Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wer kann eine Patientenverfügung errichten?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Eine Patientenverfügung kann jedermann errichten, der den 18. Geburtstag bereits gefeiert hat und der „einwilligungsfähig“ ist, § 1901a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Grundlegende Voraussetzung ist demnach die Volljährigkeit des Verfassers der Patientenverfügung. Kinder und Jugendliche sind nicht in der Lage, eine wirksame Patientenverfügung zu errichten.

Weiter muss der volljährige Verfasser der Patientenverfügung in der Lage sein, zu verstehen, was er mit der Zustimmung bzw. der Verweigerung seiner Einwilligung in eine zukünftige ärztliche Behandlung vornimmt.

Der Begriff der Einwilligungsfähigkeit unterscheidet sich ausdrücklich von dem Begriff der Geschäftsfähigkeit nach den §§ 104 ff. BGB oder der Testierfähigkeit nach § 2229 BGB.

Auch eine ganz oder teilweise geschäfts- oder testierunfähige Person kann demnach dem Grunde nach wirksam eine Patientenverfügung errichten.

Einsichts- und Urteilsfähigkeit muss gegeben sein

Entscheidend für die Wirksamkeit der Patientenverfügung ist lediglich, dass der Verfasser der Patientenverfügung die Tragweite seiner Festlegungen versteht. Der Verfasser muss im Einzelfall insbesondere nachvollziehen können, dass und wie schwer er bereits erkrankt ist und was er mit seiner Anordnung, eine ärztliche Behandlung vorzunehmen, zu unterlassen oder auch abzubrechen, bewirkt.

Der Verfasser der Patientenverfügung muss in der Lage sein, das Für und Wider der Anordnungen in seiner Patientenverfügung gegeneinander abzuwägen.

Eine Patientenverfügung kann gegebenenfalls selbst von Personen wirksam errichtet werden, die bereits unter Betreuung nach den §§ 1896 BGB stehen. Beschränkt sich die Betreuung beispielsweise lediglich auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, so kann der Betreute unter Umständen sehr gut in der Lage sein, mittels einer Patientenverfügung Regelungen für den Fall der Behandlungsbedürftigkeit zu treffen.

Bestehen Zweifel an der Urteils- und Einsichtsfähigkeit einer Person, die eine Patientenverfügung errichten will, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung von einem Notar beurkunden zu lassen oder zumindest einen Zeugen, z.B. den Hausarzt, hinzuzuziehen, der später über die Verfassung des Erstellers der Verfügung und damit über die Wirksamkeit der Verfügung Aussagen machen kann.

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