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Ansprüche der Miterben bei einer unorthodoxen Abwicklung einer Erbengemeinschaft durch nur einen Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben dürfen nur gemeinsam über den Nachlass verfügen
  • Ein Erbe kann eine Forderung für die Erbengemeinschaft alleine geltend machen
  • Wird ein Nachlassgegenstand von einem Erben eigenmächtig veräußert, fällt der Veräußerungserlös in den Nachlass

Das Gesetz hat eine sehr klare Vorstellung davon, wie eine aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft abzuwickeln ist.

Zunächst haben die mehreren Erben – gemeinsam – alle bestehenden Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren und nachfolgend haben die Erben – ebenfalls gemeinsam – den Nachlass unter den beteiligten Erben zu verteilen.

Um den Erben einen erfolgreichen Ausgang dieses Prozederes zu ermöglichen, gibt das Gesetz dem einzelnen Erben sowohl Rechte als auch wird jeder Erbe mit Pflichten belastet.

Jeder Erbe muss kooperieren

So hat jeder Erbe die Pflicht, an einer geregelten Nachlassverwaltung und auch Nachlassauseinandersetzung teilzunehmen.

Alleingänge einzelner Erben sind – zumindest von Gesetzes wegen – ausgeschlossen. Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände sind nämlich nach § 2040 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur gemeinschaftlich, d.h. mit Zustimmung aller beteiligten Erben, möglich.

In der Praxis werden diese gesetzlichen Vorgaben allerdings oft vorsätzlich oder auch nur mangels besseren Wissens missachtet.

Ein Miterbe handelt eigenmächtig

So kommt es gar nicht so selten vor, dass ein Miterbe das Heft des Handelns an sich reißt und seine ganz persönlichen Vorstellungen einer Nachlassauseinandersetzung verwirklicht.

Wenn ein – mit einer transmortalen Vollmacht des Erblassers ausgestatteter – Miterbe erst einmal Konten aufgelöst und Immobilien veräußert hat, dann drängt sich bei einem Miterben möglicherweise die Frage auf, ob er all diese mehr oder weniger eigenmächtigen Handlungen seines Miterben einfach so hinnehmen muss.

Tatsächlich bietet die Rechtsordnung jedem Erben, der sich gegen einen auf eigene Faust handelnden Miterben wehren will, durchaus Handlungsalternativen.

Der Nachlass gehört allen Erben gemeinsam

So ist für den betroffenen Erben zunächst einmal die Erkenntnis wichtig, dass bis zu einer endgültigen Auseinandersetzung (sprich: Teilung) des Nachlasses sämtliche Nachlasswerte allen Erben gemeinsam gehören.

Ohne ausdrückliche Zustimmung aller Erben kann kein Erbe Alleineigentum an einem Nachlasswert erwerben.

Man muss es als beteiligter Erbe also nicht hinnehmen, wenn ein anderer Miterbe einzelne Vermögenswerte für sich reklamiert und nicht herausgeben will.

Surrogate fallen auch in den Nachlass

Eine weitere wichtige gesetzliche Vorschrift für einen Erben, der sich von einem Miterben übergangen fühlt, ist der § 2041 BGB.

Nach dieser Vorschrift gehört nämlich nicht nur das zum Nachlass, was am Todestag im Eigentum des Erblassers stand, sondern auch sämtliche Vermögenswerte, die beispielsweise mit Nachlassmitteln erworben wurden.

Hat ein Miterbe zum Beispiel eigenmächtig eine Immobilie, ein Auto oder auch Schmuck des Erblassers veräußert, ohne sich mit seinen Miterben abzustimmen, dann gehört der erzielte Verkaufserlös ebenso zum Nachlass.

Man spricht in diesem Zusammenhang von einer so genannten Surrogation. An die Stelle des ursprünglichen Nachlassgegenstandes tritt ein anderer Vermögenswert.

Jeder einzelne Miterbe hat ein Klagerecht

Soweit ein einzelner Miterbe auf freiwilliger Basis nicht bereit ist, einzelne Nachlassgegenstände oder auch Surrogate an die – tatsächlich allein berechtigte – Erbengemeinschaft herauszugeben, dann hat nach § 2039 BGB jeder einzelne Miterbe das Recht für die Erbengemeinschaft eine Klage auf Herausgabe gegen den eher eigenwilligen Miterben zu erheben.

Wichtig ist, dass bei einer solchen Klage nach § 2039 BGB nur Leistung an alle Erben gefordert werden kann. Ein einzelner Erbe kann nach § 2039 BGB also nicht einfach seinen Anteil an einem Nachlasswert einfordern.

Kniffelig ist in solchen Fällen manchmal die Frage, wohin denn ein allen Erben zustehender Vermögenswert geleistet werden soll und wie ein entsprechender Klageantrag zu fassen ist.

Können sich die Erben in diesem Punkt nicht einigen, dann muss der Vermögenswert hinterlegt oder bei einem vom Gericht zu bestellenden Verwahrer abgeliefert werden.

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