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Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt höchstpersönlich ausführen – Kann er Vollmachten erteilen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker kann sein Amt nicht auf einen Dritten übertragen
  • Der Testamentsvollstrecker darf aber Erfüllungsgehilfen einschalten
  • Unter Umständen darf der Testamentsvollstrecker Dritten sogar eine Generalvollmacht erteilen

Zwischen Erblasser und Testamentsvollstrecker besteht im Normalfall eine besondere Vertrauensbeziehung.

Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser regelmäßig eingesetzt, um als „verlängerter Arm“ des Erblassers nach dem Eintritt des Erbfalls dafür zu sorgen, dass die Nachlassabwicklung nach den Vorstellungen des Erblassers abläuft.

Diese besonderen Vertrauensstellung des Testamentsvollstreckers spiegelt sich im Gesetz dadurch wieder, dass dem Testamentsvollstrecker aufgegeben wird, das ihm übertragene Amt nur höchstpersönlich wahrzunehmen, §§ 2218 Abs. 1, 664 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt selber ausführen

Hat sich der Testamentsvollstrecker mithin dazu entschlossen, das ihm angetragene Amt zu übernehmen, dann muss er das Amt auch höchst selbst ausführen. Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt damit nicht auf einen Dritten übertragen, der an seiner Stelle die anstehenden Aufgaben zu übernehmen hat.

Will oder kann der Testamentsvollstrecker sein Amt nicht mehr weiter ausführen, dann bleibt ihm nur das Amt niederzulegen. Soweit der Erblasser in seinem Testament Vorsorge getroffen hat oder es die Umstände gebieten, kann für einen solchen Fall der Niederlegung für den ursprünglichen Vollstrecker ein Ersatzmann benannt werden.

Der Umstand, dass das Gesetz dem Testamentsvollstrecker aufgibt, sein Amt höchstpersönlich auszuführen, bedeutet aber nicht, dass der Vollstrecker jede einzelne Tätigkeit selber ausführen muss.

Ein Testamentsvollstrecker kann gerade bei komplexeren Nachlässen vielmehr ein großes Eigeninteresse daran haben, externe Spezialisten hinzuzuziehen und einzelne Aufgaben zu delegieren.

Testamentsvollstrecker darf Dritte einschalten

So stellt es auch beispielsweise kein Problem dar, wenn ein in Steuerfragen nicht beschlagener Testamentsvollstrecker einen Steuerberater einschaltet, um von diesem die erforderlichen Steuererklärungen erstellen zu lassen.

Ebenso kann der Testamentsvollstrecker natürlich beispielsweise einen Handwerker beauftragen, wenn am Nachlass Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind.

Im Rahmen der vom Vollstrecker stets zu beachtenden ordnungsgemäßen Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker jederzeit für anstehende Arbeiten Erfüllungsgehilfen einschalten.

Testamentsvollstrecker darf Vollmachten erteilen

Weiter ist es dem Testamentsvollstrecker auch unbenommen, Dritten für einzelne Geschäfte eine Vollmacht zu erteilen. Die so Bevollmächtigten können dann im Namen des und mit Wirkung für den Testamentsvollstrecker nachlassbezogene Rechtsgeschäfte tätigen.

Nach herrschender Meinung kann der Testamentsvollstrecker einem Dritten sogar eine Generalvollmacht erteilen, um umfassend nachlassbezogene Geschäfte vornehmen zu können.

Nachdem eine solche Generalvollmacht aber tendenziell mit dem Gebot der höchstpersönlichen Amtsführung eines Testamentsvollstreckers kollidiert, ist sie nur dann zulässig, wenn kein entgegenstehender Wille des Erblassers festgestellt werden kann und die Generalvollmacht jederzeit widerrufen werden kann.

Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Entscheidungshoheit trotz Generalvollmacht jedenfalls beim Testamentsvollstrecker verbleibt.

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