Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Abbuchungen vom Konto der Erblasserin durch Miterben bleiben folgenlos

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Urteil vom 15.05.2014 – 3 U 258/14

  • Bruder hebt mehrere zehntausende Euro vom Konto der Mutter ab
  • Waren die Abhebungen mit der Mutter abgestimmt?
  • Klage scheitert an Abgeltungsklausel

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über die Erfolgsaussichten einer Klage eines Erben gegen seinen Bruder zu urteilen.

Der Kläger warf seinem Bruder vor, noch zu Lebzeiten der gemeinsamen Mutter mittels einer ihm erteilten Kontovollmacht Abhebungen vom Konto der gemeinsamen Mutter getätigt und das so erlangte Geld unrechtmäßig einbehalten zu haben.

Er verlangte von seinem Bruder vor diesem Hintergrund Schadensersatz in Höhe von 57.724,97 Euro.

Sollen wechselseitige Ansprüche erledigt sein?

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 06.02.2008 verstorben.

Der Ehemann der Erblasserin und Vater der Klageparteien war zu diesem Zeitpunkt bereits vorverstorben.

Die Erblasserin wurde von ihren beiden Söhnen je zur Hälfte beerbt. Nach dem Tod der Mutter veräußerte der Kläger im Jahr 2009 seinen Erbteil nach dem Tod der Mutter für einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro.

Dieser Veräußerungsvertrag enthielt gleichzeitig eine Klausel, wonach mit der Erbteilsveräußerung wechselseitige Ansprüche unter den Brüdern, bezogen auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters, erledigt sein sollen.

Nach Vollzug dieser Erbteilsveräußerung wies der Kläger seinen Bruder aber darauf hin, dass seiner Auffassung nach von der Abfindungsklausel in dem Veräußerungsvertrag nicht die Ansprüche nach dem Tod der gemeinsamen Mutter erfasst sind.

Der Kläger warf seinem Bruder vor, noch zu Lebzeiten der Mutter unrechtmäßige Kontoabbuchungen vorgenommen zu haben und verlangte aus diesem Grund eine Zahlung in Höhe von 57.724,97 Euro.

Abbuchungen vom Konto in Absprache mit der Mutter?

Der in Anspruch genommene Bruder und Miterbe verwies darauf, dass er die Abbuchungen immer in Absprache mit der gemeinsamen Mutter vorgenommen habe und verwies im Übrigen auf die Abfindungswirkung der einvernehmlich getroffenen Vereinbarung.

Nachdem zum Landgericht Klage erhoben worden war, führte das Landgericht durch Einvernahme der beiden Anwälte, die die Parteien im Jahr 2009 bei dem Abschluss der Erbteilsveräußerung- und Abfindungsvereinbarung vertreten und beraten hatten, eine Beweisaufnahme durch.

Beide Anwälte teilten im Rahmen ihrer Vernehmung einvernehmlich mit, dass es ihrer Erinnerung nach bei der Vereinbarung aus dem Jahr 2009 um eine abschließende Auseinandersetzung wechselseitiger Erbansprüche unter Einschluss solcher Ansprüche gegangen sei, die nach dem Tod der gemeinsamen Mutter entstanden seien.

Der Anwalt, der seinerzeit den Kläger vertreten hatte, teilte mit, dass Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Parteien bzw. ihren Bevollmächtigten im Jahr 2009 gerade auch die Auflistung der jetzt streitigen Abbuchungen vom Konto der Erblasserin gewesen seien.

Auch dieser Punkt sollte durch die Einigung mit erledigt sein.

Klage scheitert in zwei Instanzen

Basierend auf diesen Zeugenaussagen hatte das Landgericht die Klage abgewiesen.

Ein daraufhin vom Kläger zum OLG gestellter Prozesskostenhilfeantrag, der das Ziel hatte, dem Kläger ein Berufungsverfahren vor dem OLG zu ermöglichen, wurde vom Oberlandesgericht zurück gewiesen.

Das OLG entschied, dass die Klage auch in zweiter Instanz keine Aussicht auf Erfolg habe. Zwar räumte das OLG ein, dass sich der Wortlaut der Abfindungsvereinbarung aus dem Jahr 2009 nur auf den Nachlass des gemeinsamen Vaters der beiden Brüder bezogen habe.

Das Gericht legt die Abfindungsvereinbarung aus

Die Aussagen der in erster Instanz gehörten Zeugen und auch die zeitliche Nähe der Abfindungsvereinbarung zu dem Tod der Mutter würden jedoch für die Richtigkeit der bereits vom Landgericht vorgenommenen Auslegung der Vereinbarung sprechen.

Entgegen dem eindeutigen Wortlaut in der Vereinbarung waren danach auch Ansprüche zwischen den Brüdern abgegolten und erledigt, die sich aus der Nachlasssache nach dem Tod der gemeinsamen Mutter ergaben.

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