Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wem gehört das Auto nach dem Tod ohne Testament?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Alleinerbe bekommt das Auto als neuer Eigentümer
  • Mehrere Erben müssen sich zwingend untereinander einigen
  • Ohne Einigung muss das Auto versteigert werden

Bei fast jeder Erbschaft fällt heutzutage in den Nachlass ein Auto.

Manchmal hinterlässt der Verstorbene sogar mehrere Fahrzeuge.

Wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, dann wird in diesem Testament geklärt, wer das Auto nach dem Erbfall erhalten soll.

Die meisten Deutschen haben kein Testament

Wenn der Erblasser aber – wie die meisten Deutschen – kein Testament verfasst hat, dann klärt das Gesetz die Frage, wer nach dem Erbfall Eigentümer des Autos wird.

Ohne ein Testament bestimmt nämlich die gesetzliche Erbfolge, wer das Vermögen des Erblassers erhält.

Am einfachsten ist es, wenn der Erblasser nach der gesetzlichen Erbfolge nur von einem Erben beerbt wird.

Der Alleinerbe bekommt den ganzen Nachlass

War der Erblasser beispielsweise nicht verheiratet und hatte er nur ein Kind, dann erbt dieses Kind im Erbfall alles und allein.

Ein Alleinerbe muss das Vermögen des Erblassers mit niemandem teilen.

Ein Auto des Erblassers, kann der Alleinerbe übernehmen, auf sich ummelden und für sich nutzen.

Der Alleinerbe kann das Auto des Erblassers nach dem Erbfall aber natürlich auch veräußern und den Kaufpreis für sich behalten.

Wem gehört das Auto, wenn es mehrere Erben gibt?

Wesentlich komplizierter wird die Lage, wenn der Erblasser mehr als nur einen gesetzlichen Erben hinterlässt.

Hatte der Erblasser in dem vorstehenden Beispielsfall nicht nur ein Kind sondern zwei Kinder, dann gibt es eben keinen Alleinerben, sondern die beiden Kinder erben das Vermögen des Erblassers je zur Hälfte.

Gibt es zwei oder auch mehr gesetzliche Erben, dann bilden die Erben mit dem Erbfall automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft wird neue Eigentümerin des Autos

Diese Erbengemeinschaft wird mit dem Erbfall, d.h. in der Sekunde des Todes des Erblassers, neue Eigentümerin des Vermögens und damit auch des Autos des Erblassers.

Es ist die Aufgabe der Mitglieder einer solchen Erbengemeinschaft, das vorhandene Nachlassvermögen untereinander aufzuteilen.

Dabei sind die Erben darauf angewiesen, sich einvernehmlich untereinander zu einigen.

Sind mehrere Erben vorhanden, dann kann kein Erbe alleine bestimmen, wie die Erbschaft unter den Erben aufgeteilt werden soll.

Die Erben können nur gemeinsam entscheiden

Eine Entscheidung über ein Auto, das der Verstorbene hinterlassen hat, können die Erben daher nur zusammen treffen.

Eine Einigung kann z.B. darin bestehen, dass ein Erbe das Auto übernimmt und die anderen Erben einen Ausgleich in Geld oder durch Zuweisung anderer Nachlasswerte erhalten.

Solange es keine Einigung gibt, kann das Auto von nur einem Erben nur dann und soweit genutzt werden, als die anderen Erben in dem ihnen zustehenden Mitgebrauch nicht beeinträchtigt werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es empfehlenswert, wenn die Erben eine konkrete Verteilung des Nachlasses in einem Vertrag festhalten.

Ohne Einigung bleibt nur die Zwangsversteigerung

Bitter wird es, wenn sich die Erben weder über die Verteilung des Erbes noch über die Frage einigen können, wer das Auto des Erblassers erhalten soll.

Nachdem man ein Auto nicht teilen kann, bleiben in diesem Fall nur der Verkauf des Fahrzeugs und die anschließende Verteilung des Veräußerungserlöses unter den Erben.

Für den Fall, dass sich die Erben nicht einmal auf die Veräußerung des Autos einigen können, kann jeder Erbe beantragen, dass das Auto im Wege der öffentlichen Versteigerung nach §§ 1233 ff. BGB verkauft wird.

Bei einer Versteigerung entstehen aber nicht unerhebliche Kosten, die den Erlös für die Erben natürlich schmälern.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Auto im Nachlass? Ummeldepflicht bei der Zulassungsstelle beachten
Wer kümmert sich um die Verteilung des Erbes?
Hat der einzelne Miterbe in einer Erbengemeinschaft Anspruch auf Benutzung eines konkreten Nachlassgegenstandes?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht