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Die Erben verwalten den Nachlass – Wann gilt dieser Grundsatz nicht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Insolvenz- oder Nachlassverwaltung suspendieren Verwaltungsrecht der Erben
  • Erblasser kann seine Erben durch einen Testamentsvollstrecker in ihren Rechten beschränken
  • Erben können durch Beschluss ihr Verwaltungsrecht abgeben

Wenn man eine Erbschaft gemacht hat, dann muss man sich auch um das geerbte Vermögen kümmern.

Gehört zum Nachlass z.B. eine Immobilie, dann darf man diese Immobilie auf der einen Seite nicht verkommen lassen, darf die Immobilie auf der anderen Seite aber auch verkaufen, vermieten oder selber zu Wohnzwecken nutzen.

Ein geerbtes Handelsgeschäft kann vom Erben weiter betrieben, geerbte Aktien können zu Geld gemacht werden, offene Nachlassforderungen können vom Erben eingezogen werden.

Grundsätzlich verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam

Entsprechende Maßnahmen können und müssen die Erben – von Ausnahmen abgesehen – gemeinsam vornehmen.

Nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 

Dieser Grundsatz hat aber zahlreiche Ausnahmen.

Nachlass- oder Insolvenzverwaltung hindert die Rechte der Erben

Es gibt einige Fälle, bei denen den Erben die Handlungshoheit über den Nachlass wieder verlieren.

Das gilt zum Beispiel immer dann, wenn für den Nachlass ein Insolvenzverwalter, § 1984 BGB, oder ein Insolvenzverwalter, § 80 InsO (Insolvenzordnung) eingesetzt worden sind.

In diesen Fällen können die Erben nicht mehr über den Nachlass verfügen. Das alleinige Verwaltungsrecht liegt vielmehr bei dem Nachlass- bzw. Insolvenzverwalter.

Testamentsvollstrecker ist alleine handlungsbefugt

Und auch der Erblasser selber hat es in der Hand, durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament oder Erbvertrag das Verwaltungsrecht seiner Erben zu beschränken oder auch temporär ganz auszuschließen.

Hat sich der Erblasser z.B. dazu entschlossen, in seinem letzten Willen für seinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, dann kann ein Erbe nicht mehr über zum Nachlass gehörende Vermögenswerte verfügen, § 2211 BGB.

Vielmehr ist der Erbe bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung von einzelnen Nachlassgegenständen gleichsam abgeschnitten.

Ein ähnliches Resultat kann der Erblasser durch die Anordnung einer entsprechenden Auflage in seinem Testament erzielen.

Erben können auf ihr Verwaltungsrecht verzichten

Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung kann schließlich auch von den Erben selber suspendiert werden.

Die Erben können nämlich durch einen einstimmigen oder zumindest mit der Stimmenmehrheit getroffenen Beschluss die Verwaltung des Nachlasses auf einen einzelnen Miterben oder aber auch auf einen Dritten übertragen.

Ist ein entsprechender Beschluss gefasst, kann sich ein Miterbe von dieser Vereinbarung freilich jederzeit wieder verabschieden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Solange aber der einstimmig oder mit Mehrheit gefasste Beschluss in Kraft ist, verliert der Miterbe, dem die Verwaltung nicht übertragen wurde, das Recht, den Nachlass zu verwalten.

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