OLG Hamm in der Angelegenheit die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.

Soweit die Antragstellerin eine solche Rechtsbeschwerde zum BGH einlegt, wird sich das oberste deutsche Zivilgericht nochmals mit der Angelegenheit beschäftigen müssen.

Update: Der BGH hat die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Hamm mit Beschluss vom 22.03.2023 als unbegründet zurückgewiesen.

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