Dürfen Nachlasspfleger ihre Mitarbeiter mit demjenigen Stundensatz abrechnen, der dem Nachlasspfleger selber zusteht?
BGH – Beschluss vom 10.09.2025 – IV ZB 2/25
- Nachlasspfleger rechnet die Tätigkeit einer Mitarbeiterin auf Stundenbasis ab
- In drei Instanzen klären Gerichte, dass diese Abrechnung unzulässig ist
- Dem Nachlasspfleger steht nur ein Aufwendungsersatzanspruch zu
Der Bundesgerichtshof hatte Gelegenheit, eine Streitfrage zum Vergütungsrecht bei einer Nachlasspflegschaft zu klären.
In der Angelegenheit war vom zuständigen Nachlassgericht ein Nachlasspfleger eingesetzt worden, weil die Erben unbekannt waren.
Der Nachlasspfleger sollte sich auftragsgemäß insbesondere um die Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses für die Wohnung des Erblassers kümmern.
Für eine Unterstützungstätigkeit werden knapp 130 Euro beansprucht
In der Abrechnung für seine Tätigkeit machte der Nachlasspfleger Kosten für eine Mitarbeiterin in Höhe von 2,75 Stunden à 39,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer geltend.
Diese Mitarbeiterin hatte den Nachlasspfleger, so war der Abrechnung zu entnehmen, u.a. bei der Abholung des Wohnungsschlüssels beim Vermieter der Erblasserwohnung „unterstützt“.
Das Nachlassgericht wollte diesen Vergütungsanspruch für die Mitarbeiterin des Nachlasspflegers nicht anerkennen.
Der Nachlasspfleger legt Beschwerde zum OLG ein
Der Nachlasspfleger beharrte jedoch auf seinem Vergütungsanspruch für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterin und legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG wies die Beschwerde des Nachlasspflegers aber als unbegründet zurück.
Mit dieser Entscheidung des OLG war die Sache aber noch nicht ausgestanden, da der Nachlasspfleger mit einer Rechtsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof zog und in dritter Instanz beim BGH um Überprüfung der Beschwerdeentscheidung des OLG nachsuchte.
Auch der Bundesgerichtshof lehnt die Forderung ab
Auch der BGH hielt die streitige Mitarbeitervergütung aber für nicht gerechtfertigt und wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet ab.
In seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass nur derjenige Aufwand, der dem Nachlasspfleger in Ausführung seines Amtes persönlich entstehe, auch vergütet werden könne.
Für Mitarbeiter, die der Nachlasspfleger im Rahmen seiner Tätigkeit beschäftige, könne jedenfalls keine Vergütung nach Stunden geltend gemacht werden.
Für von ihm eingeschaltete Mitarbeiter könne der Nachlasspfleger allenfalls einen Ersatz der dadurch entstandenen Aufwendungen verlangen.
Dem Nachlasspfleger steht ein Aufwendungsersatzanspruch zu
Konkrete Angaben zur Berechung des Aufwendungsersatzanspruchs machte der BGH nicht.
Jedenfalls sei, so der BGH, eine Abrechnung auf Stundenbasis mit dem Stundensatz des Nachlasspflegers unzulässig.
Es verblieb mithin dabei, dass der Nachlasspfleger im konkreten Fall keine Vergütung für 2,75 Stunden à 39,00 Euro für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterin fordern konnte.
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