Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie schnell muss ein Testamentsvollstrecker dem Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Testamentsvollstrecker muss das Nachlassverzeichnis unverzüglich vorlegen
  • Unverzüglich kann Wochen, aber auch mehrere Monate bedeuten
  • Wird das Nachlassverzeichnis verspätet vorgelegt, kann dies eine Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen

Wenn ein Erbfall eingetreten ist und der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, dann geht es nach dem Ableben des Erblassers meist recht schnell.

Der im letzten Willen des Erblassers eingesetzte Testamentsvollstrecker nimmt das ihm angetragene Amt mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht an und in diesem Moment beginnt dann auch die Testamentsvollstreckung, § 2202 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Testamentsvollstrecker kann und wird dann den Nachlass in Besitz nehmen und nur der Testamentsvollstrecker – und nicht der Erbe –  darf über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, § 2205 BGB.

Testamentsvollstreckung schränkt den Erben ein

Der Erbe ist bei angeordneter Testamentsvollstreckung demnach zunächst einmal in seinen Rechten im Regelfall massiv beschränkt.

Als Korrektiv zu dieser Einbuße von Rechten sieht das Gesetz unter anderem vor, dass der Testamentsvollstrecker dem Erben „unverzüglich nach der Annahme des Amtes“ ein Nachlassverzeichnis übermitteln muss. § 2215 Abs. 1 BGB.

Nachdem der Erbe bei angeordneter Testamentsvollstreckung schon keinen Zugriff auf und keinen Überblick über den Nachlass hat, gleicht das Gesetz diesen strategischen Nachteil für den Erben durch die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers aus, die Karten unverzüglich nach Annahme seines Amtes auf den Tisch zu legen.

Nachlassverzeichnis ermöglicht Kontrolle des Testamentsvollstreckers

Ein aussagekräftiges Nachlassverzeichnis ist die Grundlage für die Rechenschaft, die der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben ablegen muss, §§ 2218, 666 BGB und auch die Grundlage für eine effektive Kontrolle des Testamentsvollstreckers.

Nachdem die Pflicht des Testamentsvollstreckers, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, für den Erben von so essentieller Bedeutung ist, gibt das Gesetz dem Vollstrecker auch nicht viel Zeit.

Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben das Verzeichnis unaufgefordert und vor allem „unverzüglich“ zu übermitteln.

Was bedeutet „unverzüglich“?

Der Rechtsbegriff „unverzüglich“ ist in § 121 BGB definiert und erfordert die Vorlage des Nachlassverzeichnisses „ohne schuldhaftes Zögern“.

Wann ein Nachlassverzeichnis vom Testamentsvollstrecker im konkreten Einzelfall „ohne schuldhaftes Zögern“ vorzulegen ist, wird von den Gerichten anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden.

Bei einem einfachen und übersichtlichen Nachlass kann die Vorlage des Nachlassverzeichnisses bereits nach zwei Wochen nicht unverzüglich und damit verspätet sein.

Komplexität des Nachlasses entscheidet über die Zeitachse

Ist der Nachlass hingegen komplex oder zum Teil im Ausland belegen, dann kann sich der Testamentsvollstrecker unter Umständen mehrere Monate Zeit lassen und kann dann immer noch das Erfordernis der unverzüglichen Vorlage erfüllen.

Von den Gerichten wird im Streitfall ebenfalls berücksichtigt, ob die Erben auch ohne Nachlassverzeichnis Kenntnis von der Zusammensetzung des Nachlasses haben.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich für den Testamentsvollstrecker aber in jedem Fall, den Erben nicht hinzuhalten, sondern vielmehr engen Kontakt zum Erben zu halten und diesem gegebenenfalls auch über Teile des Nachlassvermögens ein Verzeichnis zukommen zu lassen.

Ein kooperatives Verhalten in diesem Punkt empfiehlt sich für den Testamentsvollstrecker insbesondere deswegen, da eine verzögerte Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2227 BGB im Zweifel einen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers darstellen kann (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2019, 2 W 66/19).

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