Was ist der Nachteil einer Erbengemeinschaft?
- Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft
- Das Gesetz sieht vor, dass die Erben miteinander kooperieren
- Verschiedene Ziele und unterschiedliche Persönlichkeiten der Erben erschweren die Abwicklung
In der weit überwiegenden Anzahl der Erbfälle wird der Verstorbene von mehr als nur einem Erben beerbt.
Zwei oder mehr Erben kommen zum Zuge, wenn der Verstorbene dies in seinem Testament so angeordnet hat oder wenn – ohne Testament – die gesetzliche Erbfolge dafür sorgt, dass mehrere Erben die Erbschaft antreten.
Wenn mehr als nur ein Erbe vorhanden sind, dann bilden diese mehreren Erben zwangsweise eine so genannte Erbengemeinschaft.
Wenn man sein Erbe ausschlägt, entgeht man der Erbengemeinschaft
Die einzelnen Erben werden dabei nicht gefragt, ob sie Mitglied in dieser Erbengemeinschaft werden wollen.
Die Bildung dieses für die Erben eher fremden Konstruktes „Erbengemeinschaft“ vollzieht sich vielmehr automatisch und von Gesetzes wegen, § 2032 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Wer nicht Mitglied in der Erbengemeinschaft werden will, dem bleibt nur, sein Erbe auszuschlagen.
Mit der fristgerechten Ausschlagung verliert ein Erbe aber auch jegliche Rechte an dem Nachlass des Verstorbenen.
Der gesamte Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen aller Erben
Für den einzelnen Erben, der sich in einer Erbengemeinschaft wiederfindet, ist das Verständnis wichtig, dass der gesamte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben wird.
Diese vom Gesetz vorgegebene Gestaltung schränkt den Erben in vielerlei Hinsicht ein.
Der einzelne Erbe kann nämlich nie alleine über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, auch wenn ihm dies wirtschaftlich absolut vernünftig und geboten erscheint.
Das bedeutet, dass selbst ein Erbe, der 90% der Erbteile auf sich vereinigt, im Hinblick auf den Nachlass nicht frei schalten und walten kann.
Die Erben müssen sich in Fragen der Verwaltung und Verteilung des Erbes einigen
Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen demnach miteinander reden und zu einem von allen Erben mitgetragenen Konsens kommen.
Dass dies nicht immer konfliktfrei gelingt, liegt in der Praxis bereits an den oft höchst unterschiedlichen Persönlichkeitsstrukturen der einzelnen Erben.
In einer Erbengemeinschaft treffen regelmäßig Erben, die den Nachlass in seiner Gesamtheit am liebsten erhalten wollen auf Miterben, die mit den Begriffen „Tradition“ und „Familienvermögen“ wenig anfangen können und den Nachlass bald- und bestmöglich verwerten wollen.
Geschwister in einer Erbengemeinschaft können kompliziert werden
Wenn die Erbengemeinschaft dann auch noch mit Geschwistern besetzt ist, die sich ohnehin noch nie so richtig gut leiden konnten, dann ist Ärger häufig vorprogrammiert und externer Beratungsbedarf gefragt.
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft müssen dabei aber nicht nur für die Aufteilung der Erbschaft gemeinsame Entscheidungen treffen.
Bereits die Verwaltung des Nachlasses nach dem Eintritt des Erbfalls fordert von den verschiedenen Miterben ein Mindestmaß an konstruktiver Zusammenarbeit.
Für wichtige nachlassbezogene Verwaltungsmaßnahmen fordert das Gesetz sogar einen einstimmigen Beschluss aller Miterben.
Während der Verwaltung bis hin zur Verteilung der Erbschaft warten auf die Mitglieder einer Erbengemeinschaft demnach viele Herausforderungen.
Je mehr Mitglieder die Erbengemeinschaft dabei im Einzelfall hat, desto schwieriger gestaltet sich erfahrungsgemäß die Abwicklung des Erbes.
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