Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Bei einer Erwachsenenadoption muss die Beziehung der Beteiligten von einer auf Dauer angelegten Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt sein!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamburg – Beschluss vom 18.04.2018 – 2 UF 144/17

  • 81jähriger will 39jährigen als Kind annehmen
  • Familiengericht versagt die Adoption
  • OLG überzeugt sich in der Beschwerdeinstanz von der Zulässigkeit der Adoption

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob die Adoption eines 39jährigen durch einen 81jährigen zulässig ist.

Die beiden Beteiligten kannten sich schon seit der frühen Kindheit des 39jährigen. Der als Kind anzunehmende 39jährige war auf die Schule gegangen, an der der 81jährige Annehmende als Lehrer tätig war.

Der Anzunehmende wollte die Annahme als Kind durch den 81jährigen, obgleich der Anzunehmende noch in Kontakt zu seinen leiblichen Eltern stand. Vor Gericht gab der Abzunehmende an, dass sein Kontakt zu seiner leiblichen Mutter gut sei, er zu seinem in Frankreich lebenden Vater aber ein eher distanziertes Verhältnis pflege.

Familiengericht lehnt die Adoption ab

Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten lehnte das Familiengericht Hamburg-Wandsbek die beantragte Adoption in erster Instanz noch ab.

Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamburg ein.

Auch das OLG hörte die Beteiligten nochmals an. Danach änderte das OLG die Entscheidung des Familiengerichts ab und ließ die Adoption zu.

In der Begründung seiner Entscheidung stellte das OLG heraus, dass es davon überzeugt sei, dass die Voraussetzungen für eine Adoption vorliegend gegeben seien.

OLG bestätigt Eltern-Kind-Beziehung

Zwischen dem annehmenden 81jährigen und dem anzunehmenden 39jährigen habe sich, so das OLG, ein Eltern-Kind-Verhältnis herausgebildet.

Die Annahme sei vorliegend sittlich gerechtfertigt im Sinne von § 1767 BGB.

Zwischen den Beteiligten habe sich nach der Überzeugung des Gerichts eine starke innere Verbundenheit entwickelt.

Die Ablehnung einer Adoption durch ein Gericht komme nur dann in Frage, wenn nach Abwägung alle Umstände begründete Zweifel bleiben, ob die Adoption sittlich gerechtfertigt sei.

Die Lebenseinstellung und die Interessen der Beteiligten sind identisch

Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass die Lebenseinstellung der beiden Beteiligten familienorientiert sei.

Der Annehmende war für den anzunehmenden ein väterlicher Freund und Berater und nahm für die Kinder des Anzunehmenden die Rolle als Großvater ein.

Auch habe der Annehmende erhebliche Geldmittel aufgewandt, um dem Anzunehmenden den Erwerb einer Immobilie in unmittelbarer Nachbarschaft zum Annehmenden zu ermöglichen.

Finanzielle Motive stehen bei der Adoption nicht im Vordergrund

Die Beteiligten würden sich, so die Feststellung des OLG, als eine Familie ansehen.

Das OLG stellte insbesondere auch fest, dass die Adoption nicht durch finanzielle Motive, etwa „im Hinblick auf das Erbrecht oder erbschaftsteuerrechtliche Aspekte“, geprägt sei.

In diesem Zusammenhag wies das OLG ergänzend darauf hin, dass finanzielle Gründe für eine Adoption als Nebenmotiv für die Adoption unschädlich seien.

Nachdem am Ende auch die leibliche Tochter des Annehmenden keine Einwände gegen die Adoption hatte, stand einem positiven Votum des OLG nichts mehr im Wege.

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