Wem gehört das Auto nach dem Tod ohne Testament?
- Ein Alleinerbe bekommt das Auto als neuer Eigentümer
- Mehrere Erben müssen sich zwingend untereinander einigen
- Ohne Einigung muss das Auto versteigert werden
Bei fast jeder Erbschaft fällt heutzutage in den Nachlass ein Auto.
Manchmal hinterlässt der Verstorbene sogar mehrere Fahrzeuge.
Wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, dann wird in diesem Testament geklärt, wer das Auto nach dem Erbfall erhalten soll.
Die meisten Deutschen haben kein Testament
Wenn der Erblasser aber – wie die meisten Deutschen – kein Testament verfasst hat, dann klärt das Gesetz die Frage, wer nach dem Erbfall Eigentümer des Autos wird.
Ohne ein Testament bestimmt nämlich die gesetzliche Erbfolge, wer das Vermögen des Erblassers erhält.
Am einfachsten ist es, wenn der Erblasser nach der gesetzlichen Erbfolge nur von einem Erben beerbt wird.
Der Alleinerbe bekommt den ganzen Nachlass
War der Erblasser beispielsweise nicht verheiratet und hatte er nur ein Kind, dann erbt dieses Kind im Erbfall alles und allein.
Ein Alleinerbe muss das Vermögen des Erblassers mit niemandem teilen.
Ein Auto des Erblassers, kann der Alleinerbe übernehmen, auf sich ummelden und für sich nutzen.
Der Alleinerbe kann das Auto des Erblassers nach dem Erbfall aber natürlich auch veräußern und den Kaufpreis für sich behalten.
Wem gehört das Auto, wenn es mehrere Erben gibt?
Wesentlich komplizierter wird die Lage, wenn der Erblasser mehr als nur einen gesetzlichen Erben hinterlässt.
Hatte der Erblasser in dem vorstehenden Beispielsfall nicht nur ein Kind sondern zwei Kinder, dann gibt es eben keinen Alleinerben, sondern die beiden Kinder erben das Vermögen des Erblassers je zur Hälfte.
Gibt es zwei oder auch mehr gesetzliche Erben, dann bilden die Erben mit dem Erbfall automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft wird neue Eigentümerin des Autos
Diese Erbengemeinschaft wird mit dem Erbfall, d.h. in der Sekunde des Todes des Erblassers, neue Eigentümerin des Vermögens und damit auch des Autos des Erblassers.
Es ist die Aufgabe der Mitglieder einer solchen Erbengemeinschaft, das vorhandene Nachlassvermögen untereinander aufzuteilen.
Dabei sind die Erben darauf angewiesen, sich einvernehmlich untereinander zu einigen.
Sind mehrere Erben vorhanden, dann kann kein Erbe alleine bestimmen, wie die Erbschaft unter den Erben aufgeteilt werden soll.
Die Erben können nur gemeinsam entscheiden
Eine Entscheidung über ein Auto, das der Verstorbene hinterlassen hat, können die Erben daher nur zusammen treffen.
Eine Einigung kann z.B. darin bestehen, dass ein Erbe das Auto übernimmt und die anderen Erben einen Ausgleich in Geld oder durch Zuweisung anderer Nachlasswerte erhalten.
Solange es keine Einigung gibt, kann das Auto von nur einem Erben nur dann und soweit genutzt werden, als die anderen Erben in dem ihnen zustehenden Mitgebrauch nicht beeinträchtigt werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es empfehlenswert, wenn die Erben eine konkrete Verteilung des Nachlasses in einem Vertrag festhalten.
Ohne Einigung bleibt nur die Zwangsversteigerung
Bitter wird es, wenn sich die Erben weder über die Verteilung des Erbes noch über die Frage einigen können, wer das Auto des Erblassers erhalten soll.
Nachdem man ein Auto nicht teilen kann, bleiben in diesem Fall nur der Verkauf des Fahrzeugs und die anschließende Verteilung des Veräußerungserlöses unter den Erben.
Für den Fall, dass sich die Erben nicht einmal auf die Veräußerung des Autos einigen können, kann jeder Erbe beantragen, dass das Auto im Wege der öffentlichen Versteigerung nach §§ 1233 ff. BGB verkauft wird.
Bei einer Versteigerung entstehen aber nicht unerhebliche Kosten, die den Erlös für die Erben natürlich schmälern.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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