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Ein Streit über 15 Euro eskaliert - Das Kirchensteueramt muss für eine Auskunft vom Nachlassgericht keine Gebühren bezahlen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 31.07.2023 – 2 W 27/23

  • Kirchensteueramt will Erbfolge eines verstorbenen Steuerschuldners klären
  • Anfrage beim Nachlassgericht führt zu einem Gebührenbescheid in Höhe von 15 Euro
  • Das Kirchensteueramt bekämpft den Gebührenbescheid erbittert

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte einen Streit über die Rechtsmäßigkeit eines Gebührenbescheides über einen Betrag in Höhe von 15 Euro zu klären.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser nach seinem Ableben offensichtlich Kirchensteuerschulden hinterlassen.

Das für die Beitreibung dieser Steuerschuld zuständige katholische Diözesankirchensteueramt wollte nach dem Erbfall ermitteln, wer den Erblasser beerbt hatte.

Kirchensteueramt verlangt Auskunft über Erbfolge

Zu diesem Zweck wandte sich das Kirchensteueramt an das für den Nachlassfall zuständige Nachlassgericht und bat dort um Auskunft über die Erbfolge.

Das Nachlassgericht teilte dem Kirchensteueramt daraufhin mit, dass der Erblasser von drei namentlich benannten Personen zu je 1/3 beerbt worden sei.

Für diese Auskunft stellte das Nachlassgericht dem Kirchensteueramt allerdings mit Hinweis auf eine Vorschrift des Justizverwaltungsgesetz eine Gebühr in Höhe von 15 Euro in Rechnung.

Das Kirchensteueramt will die Gebühren nicht bezahlen

Diese Gebührenrechnung wollte das Kirchensteueramt allerdings nicht bezahlen und legte Rechtsmittel ein.

Den Protest gegen die Rechnung begründete das Kirchensteueramt mit einem Hinweis auf  § 111 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach die erteilte Auskunft eine Amtshilfe des Nachlassgerichts darstellen würde.

Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 AO sei diese Amtshilfe, so das Kirchensteueramt, kostenfrei.

Nachdem keine der beteiligten Parteien in dem Gebührenstreit nachgeben wollte, nahm der Amtsweg seinen Lauf.

Bezirksrevisor hält die Gebührenforderung für rechtmäßig

Für eine Gebührenpflichtigkeit sprachen sich zunächst die beteiligte Kostenbeamtin beim Nachlassgericht und der zuständige Bezirksrevisor aus.

Daraufhin wies der Rechtspfleger beim Amtsgericht das Rechtsmittel des Kirchensteueramtes als unbegründet zurück.

Bei der vom Nachlassgericht erteilten Auskunft handele es sich, so die Begründung der Entscheidung des Rechtspflegers, um eine Justizverwaltungsangelegenheit und nicht um ein kostenfreies Amtshilfeersuchen.

Kirchensteueramt legt Beschwerde ein

Diese Entscheidung des Rechtspflegers wollte das Kirchensteueramt aber nicht akzeptieren und legte Beschwerde ein.

Das Amtsgericht wollte dieser Beschwerde des Kirchensteueramtes nicht abhelfen und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.

Das Landgericht hob dann die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung auf, dass es sich bei der Auskunft an das Kirchensteueramt doch um eine – kostenfreie – Amtshilfe handeln würde.

Mit dieser Entscheidung des Landgerichts war die Angelegenheit aber noch nicht beigelegt.

Am Ende muss sich das Oberlandesgericht mit der Sache beschäftigen

Jetzt legte nämlich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Schweinfurt für den Freistaat Bayern seinerseits weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Ziel dieser weiteren Beschwerde war die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und die Sicherung der umstrittenen 15 Euro für die bayerische Staatskasse.

Das OLG beendete die Angelegenheit dann aber und urteilte, dass die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern unbegründet sei.

Nach Einschätzung des OLG stellte die Auskunftserteilung des Nachlassgerichts an das Kirchensteueramt nämlich eine Amtshilfe dar, für die nach § 115 AO keine Verwaltungsgebühr zu entrichten sei.

Nach dieser Entscheidung des OLG hörte man irgendwo den Amtsschimmel leise wiehern.

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