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Auch eine geschiedene Ex-Frau hat ein Akteneinsichtsrecht beim Nachlassgericht

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 28.05.2018 – 3 Wx 66/18

  • Eheleute errichten im Jahr 1975 ein gemeinsames Testament und lassen sich 1991 scheiden
  • Ehemann setzt seine zweite Ehefrau in einem neuen Testament als Erbin ein
  • Die Exfrau hat Anspruch auf Einsicht in die Nachlassakte

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte über ein Akteneinsichtsgesuch einer geschiedenen Exfrau eines Erblassers zu entscheiden.

Die Betroffene hatte mit ihrem Ehemann im Jahr 1975 ein gemeinsames notarielles Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben des erstversterbenden Partners eingesetzt.

Eheleute lassen sich scheiden - Ehemann heiratet erneut

Die Eheleute ließen sich im Jahr 1991 rechtskräftig scheiden. Der Ehemann heiratete daraufhin erneut und setzte seine zweite Ehefrau in einem weiteren Testament aus dem Jahr 1994 als Erbin ein.

Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 2018 wurden beide Testamente vom Nachlassgericht eröffnet.

Die erste Ehefrau des Erblassers beantragte beim zuständigen Nachlassgericht nachfolgend Akteneinsicht. Das Gericht übermittelte der Betroffenen daraufhin lediglich das Eröffnungsprotokoll.

Nachlassgericht verweigert Akteneinsicht

Eine darüber hinaus gehende Akteneinsicht verweigerte das Nachlassgericht mit dem Hinweis, dass die erste – und geschiedene – Ehefrau weder Verfahrensbeteiligte noch Erbin ihres geschiedenen Mannes sei. Das Testament aus dem Jahr 1975 sei, so das Nachlassgericht, aufgrund der Scheidung nicht mehr wirksam.

Gegen diesen Bescheid legte die Betroffene Rechtsmittel ein, über das das Oberlandesgericht Schleswig zu entscheiden hatte.

Das OLG gab dem Rechtsmittel statt und billigte der Betroffenen ein umfassendes Einsichtsrecht in die Nachlassakte zu.

OLG: Recht auf Akteneinsicht besteht

Das Recht auf Einsicht in die Nachlassakte ergebe sich für die Betroffene, so das OLG, aus § 13 FamFG.

Danach kann jeder Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht geltend machen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

Die Beteiligtenstellung ergebe sich für die Betroffene aus dem Testament aus dem Jahr 1975 und der Tatsache, dass sie in diesem Testament als Erbin eingesetzt worden war.

Ist das erste Testament wegen der Scheidung unwirksam?

Zumindest theoretisch könne dieses Testament auch nach vollzogener Ehescheidung wirksam sein und die Erbfolge regeln.

Auch nach einer Scheidung könne nämlich nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten ihre letztwilligen Verfügungen in dem gemeinsamen Testament insgesamt oder einzelne Verfügungen davon auch für den Fall des Scheiterns ihrer Ehe getroffen hätten.

Der Ehefrau war mithin vom Nachlassgericht Einsicht in die Nachlassakte zu gewähren.

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