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Unternehmen nicht sofort vom Erben führen lassen – Testamentsvollstrecker einsetzen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Unternehmensfortführung durch Erben ist oft problematisch
  • Testamentsvollstreckung kann für eine Interimszeit ein Unternehmen führen
  • Bei der Testamentsgestaltung das Pflichtteilsrisiko im Auge behalten

Wenn in den Nachlass auch Unternehmenswerte fallen, dann schlagen beim Erblasser bei der Regelung seiner Erbfolge oft zwei Herzen in seiner Brust.

Auf der einen Seite will der Erblasser – natürlich – engste Familienmitglieder für den Erbfall versorgt wissen und sein Vermögen gerne auch auf die nächste Generation übertragen.

Auf der anderen Seite beschleichen den Erblasser und Unternehmensinhaber mindestens genauso oft Bedenken, ob seine Erben überhaupt in der Lage sind, das unternehmerische Werk des Erblassers fortzusetzen und nicht nur erbrechtlich, sondern tatsächlich in seine Fußstapfen zu treten.

Kinder, die sich gegebenenfalls gerade noch in der Ausbildung befinden und noch über keinerlei unternehmerische Erfahrung verfügen, eignen sich nicht unbedingt für die Übernahme der Verantwortung für Unternehmen mit hunderten von Arbeitnehmern.

Testamentsvollstrecker als Korrektiv einsetzen

Für Erblasser, die sich mit einer solchen Situation konfrontiert sehen, gibt es jedoch eine Lösung:

Gerade wenn die potentiellen Erben noch jung und unerfahren sind, kann es nämlich Sinn machen, den Erben im Erbfall nicht unmittelbar größere Unternehmenswerte in die Hand zu geben, sondern als Korrektiv eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers werden der oder die Erben mit dem Erbfall zunächst einmal nachhaltig in ihren Rechten beschnitten.

Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist nämlich klar, dass mit Eintritt des Erbfalls nicht der Erbe, sondern der Vollstrecker das Sagen hat.

Testamentsvollstrecker hat weitreichende Befugnisse

Der Testamentsvollstrecker – nicht der Erbe – nimmt den kompletten Nachlass in Besitz, der Vollstrecker verwaltet den Nachlass und nur der Testamentsvollstrecker und nicht der Erbe darf über einzelne Vermögenswerte, die sich im Nachlass befinden, verfügen.

Es liegt demnach im Belieben des Erblassers, das von ihm aufgebaute Unternehmen zumindest für eine Übergangszeit von einem – erfahrenen – Testamentsvollstrecker und gerade nicht von einem Erben führen zu lassen.

Wie lange eine solche vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung dauern soll, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Eine Testamentsvollstreckung kann grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren und gegebenenfalls sogar darüber hinaus angeordnet werden, § 2210 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bedingungen der Testamentsvollstreckung für den Erben erträglich gestalten

Wenn das Ziel des Erblassers die Übergabe der unternehmerischen Verantwortung an den Erben ist, sollte die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht überstrapaziert werden.

Es spricht auch nichts dagegen, in das Testament eine Klausel aufzunehmen, wonach die Testamentsvollstreckung in dem Moment enden soll, in dem der Erbe seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und/oder der Testamentsvollstrecker selber zu der Überzeugung gekommen ist, dass der Erbe selber in der Lage ist das Unternehmen fortzuführen.

Im Zusammenhang mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung muss der Erblasser immer ein Risiko im Auge behalten:

Empfindet der Erbe die Einschränkungen, die für ihn mit einer Testamentsvollstreckung verbunden sind, als zu gravierend, dann steht es dem pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB jederzeit frei, das Erbe auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu fordern.

Pflichtteilsrisiko berücksichtigen

Je länger eine Testamentsvollstreckung andauert und je belastender die Regelungen zur Testamentsvollstreckung für den Erben sind, desto eher wird der – pflichtteilsberechtigte – Erbe dazu neigen, im Erbfall die Karte Pflichtteil zu ziehen.

Je nach Wert des Nachlasses und des Unternehmens wird in diesem Fall dem Nachlass und damit dem Unternehmen zur Erledigung des Pflichtteils massiv Liquidität entzogen. Dieser Effekt dürfte in den allermeisten Fällen unerwünscht sein.

Um eine Pflichtteilsforderung durch einen pflichtteilsberechtigten Erben zu verhindern, lohnt es sich daher, vertieft  darüber nachzudenken, wie man die Testamentsvollstreckung zwar effektiv aber für den Erben erträglich gestalten kann.

Hier kann man zum Beispiel darüber nachdenken, die Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers zu beschränken oder auch eine Nachfolgelösung für den Testamentsvollstrecker vorzusehen, wenn sich das Verhältnis zwischen Vollstrecker und Erbe nachhaltig verschlechtert.

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