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Testamentsvollstreckung angeordnet – Kann ein Grundstück einer Teilungsversteigerung zugeführt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben haben einen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses
  • Testamentsvollstrecker hat seine Hand auf dem gesamten Nachlass
  • BGH stellt einen Antrag auf Teilungsversteigerung einer dem Testamentsvollstrecker vorbehaltenen Verfügung gleich

Hat ein Erblasser in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung angeordnet, dann sind die Erben nach dem Eintritt des Erbfalls in ihren Rechten im Normalfall zunächst einmal nachhaltig eingeschränkt.

Der einzige, der den gesamten Nachlass nach dem Eintritt des Erbfalls in Besitz nehmen und über ihn verfügen darf, ist nämlich der Testamentsvollstrecker … und gerade nicht der Erbe.

Der Erbe wird für die Dauer der Testamentsvollstreckung vom Nachlass regelmäßig ferngehalten.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht weiter verwunderlich, dass Erben, die mit einem Testamentsvollstrecker konfrontiert sind, nach Wegen suchen, sich dem Nachlass wieder zu nähern.

Gehört zum Nachlass eine Immobilie und gibt es mehrere Erben, so ist schon so manch einer auf die Idee verfallen, die Immobilie einer Teilungsversteigerung zuzuführen und die Immobilie auf diesem Weg dem Zugriff des Testamentsvollstreckers zu entziehen.

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen

Grundsätzlich hat jeder Miterbe nach § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) das Recht, unmittelbar nach dem Erbfall die so genannte Auseinandersetzung zu verlangen. Die Auseinandersetzung unteilbarer Gegenstände wie Immobilien erfolgt regelmäßig auf dem Weg der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz).

Ein Antrag auf Einleitung einer Zwangsversteigerung einer Nachlassimmobilie führt im Regelfall dazu, dass diese Immobilie im Wege der Versteigerung veräußert wird. Der Versteigerungserlös könnte, so ein möglicher Gedanke eines findigen Erben, dann verteilt werden. Die Einschränkungen der Erben, die mit der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung verbunden sind, könnten auf diesem Weg – so die Idee der Erben – elegant umschifft werden.

Alleine der Bundesgerichtshof hat einem solchen Treiben der Erben einen Riegel vorgeschoben (BGH, Beschluss vom 14. 5. 2009, Az. V ZB 176/08).

Antrag auf Teilungsversteigerung ist keine Verfügung über das Grundstück

So hat der BGH entschieden, dass der Antrag eines Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern zwar keine Verfügung über das betroffene Grundstück bedeutet. Ein solcher Versteigerungsantrag sei aber einer (alleine dem Testamentsvollstrecker) zustehenden Verfügung über den Nachlassgegenstand gleichzusetzen.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung schließt mithin ohne die ausdrückliche Zustimmung des Testamentsvollstreckers die Anordnung der Versteigerung eines Nachlassgrundstückes aus.

Auch Gläubiger eines Miterben kann keine Teilungsversteigerung einleiten

Dies gilt im Übrigen auch, wenn nicht einer der Miterben den Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, sondern ein Gläubiger eines Miterben, der einen Miterbenanteil, und damit auch den Anspruch des Miterben auf Aufhebung der Gemeinschaft an der Immobilie, gepfändet hat.

Es steht bei angeordneter Testamentsvollstreckung demnach grundsätzlich alleine dem Testamentsvollstrecker zu, eine Entscheidung über die Verwertung von Nachlassgrundstücken zu treffen.

Der Testamentsvollstrecker kann hier wählen, ob er die Immobilie am Markt veräußert oder einer Versteigerung zuführt. Die Veräußerung an einen Miterben kommt dabei wohl nur dann in Betracht, wenn alle anderen Miterben damit einverstanden sind.

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