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Nachasswert soll erhalten bleiben - Die Surrogation bei der Nachlassauseinandersetzung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlass soll bis zur Teilung unter mehreren Erben erhalten bleiben
  • Ersatz für einzelne Nachlassgegenstände fällt wiederum in den Nachlass
  • Gesetz ordnet Surrogation an

Verstirbt ein Mensch, dann hinterlässt er seinen Erben sein Vermögen, den so genannten Nachlass. Zum Nachlass gehören alle Vermögensgegenstände, die ehedem im Eigentum des Erblassers standen.

Der Nachlass ist allerdings keine statische Masse, sondern er verändert sich im Laufe der Zeit. Manche Vermögenswerte scheiden nach dem Erbfall aus dem Nachlass aus, andere kommen hinzu und wieder andere werden einfach vernichtet.

Diese Fluktuation innerhalb der Nachlasswerte kann sowohl noch vom Erblasser veranlasst worden sein, als auch können die Erben nach Eintritt des Erbfalls selber dafür sorgen, dass sich der Nachlassbestand ändert.

Verträge des Erblassers müssen mit Nachlassmitteln erfüllt werden

Hat der Erblasser zum Beispiel vor seinem Ableben mit einem Dritten einen Kaufvertrag über einen dem Erblasser gehörenden Oldtimer geschlossen aber noch nicht vollzogen, dann sind die Erben nach Eintritt des Erbfalls verpflichtet, diesen Kaufvertrag zu erfüllen.

Die Erben müssen den Oldtimer also nach Eintritt des Erbfalls an den Käufer übergeben und übereignen.

Mit Vollzug des vom Erblasser abgeschlossenen Vertrages scheidet der Oldtimer aber aus dem Nachlass aus.

Ebenso können aber auch die Erben selber für eine Veränderung des Nachlasses sorgen. Sind mehrere Erben vorhanden, dann bilden die Erben eine so genannte Erbengemeinschaft und müssen den Nachlass bis zur endgültigen Teilung gemeinsam verwalten.

Erben können Nachlassgegenstände veräußern

Wenn es den Erben gefällt, können sie gemeinsam beschließen einzelne Nachlassgegenstände zu veräußern oder einzutauschen.

Hatte der Erblasser beispielsweise einen ansehnlichen Geldbetrag auf seinem Bankkonto angehäuft und beschließen die Erben, dieses Geld in Aktien zu investieren, dann steht einer solchen Aktion – Einstimmigkeit vorausgesetzt – nichts im Wege.

Wird der Aktienkauf mit dem Geld des Erblassers von den Erben vollzogen, dann scheidet das Geld – natürlich – aus dem Nachlass aus.

Erben erwerben das Surrogat

Wenn aber Nachlassgegenstände auf einem der vorbeschriebenen oder einem anderen Weg den Nachlass verlassen, dann werden die Erben insoweit geschützt, als das Surrogat, das die Erben im Austausch oder als Ersatz für den weggegebenen oder vernichteten Nachlassgegenstand erhalten, kraft Gesetz wieder in den Nachlass fällt, § 2041 BGB.

Durch die gesetzliche Vorschrift in § 2041 BGB soll erreicht werden, dass der Nachlass in seinem Wert bis zu seiner Teilung unter den Miterben erhalten bleibt. Dabei müssen die einzelnen Miterben dieser automatischen Ersetzung (Surrogation) nicht zustimmen, sie geschieht vielmehr automatisch und kraft Gesetz.

Dieser Surrogation genannte Vorgang kann bei sämtlichen im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen geschehen.

Surrogation soll Erben und Nachlassgläubiger schützen

Soweit also Sachen oder Rechte den Nachlass verlassen und für diesen Verlust von wem auch immer ein Ersatz geleistet wird, so fällt dieser Ersatz im Wege der Surrogation in den Nachlass.

Die Surrogation von Nachlasswerten tritt auch unabhängig von der Frage ein, ob ein Vermögenswert den Nachlass auf rechtsgeschäftlichem Weg verlassen hat, oder ob dies ohne Zutun der Erben erfolgte.

Das Gesetz formuliert nämlich ausdrücklich, dass auch jeder „Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands“ als Surrogat wiederum in den Nachlass fällt.

Wurde also beispielsweise nach Eintritt des Erbfalls ein zum Nachlass gehörender Gegenstand entwendet und war dieser Gegenstand gegen Diebstahl versichert, dann fällt die Versicherungsleistung im Wege der Surrogation wiederum in den Nachlass.

Zweck der Surrogation ist der Erhalt des Nachlasses für den bzw. die Erben. Durch die Surrogation sollen sowohl die Erben als auch die Nachlassgläubiger geschützt werden.

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