Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welchen Inhalt kann eine Patientenverfügung haben?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Eine Patientenverfügung zielt klassischerweise auf eine Situation ab, in der der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, selbstbestimmt eine Entscheidung über die Einleitung oder auch das Unterlassen ärztlicher Maßnahmen zu treffen.

Eine Patientenverfügung soll seinem Verfasser die Möglichkeit geben, bereits vor Eintritt einer schweren Erkrankung die Art und den Umfang der anzuwendenden ärztlichen Behandlung zu definieren.

Im Ergebnis muss jeder, der eine Patientenverfügung errichtet, für sich die Frage beantworten, ob Ziel von ärztlichen Maßnahmen vor allem die möglichst lange Erhaltung des Lebens des Betroffenen sein soll oder ob der Aspekt der Lebensdauer gegebenenfalls hinter dem Gesichtspunkt der Lebensqualität zurückstehen soll.

Um in diesen Fragen den Angehörigen und den behandelnden Ärzten eine möglichst fundierte Grundlage zu liefern, bietet es sich an, eine Patientenverfügung dreiteilig aufzubauen.

In einem ersten Teil ist es hilfreich, Aussagen zu eigenen Wertvorstellungen, zur eigenen Einstellung zum Leben und zum Sterben zu machen.

In einem zweiten Teil kann der Ersteller der Patientenverfügung versuchen, die Situationen zu beschreiben, für die die Patientenverfügung eingreifen soll.

Schließlich kann in einem dritten Teil definiert werden, was der Ersteller der Verfügung im Ernstfall wünscht, welche ärztlichen Maßnahmen er befürwortet und welche er kategorisch ausschließt.

Sehr hilfreich ist in diesem Zusammenhang eine vom Bundesjustizministerium veröffentlichte Broschüre, die auch auf der Internetseite des Ministeriums abrufbar ist. Diese Broschüre enthält zahlreiche Formulierungsbeispiele, anhand derer eine Orientierung über den Inhalt einer Patientenverfügung möglich ist.

Die eigenen Wertvorstellungen in der Patientenverfügung angeben

Wenn man an die Formulierung einer Patientenverfügung geht, wird man versuchen, die eigenen Wünsche für den Fall einer ernsten oder sogar lebensbedrohenden Erkrankung so genau wie möglich wiederzugeben.

Man muss jedoch auch bei einer sorgfältig formulierten Verfügung und trotz zahlreicher am Markt vorhandener Musterformulierungen und Vorgaben davon ausgehen, dass die eigene Patientenverfügung im Ernstfall immer Lücken und Unklarheiten enthalten wird. Es wird dem Errichter einer Patientenverfügung nie gelingen, für jegliche möglichen zukünftigen Umstände eine detaillierte Handlungsanweisung zu hinterlassen.

Oft wird eine Patientenverfügung daher im Ernstfall auslegungsbedürftig sein. Diejenigen, an die sich die Verfügung richtet, müssen im Wege der Auslegung ermitteln, was im konkret vorliegenden Fall dem Willen des Patienten entsprochen hat.

So sieht auch § 1901a Abs. 2 BGB für den Fall einer bereits angeorndeten Betreuung ausdrücklich vor, dass in jedem Fall der mutmaßliche Wille des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden ist, ob der Betreuer er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder diese untersagt.

Für eine Ermittlung des Willens des Patienten sind jedenfalls einführende Hinweise des Betroffenen zu seinen eigenen Wertvorstellungen außerordentlich hilfreich. Wenn diejenigen, an die sich die Patientenverfügung richtet und die im Ernstfall die Anordnungen des Patienten umzusetzen haben, wissen, welche grundlegende Einstellung der Betroffene zum Leben und zum Sterben hat, ob er unbedingt größten Wert auf ein möglichst langes Leben legt oder ob er nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der Vornahme lebenserhaltender Maßnahmen einverstanden ist, dann können vorhandene Lücken oder Unklarheiten in der Patientenverfügung im Sinne ihres Verfassers geklärt werden.

Für welche Situationen soll die Patientenverfügung gelten?

Weiter beschreibt man in einer Patientenverfügung die Situationen, für die die Anordnungen in der Verfügung zur Anwendung kommen sollen.

Man kann sich dabei auf einzelne Krankheits- oder Unfallsituationen beschränken oder auch versuchen, allgemein zu beschreiben, wann die Patientenverfügung gelten soll.

Immer wird es um Situationen gehen, in denen der Betroffene selber nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu artikulieren und einem Arzt gegebenenfalls auch zu untersagen, lebenserhaltende Maßnahmen zur Anwendung zu bringen.

In diesem Teil der Patientenverfügung muss man sich zwangsläufig mit dem für jedermann geltenden Risiko auseinandersetzen, an einer tödlichen verlaufenden Krankheit zu erkranken oder auch eine so schwere Schädigung des Gehirns zu erleiden, dass eine Heilung aus medizinischer Sicht so gut wie ausgeschlossen erscheint.

Welche Anweisungen will man dem Betreuer und den behandelnden Ärzten geben?

In einem dritten und letzten Teil sollte der Ersteller der Patientenverfügung schließlich formulieren, in welchem Umfang er in den zuvor beschriebenen Situationen ärztliche Maßnahmen wünscht oder auch explizit ausschließt.

Die Spannbreite der Möglichkeiten reicht hier von der Anweisung an den Vertreter des Betroffenen und die behandelnden Ärzte, unter allen Umständen alles zu unternehmen, um den Betroffenen am Leben zu erhalten bis hin zu dem deutlichen Wunsch des Erstellers der Patientenverfügung, lebenserhaltende Maßnahmen in jedem Fall zu unterlassen.

In der vorgenannten Broschüre des Bundesjustizministeriums finden sich hier unter anderem zu Fragen der künstlichen Ernährung, der Wiederbelebung, der Schmerzbehandlung oder auch der künstlichen Beatmung zahlreiche Musterformulierungen, mit deren Hilfe entweder die Vornahme oder eben auch das Unterlassen dieser Maßnahmen vom Patienten angeordnet werden kann.

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