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Transmortale Vollmacht an Alleinerben erlischt mit Tod des Vollmachtgebers

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 10.01.2013 – I 15 W 79/12

  • Erblasser erteilt seinem Alleinerben eine transmortale Generalvollmacht
  • Alleinerbe will nach dem Erbfall mit Hilfe der Vollmacht ein Nachlassgrundstück übertragen
  • Grundbuchamt akzeptiert die Vollmacht nicht und fordert einen Erbschein an

Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu klären, ob eine einem Alleinerben vom Erblasser erteilte Generalvollmacht, die ausdrücklich auch nach dem Tod des Erblassers gültig bleiben sollte, den Alleinerben zur Übertragung eines Nachlassgrundstücks an einen Dritten berechtigt.

Die Erblasser hatte ihrem Ehemann, dem späteren Alleinerben, am 14.04.2011 durch notarielle Urkunde eine Generalvollmacht erteilt. Diese Vollmacht berechtigte den Alleinerben, die Erblasserin und Vollmachtgeberin in sämtlichen Vermögensangelegenheiten zu vertreten. Die Vollmacht sollte nach dem Willen der Parteien ausdrücklich auch nach dem Tod der Vollmachtgeberin wirksam bleiben.

Die Erblasser und Vollmachtgeberin verstarb nur wenige Tage nach Erteilung der Vollmacht am 25.04.2011. Der Ehemann und Alleinerbe übertrug in der Folge auf Grundlage der ihm erteilten Vollmacht ein zum Nachlass gehörendes Grundstück unentgeltlich an einen Cousin der Erblasserin.

Notar beantragt beim Grundbuchamt den Vollzug der Grundstücksübertragung

Der diesen Vorgang beurkundende Notar beantragte für den Ehemann der Erblasserin auf der einen Seite und den Cousin der Erblasserin auf der anderen Seite den Vollzug dieses Rechtsgeschäftes beim Grundbuchamt.

Das Grundbuchamt verweigerte jedoch die beantragte Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt forderte vielmehr vom Ehemann und Alleinerben einen Nachweis in Gemäßheit des § 35 GBO (Grundbuchordnung), wonach er Alleinerbe geworden sei und weder Miterben vorhanden noch sonstige Beschränkungen vorliegen würden. Im Ergebnis forderte das Grundbuchamt den Ehemann auf. einen - kostenpflichtigen - Erbschein vorzulegen.

Gegen diese Verfügung des Grundbuchamtes richtete sich die Beschwerde des Ehemannes und Alleinerben, der die Grundstücksübertragung an den Cousin schließlich auf Grundlage der ihm erteilten Generalvollmacht vornehmen wollte und der insbesondere kein Interesse an der Beantragung eines kostenpflichtigen Erbscheins hatte.

Nachdem das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abhelfen wollte und auf der Vorlage eines Erbnachweises beharrte, musste das OLG als Beschwerdegericht über die Sache entscheiden.

OLG weist die Beschwerde als unbegründet zurück

Auf Nachfrage des OLG teilte der Notar noch mit, dass von der Erblasserin im Jahr 2004 ein privatschriftliches Testament errichtet worden sei, das im Original jedoch nie bei einem deutschen Nachlassgericht, sondern vielmehr bei einem Gericht in Liechtenstein abgeliefert worden sei.

Die Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht im Ergebnis als unbegründet zurückgewiesen.

Das Beschwerdegericht stellte dabei in seiner Entscheidung dar, dass eine vom Erblasser erteilte Vollmacht selbstverständlich auch über den Tod des Erblassers hinaus – und bis zu ihrem möglichen Widerruf durch einen Erben – Bestand haben könne. Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann der Erblasserin jedoch im Rahmen der Grundstücksübertragung erklärt, dass er Alleinerbe der Erblasserin sei.

Die von ihm auf Grundlage der Vollmacht abgegebene Erklärung trafen nach Eintritt des Erbfalls rechtlich nur ihn als Alleinerben und alleinigen Rechtsnachfolger der Erblasserin. In diesem Fall würden aber, so das OLG, Vertreter und Vertretener personenidentisch sein, was die gesetzliche Regelung zur Stellvertretung in § 164 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausschließen würde.

Generalvollmacht erlischt nach dem Erbfall

In diesem Fall würde vielmehr die rechtsgeschäftlich erteilte Generalvollmacht erlöschen, wenn der Bevollmächtigte die Erblasserin und Vollmachtgeberin alleine beerbt.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur hierzu eine abweichende Meinung vertreten würde, wollte das OLG dem nicht folgen. Für einen Fortbestand der Vollmacht würde kein zwingendes Bedürfnis bestehen.

Im Ergebnis hatte also auch der mit einer Generalvollmacht ausgestattete Ehemann der Erblasserin gegenüber dem Grundbuchamt mittels eines Erbscheins nachzuweisen, dass er zur Übertragung des Nachlassgrundstücks an den Cousin befugt war.

Die Vollmacht alleine berechtigte den Ehemann also gegenüber dem Grundbuchamt nicht, Anträge zu stellen.

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