Ein Miterbe kann zum Nachlass gehörende Ansprüche alleine geltend machen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben müssen den Nachlass gemeinsam verwalten
  • Den Forderungseinzug kann ein Erbe alleine übernehmen
  • Nur Leistung an alle Miterben ist zulässig

Hat der Erblasser in seinem Testament mehr als nur einen Erben eingesetzt oder sind kraft gesetzlicher Erbfolge mehrere Erben zur Erbfolge berufen, dann entsteht kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Der komplette Nachlass wird bis zu seiner Aufteilung von dieser Erbengemeinschaft gehalten. Ein einzelner Erbe hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand und der einzelne Erbe kann auch alleine nicht über Nachlassgegenstände verfügen.

Eine Erbengemeinschaft kann zuweilen eine recht zähe Angelegenheit sein. Die verschiedenen Erben sind nämlich kraft Gesetz dazu angehalten, den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten. Die Erben müssen also zusammenarbeiten. In wichtigen Angelegenheiten sind sie sogar darauf angewiesen, einen einstimmigen Beschluss herbeizuführen, um in Bezug auf einen Nachlassgegenstand agieren zu können, § 2038 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nachlassforderung kann ein Erbe alleine eintreiben

Wenn sich die Miterben untereinander nicht grün sind, dann kann es im Rahmen der Abwicklung der Erbschaft schnell auch einmal zu einem Stillstand kommen. Wichtige Entscheidungen können dann nicht getroffen werden.

Für einen Teilbereich löst das Gesetz dieses strenge Korsett, in das Miterben gepresst werden, aber im Sinne einer verbesserten Handlungsfähigkeit auf. Nach § 2039 BGB kann nämlich jeder einzelne Miterbe einen zum Nachlass gehörenden Anspruch geltend machen und auch durchsetzen, ohne mit seinen Erbenkollegen über eine solche Aktion einen Konsens herstellen zu müssen.

Voraussetzung für ein Handeln eines einzelnen Miterben ist lediglich, dass er den Schuldner der Forderung auffordert, an alle Erben zu leisten. Ein einzelner Miterbe kann also auch über § 2039 BGB eine Nachlassforderung nicht für sich persönlich einziehen und den Schuldner anweisen, die geschuldete Leistung nur an ihn persönlich zu erbringen.

Gehörten zum Nachlass also beispielsweise Mietzinsforderungen, da der Erblasser Immobilien an einen Dritten vermietet hatte, dann kann sich nach dem Eintritt des Erbfalls ein Erbe alleine an den Mieter wenden und diesen auffordern, den geschuldeten Mietzins an die Erbengemeinschaft zu bezahlen. Ob die anderen Miterben mit einer solchen Aktion einverstanden sind, ist nicht relevant.

Ein Miterbe kann den Schuldner in Verzug setzen und auch vor Gericht verklagen

Der handelnde Erbe kann den Nachlassschuldner nicht zur Begleichung der Forderung auffordern, sondern auch mit Wirkung für die Erbengemeinschaft in Verzug setzen. Ab Eintritt des Verzuges hat die Erbengemeinschaft dann auch einen Anspruch auf Verzinsung der Forderung.

Kommt der handelnde Miterbe außergerichtlich mit der Realisierung der Nachlassforderung nicht weiter, dann kann er alleine den Schuldner schließlich auch vor Gericht verklagen. Wichtig ist auch hier, dass er im Klageantrag klarstellt, dass er nicht einen persönlichen Anspruch geltend macht, sondern die Forderung für die Erbengemeinschaft erhebt.

Aus dem Klageantrag muss hervorgehen, dass der einzelne Miterbe z.B. Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt.

Wenn die Forderung, um die es geht, umstritten ist, hat das Vorgehen nur eines Erben als Kläger auch noch einen entscheidenden strategischen Vorteil.

Die weiteren Miterben können nämlich in dem Prozess als Zeugen auftreten und so die Stellung des klagenden Miterben stärken.

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