Mehrere Erben – Eine Immobilie – Wie geht es weiter?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Was können die Erben gemeinsam machen?
  • Welche Rechte hat ein einzelner Erbe?
  • Jeder Erbe kann eine Teilungsversteigerung beantragen!

Wenn mehrere Erben an einer Erbschaft beteiligt sind und in den Nachlass eine Immobilie fällt, dann stehen den Erben verschiedene Wege offen, wie sie mit der Immobilie umgehen.

In einer solchen Situation ist zunächst einmal die Erkenntnis wichtig, dass die Immobilie allen Erben gemeinsam gehört.

Kein Erbe kann alleine über die Immobilie entscheiden oder verfügen.

Folgende Möglichkeiten haben die Erben, wenn sie über das weitere Schicksal der geerbten Immobilie entscheiden wollen:

Jeder Erbe kann eine Grundbuchberichtigung veranlassen

Zunächst kann jeder einzelne Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls bei dem zuständigen Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs beantragen.

Liegt ein Erbschein oder ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag vor, dann wird das Grundbuchamt jeden einzelnen Erben „in Erbengemeinschaft“ als neuen Eigentümer in das Grundbuch aufnehmen.

Innerhalb von zwei Jahren ist die Grundbuchberichtigung kostenfrei möglich

Die einvernehmliche Teilauseinandersetzung über die Immobilie

Die Erben können sich über das weitere Schicksal der Immobilie einigen.

Gegenstand einer solchen Teilauseinandersetzung kann zum Beispiel die Übertragung der Immobilie auf einen Erben oder auch der Verkauf der Immobilie sein .

Eine solche Einigung muss aber zwingend einvernehmlich von allen Erben mitgetragen werden.

Schert nur ein Erbe aus, dann ist eine Teilauseinandersetzung über die Immobilie nicht möglich.

Bei einer Abschichtung verzichtet ein Miterbe auf seinen Erbteil

Möglich ist auch, dass die Erben untereinander eine so genannte Abschichtung vereinbaren.

Bei einer Abschichtung erklärt ein Erbe, dass er auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft verzichtet. Der verzichtende Erbe scheidet nach einer Abschichtung aus der Erbengemeinschaft aus.

Der Erbteil, auf den der Miterbe verzichtet, wächst den verbleibenden Miterben kraft Gesetz an.

Im Regelfall sieht man bei einer Abschichtung eine Abfindung für den weichenden Erben vor.

Für eine Abschichtung benötigt man ausdrücklich keinen Notar. Eine Abschichtung ist formfrei möglich.

Nach einer Abschichtung kann das Grundbuch berichtigt werden.

Jeder Miterbe kann seinen Erbteil verkaufen

Wenn sich die Erben nicht über eine Teilauseinandersetzung oder eine Abschichtung verständigen können, dann kann sich ein Erbe allein auch dazu entscheiden, seinen kompletten Erbteil zu verkaufen.

Käufer des Erbteils kann ein Miterbe aber auch jeder Dritte sein.

Bei Verkauf des Erbteils an eine Person außerhalb der Erbengemeinschaft steht jedem Miterben ein Vorkaufsrecht zu.

Eine Teilungsversteigerung ist immer möglich

Wenn eine Lösung auf einem der vorstehend beschriebenen Wege für die Erben nicht in Frage kommt, dann bleibt als letztes Mittel immer die Teilungsversteigerung der Immobilie.

Jeder Miterbe kann eine solche Teilungsversteigerung beantragen.

Der Versteigerungserlös fällt in den Nachlass und muss nachfolgend anhand der Erbquoten unter den Erben aufgeteilt werden.

Jeder Miterbe kann im Versteigerungsverfahren selber aktiv werden und ein Gebot für die Nachlassimmobilie abgeben.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Ein Miterbe kann die Erbengemeinschaft (gegen Abfindung) verlassen - Die Abschichtung
Eckpunkte bei der Auseinandersetzung einer Erbschaft unter mehreren Miterben
Mehrere Personen erben eine Immobilie – Welche Möglichkeiten haben die Erben?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht