Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erinnerungsstücke im Nachlass – Hat man als Erbe einen Anspruch auf ein Erinnerungsstück?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mehrere Erben wünschen sich nach dem Erbfall Erinnerungsstücke
  • Ohne Regeln in Testament oder Erbvertrag kann es schwierig werden
  • Der Voraus für den Ehepartner kann die Lage verkomplizieren

Bei der Abwicklung einer Erbschaft geht es oft um viel Geld. Manchmal sind es aber gerade die kleinen Sachen, um die unter den Beteiligten erbittert gestritten wird.

Ist ein Mensch verstorben, so haben seine Hinterbliebenen und Nachkommen häufig ein nachvollziehbares Interesse, ein Erinnerungsstück des Erblassers zu erhalten.

Wichtig ist dabei oft nicht der materielle Wert des konkreten Gegenstands. Oft verbinden die Hinterbliebenen einfach mit einem bestimmten Gegenstand positive Erinnerungen an den Erblasser.

Man sollte meinen, dass ein Verlangen nach einem Erinnerungsstück eigentlich von allen Beteiligten verstanden und entsprechend großzügig gehandhabt wird. Häufig wird aber gerade unter mehreren Erben selbst um kleinste Gegenstände mit einer Heftigkeit gekämpft, die für den Außenstehenden manchmal nicht nachvollziehbar ist.

Zuweilen sind die Beteiligten dann darauf angewiesen, einen Anwalt zu konsultieren, um ihre Chancen auf ein Erinnerungsstück aus dem Nachlass überprüfen zu lassen.

Dabei kommt es im Streitfall auf folgende Punkte an:

Was steht im Testament?

Im Idealfall hat der Erblasser durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament bzw. Erbvertrag dafür gesorgt, dass die Zuteilung einzelner Nachlassgegenstände unter seinen Erben geklärt ist.

Mit Hilfe einer so genannten Teilungsanordnung bzw. durch die Anordnung eines so genannten Vorausvermächtnisses in seinem Testament hat es der Erblasser in der Hand, für eine friedliche Verteilung seines Nachlasses zu sorgen.

Alleine mit der Benennung von diversen Erben klärt der Erblasser nämlich noch nicht die Frage, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand bekommen soll.

Auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann im Einzelfall Wunder wirken und dem einzelnen Erben den Weg zu einem bestimmten Nachlassgegenstand eröffnen.

Was gilt ohne Testament bei gesetzlicher Erbfolge?

Oft sind die Hinterbliebenen aber nach dem Eintritt des Erbfalls mit der Situation konfrontiert, dass entweder gar kein Testament existiert oder sich der Erblasser in seinem letzten Willen keine Gedanken zu einer konkreten Verteilung seines Nachlasses gemacht hat.

In diesem Fall können die Hinterbliebenen und Erben allenfalls auf die gesetzlichen Regeln zur Verteilung des Nachlasses zurückgreifen. Und diese Regeln sind für zerstrittene Erbengemeinschaften in Bezug auf Erinnerungsstücke alles andere als hilfreich.

Soweit der Erblasser nämlich keine Vorgaben für die Verteilung seines Vermögens  gemacht hat und sich die Erben über die Zuteilung von Erinnerungsstücken nicht einigen können, ist ein Miterbe mit seinem Wunsch nach einem Erinnerungsstück grundsätzlich blockiert.

Erbteilungsklage für ein Erinnerungsstück erheben?

Der betroffene Miterbe kann in diesem Fall lediglich den – steinigen – Weg der Erbteilungsklage gehen. Mit einer solchen Klage wird dem Gericht vom klagenden Miterben ein detaillierter Teilungsplan vorgelegt. Die übrigen Miterben werden auf Zustimmung zu diesem Teilungsplan verklagt.

Ein solcher Klageweg ist in aller Regel aber alleine für ein Erinnerungsstück zu aufwändig und zu teuer.

Man kann als Betroffener auch versuchen, einen Notar um Vermittlung bei der Teilung des Nachlasses zu bitten. Auch ein solches Verfahren nach §§ 363 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist allerdings mit Kosten verbunden und hilft nur bedingt, wenn sich einzelne Beteiligte partout nicht einigen wollen.

In letzter Konsequenz bleibt einer Erbengemeinschaft, die sich nicht einigen kann, als letzte Maßnahme die Veräußerung des beweglichen Nachlasses (mitsamt sämtlichen Erinnerungsstücken) im Wege der Versteigerung, §§ 1233 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Jeder Miterbe ist berechtigt, sich an diesem Verfahren zu beteiligen und auf diesem Weg an das gewünschte Erinnerungsstück zu kommen.

Ein vom Gesetz dem einzelnen Miterben gewährter Anspruch auf Überlassung eines konkreten Nachlassgegenstandes existiert demnach nicht. Sind mehrere Erben vorhanden, müssen sie sich grundsätzlich einigen.

Der Voraus für den Ehegatten erschwert die Rechtslage

Noch diffiziler wird es, wenn der Nachlass nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird und zu der Gruppe der Miterben der überlebende Ehepartner des Erblassers gehört.

Der überlebende Ehepartner kann in diesem Fall nämlich nach § 1932 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) „die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände“ vorab für sich beanspruchen.

Dieses Recht kann der Ehepartner neben Eltern bzw. Großeltern des Erblassers (nebst Abkömmlingen) immer, neben Kindern des Erblassers als Miterben dann beanspruchen, wenn er die Gegenstände „zur Führung eines angemessenen Haushalts“ benötigt.

Erinnerungsstücke, die in diesen Voraus fallen und vom überlebenden Ehepartner auch für sich in Anspruch genommen werden, sind dem Zugriff von Miterben nach diesen Vorschriften ohnehin entzogen.

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