Ein Erbe hat in der Regel keinen Anspruch auf eine nur teilweise Auseinandersetzung der Erbschaft!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Miterbe kann jederzeit die Verteilung der Erbschaft fordern
  • Es kann grundsätzlich immer nur die Verteilung der gesamten Erbschaft verlangt werden
  • Eine auf einzelne Nachlasswerte beschränkte Verteilung ist nur ganz ausnahmsweise möglich

Die Aufteilung einer Erbschaft unter mehreren Erben kann sehr kompliziert sein.

Je mehr Erben beteiligt sind und je werthaltiger der Nachlass ist, desto größer sind regelmäßig die Probleme bei der Verteilung der vorhandenen Werte.

Überaus hilfreich sind in einer solchen Situation Anweisungen des Erblassers, die er den Erben in seinem Testament hinterlassen hat.

Hat der Erblasser konkrete Teilungsanordnungen hinterlassen?

Bei der Verteilung der Erbschaft sind solche Teilungsanordnungen des Erblassers immer vorrangig zu berücksichtigen.

Hat es der Erblasser aber versäumt, konkrete Anweisungen für die Verteilung seines Nachlasses zu hinterlassen, dann richtet sich das Prozedere bei der Verteilung der Erbschaft nach dem Gesetz.

Die zentrale Vorschrift findet sich hierzu in § 2042 BGB.

Jeder Erbe kann jederzeit die Aufteilung des Erbes fordern

Nach dieser Bestimmung kann jeder Erbe „jederzeit die Auseinandersetzung verlangen“.

Unabhängig von der Größe seines Erbteils kann also jeder Erbe auf seine Miterben zugehen und verlangen, dass die Erbschaft unter allen Erben aufgeteilt wird.

Einigen sich die beteiligten Erben in der Folge auf die konkrete Verteilung, besteht kein Grund zum Streit.

Wenn sich die Miterben nicht einig sind, dann greift das Gesetz

Sind aber nicht alle Miterben mit einem bestimmten Verteilungsmodus einverstanden, dann helfen wiederum die gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufteilung.

Soweit sich einzelne Nachlasswerte nicht teilen lassen, so z.B. Immobilien und Grundstücke, sind diese im Zuge der Nachlassteilung zunächst zu Geld zu machen.

Zu berücksichtigen ist bei dem Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB, dass sich dieser Anspruch in aller Regel nur auf den gesamten Nachlass richtet.

Eine Teilauseinandersetzung kann nur selten gefordert werden

Ein Erbe kann also von seinen Miterben immer nur die Vollauseinandersetzung der Erbschaft und regelmäßig nicht eine so genannte Teilauseinandersetzung verlangen.

Das Gesetz verlangt demnach, dass bei der Auseinandersetzung sämtliche Nachlasswerte unter den Erben verteilt oder verwertet werden.

Hingegen kann eine nur auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkte Nachlassauseinandersetzung von einem Miterben nur ganz ausnahmsweise verlangt werden.

Vor Gericht hat ein Erbe mit einem Antrag, beispielsweise zunächst nur ein vorhandenes Bankkonto unter den Erben aufzuteilen, schlechte Karten.

Gerichte verweisen in diesem Zusammenhang immer wieder darauf, dass der Auseinandersetzungsanspruch grundsätzlich auf den gesamten Nachlass gerichtet sein muss und eine Teilerbauseinandersetzung nur ausnahmsweise in Betracht kommt (so z.B. LG Hagen – Urteil vom 25.11.2025 – 4 O 93/25).

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