Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was versteht man unter einer Nachlassauseinandersetzung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassauseinandersetzung muss nicht streitig sein
  • Nachlassauseinandersetzung bedeutet Aufteilung der Erbschaft
  • Erblasser kann steuernd eingreifen

In Zusammenhang mit der Abwicklung einer Erbschaft wird häufig der Begriff einer Nachlass- oder auch Erbauseinandersetzung gebraucht.

Dabei muss man den umgangssprachlichen Gebrauch des Begriffs Nachlassauseinandersetzung streng von der juristischen Bedeutung unterscheiden.

Mit dem Begriff einer Nachlassauseinandersetzung verbindet der betroffene Beteiligte regelmäßig einen Streit zwischen mehreren Personen rund um eine Erbschaft.

Eine Nachlassauseinandersetzung kann friedlich sein ... oder weniger friedlich

Der Begriff „Auseinandersetzung“ impliziert dabei in aller Regel ein eher feindseliges Aufeinandertreffen von Beteiligten.

Wer als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter bereits einmal in eine Nachlassauseinandersetzung verwickelt war, assoziiert mit dem Begriff der „Auseinandersetzung“ gegebenenfalls noch ganz andere Ausdrücke.

Nicht selten artet eine Nachlassauseinandersetzung nämlich nach einem Erbfall in nichts anderes als einen Privatkrieg zwischen den Beteiligten aus.

Nachlassauseinandersetzung ist juristisch zunächst einmal neutral

So belastend eine Nachlassauseinandersetzung für einen Betroffenen auch sein mag, so neutral ist das juristische Verständnis des Begriffs einer Nachlassauseinandersetzung.

Die Väter des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dachten sich nämlich Anfang des 20. Jahrhundert vermutlich nichts dabei, als sie in § 2042 BGB folgende Regelung aufnahmen:

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 BGB ein anderes ergibt.

Unter Nachlassauseinandersetzung versteht der Jurist nämlich mitnichten einen Streit oder eine Kontroverse unter mehreren Beteiligten, sondern schlicht die Beendigung einer Erbengemeinschaft.

Mehrere Erben bilden zwangsläufig eine Erbengemeinschaft

Hat ein Erblasser kraft Testament oder auch kraft gesetzlicher Erbfolge mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden diese mehreren Erben automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft.

Diese Erbengemeinschaft wird neuer Eigentümer des kompletten Nachlasses.

Dieser Zustand soll aber, so die Vorstellung des Gesetzgebers, nur vorübergehend sein und möglichst rasch beendet werden.

Der zunächst von der Erbengemeinschaft gehaltene Nachlass soll nach dem Erbfall und nach Regulierung von Nachlassverbindlichkeiten unter den beteiligten Miterben aufgeteilt werden.

Jeder einzelne Miterbe hat dabei grundsätzlich das Recht, jederzeit von seinen Miterben die Nachlassauseinandersetzung (sprich Aufteilung) zu verlangen.

Erben müssen sich untereinander einigen

Hierzu müssen sich die verschiedenen Miterben auf eine konkrete Verteilung des Nachlasses einigen und diese Einigung nachfolgend auch umsetzen.

Sind sich alle beteiligten Erben einig, dann kann man den Begriff der Nachlassauseinandersetzung durch das Synonym „Nachlassverteilung“ ersetzen.

Sind sich die beteiligten Erben allerdings nicht einig, wie der Nachlass aufzuteilen ist, dann können sich die Beteiligten gegebenenfalls im Wortsinn auf eine „Auseinandersetzung“ gefasst machen.

Das Gesetz sieht zwar für jeden Nachlass Wege vor, wie die vorhandenen Vermögenswerte unter den beteiligten Erben verteilt werden können.

Der Erblasser kann viel für eine friedliche Aufteilung seines Vermögens tun

Eine solche zwangsweise erzielte „Einigung“ unter den Erben ist aber regelmäßig mit großem Verlust von Geld und Nerven verbunden.

Vor diesem Hintergrund kann einem zukünftigen Erblasser nur empfohlen werden, durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament für Klarheit bei der Aufteilung seines Nachlasses zu sorgen.

So können beispielsweise die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder die Aufnahme einer Teilungsanordnung in Testament oder Erbvertrag des Erblassers viel zu einer halbwegs friedlichen Nachlassauseinandersetzung beitragen.

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