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Existiert ein Testament? Was steht im Testament?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Normalfall erfährt man durch die Testamentseröffnung von der Existenz eines Testaments
  • Im Bedarfsfall muss man Akteneinsicht beim Nachlassgericht beantragen
  • Anwälte können sich die Nachlassakte in ihre Kanzlei kommen lassen

Ist ein Erbfall eingetreten, dann herrscht unter den Nachkommen oft eine gewisse Unsicherheit.

In vielen Fällen wissen nämlich selbst nächste Familienmitglieder nicht, ob der Erblasser einen letzten Willen in Form eines Testaments oder eines notariellen Erbvertrages errichtet hat.

Existiert ein Testament, dann richtet sich die Erbfolge grundsätzlich komplett nach diesem letzten Willen des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge wird durch ein Testament regelmäßig zur Gänze verdrängt.

Durch ein Testament kann der Erblasser mithin Familienmitglieder aus der Erbfolge verdrängen und sein Vermögen an x-beliebige Personen verteilen.

Nachkommen wollen wissen, was im Testament steht

Die Nachkommen und insbesondere enge Familienmitglieder haben mithin ein lebhaftes Interesse daran festzustellen, ob ein Testament existiert und welchen Inhalt ein solches Testament hat.

Im Regelfall wird die Zeit der Unsicherheit durch Post vom Nachlassgericht beendet. Nach § 348 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat das Nachlassgericht nämlich ein Testament zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt.

Eine Testamentseröffnung dient dazu, alle Beteiligte vom Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. Wer mithin beispielsweise als Erbe, Vermächtnisnehmer oder auch als enterbtes Familienmitglied im Testament erwähnt wird, der kann davon ausgehen, dass er auf der Verteilerliste des Nachlassgerichts steht und nach dem Erbfall eine Kopie des Testaments zugesendet bekommt.

Testament muss beim Gericht abgeliefert werden

Voraussetzung für ein entsprechendes Tätigwerden des örtlich zuständigen Nachlassgerichts ist freilich, dass das Gericht in Besitz einer so genannten letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ist. Hat der Erblasser sein Testament privat errichtet und zuhause verwahrt, so ist das Gericht darauf angewiesen, dass das Testament zum einen aufgefunden und zum anderen nach § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch bei Gericht abgeliefert wird.

Weiter erhält nicht jedermann im Rahmen der Testamentseröffnung Kenntnis vom Inhalt des Testaments. Benachrichtigt werden nach dem Gesetzeswortlaut die „ gesetzlichen Erben und sonstige Beteiligte“.

Zu benachrichtigen ist im Ergebnis jedermann, dem in dem Testament ein Recht gewährt oder auch ein Recht genommen wird.

Nachlassgericht vergisst manchmal Beteiligte zu informieren

In der Praxis kommt es aber manchmal vor, dass Personen, die zweifelsfrei zu dem zu benachrichtigenden Beteiligtenkreis gehören, trotz Testamentseröffnung keine Post vom Nachlassgericht erhalten.

So etwas kann beispielsweise alleine dann passieren, wenn der betroffene Beteiligte dem Nachlassgericht vollkommen unbekannt ist oder dem Gericht die Anschrift eines Beteiligten nicht vorliegt. Hin und wieder wird die Benachrichtigung eines Beteiligten vom Nachlassgericht auch schlicht vergessen.

In diesem Fall kann und muss der Beteiligte selber tätig werden, um Kenntnis vom Inhalt des Testaments zu erlangen.

Dreh- und Angelpunkt für ein Informationsrecht eines Beteiligten ist die Vorschrift in § 13 FamFG.

Betroffener kann Akteneinsicht beantragen

Danach ist allen „Beteiligten“ an dem Erbfall Akteneinsicht in die Nachlassakte (und das dort befindliche Testament) zu gewähren. Beteiligter ist nach § 7 FamFG insbesondere, wessen Recht durch das Nachlassverfahren unmittelbar betroffen ist.

Ist beispielsweise ein gesetzlicher Erbe im Rahmen der Testamentseröffnung nicht vom Inhalt des Testaments informiert worden, dann kann er diesem Zustand nach § 13 FamFG relativ schnell abhelfen.

Die Akteneinsicht beim zuständigen Nachlassgericht ist grundsätzlich kostenfrei. Auf Kosten des Betroffenen können vom Inhalt der Nachlassakte Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilt werden, § 13 Abs. 3 FamFG.

Lässt man das Recht auf Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt laufen, dann muss man als Betroffener nicht selber beim Nachlassgericht vorstellig werden. Anwälte haben die Möglichkeit, sich die Nachlassakte zum Zweck der Akteneinsicht in ihre Kanzlei übersenden zu lassen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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