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Welche Wirkung hat eine Patientenverfügung?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Eine wirksame und einschlägige Patientenverfügung muss von allen Beteiligten unbedingt beachtet werden.

Eine für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit im Rahmen einer Patientenverfügung vorgenommene Anordnung eines Betroffenen, eine bestimmte Untersuchung, Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu untersagen oder zuzulassen, muss in jedem Fall von allen Beteiligten berücksichtigt werden.

Der Ersteller der Patientenverfügung bestimmt, was mit ihm auch im Falle schwerster Erkrankung passieren soll.

Dieser Grundsatz ist vom Bundesgerichtshof als höchstem deutschen Zivilgericht bereits im Jahr 2003 mit folgenden Worten bestätigt worden:

Eine Patientenverfügung bindet … „als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat“ (BGH, Beschluss vom 17.03.2003, XII ZB 2/03).

Steht der Betroffene bereits unter Betreuung, so hat der Betreuer bei Vorliegen einer wirksamen und einschlägigen Patientenverfügung „dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen“, § 1901a Abs. 1 BGB. Einem Betreuer oder einem sonstigen Vertreter des Betroffenen ist es mithin untersagt, seinen eigenen Willen an die Stelle des vom Betroffenen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu setzen.

Eine ärztliche Behandlungsmaßnahme setzt grundsätzlich immer voraus, dass der Patient mit dieser Maßnahme einverstanden ist. Ein Arzt, der sich über den in einer Patientenverfügung ausdrücklich erklärten Willen seines Patienten hinwegsetzt, beispielsweise eine bestimmte Behandlung zu unterlassen, macht sich gegebenenfalls strafbar.

Das Strafrecht schränkt auf der anderen Seite aber auch die Möglichkeiten ein, die eine Patientenverfügung bietet. Das Recht eines Patienten zur Selbstbestimmung geht nämlich nicht so weit, dass in der Patientenverfügung an den behandelnden Arzt der Wunsch zur aktiven Sterbehilfe adressiert wird. Jegliche Maßnahmen der aktiven Sterbehilfe sind nach deutschem Recht nach § 216 StGB (Strafgesetzbuch) als Tötung auf Verlangen strafbar.

Die Grenze zwischen zulässiger passiver Sterbehilfe und strafbarer aktiver Sterbehilfe muss dabei im Einzelfall von den Gerichten immer wieder neu definiert werden.

Danach hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 die Abgrenzung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe wie folgt vorgenommen (BGH, Urteil vom 25.06.2010, 2 StR 454/09):

„Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.“

Danach kann auch ein aktives Handeln seitens des behandelnden Arztes, wie das Abschalten von lebenserhaltenden Apparaten, als passive Sterbehilfe straflos sein, wenn dies dem erklärten Willen des Patienten entspricht.

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