Dürfen Nachlasspfleger ihre Mitarbeiter mit demjenigen Stundensatz abrechnen, der dem Nachlasspfleger selber zusteht?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 10.09.2025 – IV ZB 2/25

  • Nachlasspfleger rechnet die Tätigkeit einer Mitarbeiterin auf Stundenbasis ab
  • In drei Instanzen klären Gerichte, dass diese Abrechnung unzulässig ist
  • Dem Nachlasspfleger steht nur ein Aufwendungsersatzanspruch zu

Der Bundesgerichtshof hatte Gelegenheit, eine Streitfrage zum Vergütungsrecht bei einer Nachlasspflegschaft zu klären.

In der Angelegenheit war vom zuständigen Nachlassgericht ein Nachlasspfleger eingesetzt worden, weil die Erben unbekannt waren.

Der Nachlasspfleger sollte sich auftragsgemäß insbesondere um die Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses für die Wohnung des Erblassers kümmern.

Für eine Unterstützungstätigkeit werden knapp 130 Euro beansprucht

In der Abrechnung für seine Tätigkeit machte der Nachlasspfleger Kosten für eine Mitarbeiterin in Höhe von 2,75 Stunden à 39,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer geltend.

Diese Mitarbeiterin hatte den Nachlasspfleger, so war der Abrechnung zu entnehmen, u.a. bei der Abholung des Wohnungsschlüssels beim Vermieter der Erblasserwohnung „unterstützt“.

Das Nachlassgericht wollte diesen Vergütungsanspruch für die Mitarbeiterin des Nachlasspflegers nicht anerkennen.

Der Nachlasspfleger legt Beschwerde zum OLG ein

Der Nachlasspfleger beharrte jedoch auf seinem Vergütungsanspruch für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterin und legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde des Nachlasspflegers aber als unbegründet zurück.

Mit dieser Entscheidung des OLG war die Sache aber noch nicht ausgestanden, da der Nachlasspfleger mit einer Rechtsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof zog und in dritter Instanz beim BGH um Überprüfung der Beschwerdeentscheidung des OLG nachsuchte.

Auch der Bundesgerichtshof lehnt die Forderung ab

Auch der BGH hielt die streitige Mitarbeitervergütung aber für nicht gerechtfertigt und wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet ab.

In seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass nur derjenige Aufwand, der dem Nachlasspfleger in Ausführung seines Amtes persönlich entstehe, auch vergütet werden könne.

Für Mitarbeiter, die der Nachlasspfleger im Rahmen seiner Tätigkeit beschäftige, könne jedenfalls keine Vergütung nach Stunden geltend gemacht werden.

Für von ihm eingeschaltete Mitarbeiter könne der Nachlasspfleger allenfalls einen Ersatz der dadurch entstandenen Aufwendungen verlangen.

Dem Nachlasspfleger steht ein Aufwendungsersatzanspruch zu

Konkrete Angaben zur Berechung des Aufwendungsersatzanspruchs machte der BGH nicht.

Jedenfalls sei, so der BGH, eine Abrechnung auf Stundenbasis mit dem Stundensatz des Nachlasspflegers unzulässig.

Es verblieb mithin dabei, dass der Nachlasspfleger im konkreten Fall keine Vergütung für 2,75 Stunden à 39,00 Euro für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterin fordern konnte.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Vergütung eines Nachlasspflegers - Was verdient der Nachlasspfleger?
Ein Rechtsanwalt kann als Nachlasspfleger regelmäßig keinen Stundensatz von 130 Euro abrechnen
Dubios agierender Nachlasspfleger bekommt kein Honorar – Verwirkung des Vergütungsanspruchs!
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht