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Ausgleichung unter Kindern als gesetzliche Erben – Nicht nur Zuwendungen des Erblassers selber können relevant sein!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Zuwendungen an Kinder müssen im Erbfall unter Umständen ausgeglichen werden
  • Für Ausgleichungspflicht müssen Kinder gesetzliche Erben oder wie gesetzliche Erben eingesetzt sein
  • Relevant sind unter Umständen nicht nur Zuwendungen des Erblassers, sondern auch des Ehepartners

Das Gesetz bemüht sich, den Nachlass gerecht unter allen Beteiligten zu verteilen.

Dazu gehört der Grundsatz, dass nach der gesetzlichen Erbfolge alle an einem Erbfall beteiligten Kinder, Enkel und Urenkel eines Erblassers zu gleichen Teilen am Nachlass partizipieren.

Verstirbt also beispielsweise der Vater zweier Kinder und hinterlässt der Vater kein Testament und keinen Erbvertrag, dann erhalten die beiden Kinder grundsätzlich ein Erbe von gleichem Wert.

Von diesem Grundsatz, wonach das Gesetz die Kinder (und weitere Abkömmlinge) eines Erblassers erbrechtlich gleich stellt, gibt es jedoch einige Ausnahmen.

So enthalten die §§ 2050 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Bestimmungen zur so genannten Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen.

Wer zu Lebzeiten bereits etwas bekommen hat, erhält im Erbfall weniger

Diese Bestimmungen sorgen dafür, dass Kinder (und weitere Abkömmlinge) des Erblassers im Falle der gesetzlichen Erbfolge dann weniger von der Erbschaft erhalten, wenn sie bereits zu Lebzeiten mehr Zuwendungen erhalten haben als ihre Geschwister.

Dies Vorschriften zur Ausgleichung in §§ 2050 ff. BGB greifen immer dann ein, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt bzw. wenn der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass seine Abkömmlinge als gesetzliche Erben zum Zuge kommen sollen.

Nicht jede Zuwendung, die der Erblasser einem seiner Kinder hat zukommen lassen, löst eine Ausgleichung nach § 2050 BGB aus.

Vielmehr muss es sich bei der lebzeitigen Leistung des Erblassers an sein Kind um eine so genannte Ausstattung im Sinne von § 1624 BGB, um einen übermäßigen Einkommenszuschuss oder eine übermäßige Ausbildungszuwendung, § 2050 Abs. 2 BGB oder um eine vom Erblasser als ausgleichungspflichtig angeordnete Zuwendung nach § 2050 Abs. 3 BGB gehandelt haben.

Grundsätzlich muss der Erblasser selber eine Zuwendung gemacht haben

Die Zuwendung, durch die ein Kind im Vergleich zu seinen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers bevorzugt wurde, muss nach dem Wortlaut des § 2050 BGB auch vom Erblasser selbst gemacht worden sein.

Die Regelung in § 2050 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:

Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Zuwendung an eines von mehreren Kindern demnach von dem Erblasser selbst gemacht worden sein, um zu einer Ausgleichungspflicht zu kommen.
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine wichtige von den Gerichten entwickelte Ausnahme:

Beim gemeinsamen Testament sind auch Zuwendungen des Ehepartners relevant

Wenn der Erblasser nämlich verheiratet war und mit seinem Ehepartner ein gemeinsames Testament verfasst hat, dann gelten auch Zuwendungen eines vorverstorbenen Ehepartners als Zuwendungen des Erblassers im Sinne von § 2050 BGB.

Haben also beispielsweise Vater und Mutter zwei Kinder und ihre Erbfolge in einem gemeinsamen Testament geregelt, wonach sich die Eltern zunächst gegenseitig und am Ende die Kinder zu gleichen Teilen erben sollen und hat der Vater ein Kind zu Lebzeiten Zuwendungen im Sinne von § 2050 BGB zukommen lassen, dann kann das andere Kind nach dem Tod von Vater und letztversterbender Mutter Ausgleichsansprüche bei seinem Geschwister anmelden, selbst wenn es von der Mutter selbst niemals Zuwendungen erhalten hat.

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