Ein Erbe bezahlt nach dem Erbfall alles – Kann er von den Miterben einen Ausgleich verlangen?
- Ein Miterbe bezahlt Nachlassschulden oder trägt alleine Verwaltungskosten für den Nachlass
- Das Gesetz liefert dem Erben einen Ausgleichsanspruch gegen seine Miterben
- Alle Erben müssen sich an Ausgaben beteiligen
Es kommt vor, dass sich mehrere Erben um die Regulierung von Nachlassverbindlichkeiten oder auch die Verwaltung der Erbschaft mit sehr unterschiedlicher Intensität kümmern.
Während der eine Erbe die Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, aus eigenen Mitteln reguliert, halten sich weitere vorhandene Erben in dieser Frage höflich zurück.
Und geht es um Fragen der laufenden Verwaltung des Erbes, dann veranlasst oft ein Erbe das Notwendige, während andere Erben einfach auf Tauchstation gehen.
Verwaltung des Nachlasses verursacht Kosten
Derjenige Erbe, der sich kümmert, muss für seine Mühewaltung oft auch finanzielle Einbußen in Kauf nehmen. Wenn er sich beispielsweise als einziger Erbe die Bestattung des Erblassers organisiert, fallen hierfür Kosten an.
Reguliert der betroffene Erbe aus eigenen Mitteln ausstehende Verbindlichkeiten des Erblassers beim Finanzamt, so schmälert dies die Finanzen des Erben.
Und auch notwendige Verwaltungsmaßnahmen für den Nachlass sind in aller Regel nicht umsonst zu haben, sondern Kosten Geld.
Wie kann man weitere Erben an den Kosten beteiligen?
Der Erbe, der sich im Zusammenhang mit der Erbschaft – im Gegensatz zu seinen Miterben - finanziell engagiert, stellt sich oft aus nachvollziehbaren Gründen die Frage, ob er am Ende auf den entstandenen Kosten sitzen bleibt, oder ob seine Miterben mit ins Boot holen und von den Miterben einen Ausgleich verlangen kann.
Die Chancen für den Erben, der sich kümmert, seine Auslagen auf alle Erben zu verteilen, stehen regelmäßig sehr gut.
So kann der betroffene Erbe Kosten, die er für die laufende Verwaltung des Nachlasses vorgestreckt hat, nach §§ 2038 Abs. 2 i.V.m. 748 BGB unmittelbar gegen die Erbengemeinschaft geltend machen.
Aufwendungsersatzanspruch für laufende Verwaltungskosten
Ein solcher Aufwendungsersatzanspruch des betroffenen Erben ist unmittelbar zur Zahlung fällig. Der betroffene Erbe muss mit seiner Forderung insbesondere nicht solange zuwarten, bis der Nachlass aufgeteilt ist.
Der Anspruch nach §§ 2038 Abs. 2 i.V.m. 748 BGB beschränkt sich freilich auf diejenigen Mittel, die im Nachlass vorhanden sind.
Und auch für den Fall, wenn ein Miterbe bestehende Nachlassverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln vor der Aufteilung des Erbes reguliert, steht im ein Ausgleichsanspruch gegen seine Miterben zu.
Miterben haften als Gesamtschuldner für Nachlassschulden
Der Ausgleichsanspruch resultiert für den zahlenden Erben aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Mehrere Miterben haften für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als so genannte Gesamtschuldner.
Soweit ein Gesamtschuldner die bestehende Schuld (des Nachlasses) reguliert, kann er von den anderen - ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden – Erben einen Ausgleich verlangen.
Ist die Erbschaft noch nicht aufgeteilt beschränkt sich die Haftung der anderen Erben wegen der Regelung in § 2059 Abs. 1 BGB allerdings auf den jeweiligen Erbteil der betroffenen Erben.
Die Erben sind mithin im Verhältnis ihrer Erbteile zum Ausgleich verpflichtet.
Wenn ein Erbe aber in Bezug auf bestehende Nachlassverbindlichkeiten mit Eigenmitteln in Vorlage gegangen ist und die Schulden für den Nachlass bezahlt hat, dann kann er auch aus dem ungeteilten Nachlass einen vollen Ausgleich einfordern, inklusive des Anteils, der auf seinen eigenen Erbteil fällt.
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