Mehrere Erben – Eine Immobilie – Wie geht es weiter?
- Was können die Erben gemeinsam machen?
- Welche Rechte hat ein einzelner Erbe?
- Jeder Erbe kann eine Teilungsversteigerung beantragen!
Wenn mehrere Erben an einer Erbschaft beteiligt sind und in den Nachlass eine Immobilie fällt, dann stehen den Erben verschiedene Wege offen, wie sie mit der Immobilie umgehen.
In einer solchen Situation ist zunächst einmal die Erkenntnis wichtig, dass die Immobilie allen Erben gemeinsam gehört.
Kein Erbe kann alleine über die Immobilie entscheiden oder verfügen.
Folgende Möglichkeiten haben die Erben, wenn sie über das weitere Schicksal der geerbten Immobilie entscheiden wollen:
Jeder Erbe kann eine Grundbuchberichtigung veranlassen
Zunächst kann jeder einzelne Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls bei dem zuständigen Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs beantragen.
Liegt ein Erbschein oder ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag vor, dann wird das Grundbuchamt jeden einzelnen Erben „in Erbengemeinschaft“ als neuen Eigentümer in das Grundbuch aufnehmen.
Innerhalb von zwei Jahren ist die Grundbuchberichtigung kostenfrei möglich
Die einvernehmliche Teilauseinandersetzung über die Immobilie
Die Erben können sich über das weitere Schicksal der Immobilie einigen.
Gegenstand einer solchen Teilauseinandersetzung kann zum Beispiel die Übertragung der Immobilie auf einen Erben oder auch der Verkauf der Immobilie sein .
Eine solche Einigung muss aber zwingend einvernehmlich von allen Erben mitgetragen werden.
Schert nur ein Erbe aus, dann ist eine Teilauseinandersetzung über die Immobilie nicht möglich.
Bei einer Abschichtung verzichtet ein Miterbe auf seinen Erbteil
Möglich ist auch, dass die Erben untereinander eine so genannte Abschichtung vereinbaren.
Bei einer Abschichtung erklärt ein Erbe, dass er auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft verzichtet. Der verzichtende Erbe scheidet nach einer Abschichtung aus der Erbengemeinschaft aus.
Der Erbteil, auf den der Miterbe verzichtet, wächst den verbleibenden Miterben kraft Gesetz an.
Im Regelfall sieht man bei einer Abschichtung eine Abfindung für den weichenden Erben vor.
Für eine Abschichtung benötigt man ausdrücklich keinen Notar. Eine Abschichtung ist formfrei möglich.
Nach einer Abschichtung kann das Grundbuch berichtigt werden.
Jeder Miterbe kann seinen Erbteil verkaufen
Wenn sich die Erben nicht über eine Teilauseinandersetzung oder eine Abschichtung verständigen können, dann kann sich ein Erbe allein auch dazu entscheiden, seinen kompletten Erbteil zu verkaufen.
Käufer des Erbteils kann ein Miterbe aber auch jeder Dritte sein.
Bei Verkauf des Erbteils an eine Person außerhalb der Erbengemeinschaft steht jedem Miterben ein Vorkaufsrecht zu.
Eine Teilungsversteigerung ist immer möglich
Wenn eine Lösung auf einem der vorstehend beschriebenen Wege für die Erben nicht in Frage kommt, dann bleibt als letztes Mittel immer die Teilungsversteigerung der Immobilie.
Jeder Miterbe kann eine solche Teilungsversteigerung beantragen.
Der Versteigerungserlös fällt in den Nachlass und muss nachfolgend anhand der Erbquoten unter den Erben aufgeteilt werden.
Jeder Miterbe kann im Versteigerungsverfahren selber aktiv werden und ein Gebot für die Nachlassimmobilie abgeben.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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