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Erben können von der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durchaus profitieren

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker und Erben haben oft nicht die gleichen Interessen
  • Erben haben gegen den Testamentsvollstrecker umfassende Auskunftsansprüche
  • Über den Testamentsvollstrecker können Erben einen ihnen unbekannten Nachlass aufklären

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser ist für die Erben oft zunächst einmal keine gute Nachricht.

Obwohl der Erbe nämlich Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist und alleine den Erben das Vermögen des Erblassers zusteht, haben die Erben unmittelbar nach dem Erbfall keinen Zugriff auf die Erbschaft, wenn der Testamentsvollstrecker das ihm angetragene Amt annimmt.

Nur der Testamentsvollstrecker darf den Nachlass nämlich in Besitz nehmen und über den Nachlass verfügen, § 2205 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Testamentsvollstrecker kostet Geld

Weiter müssen die Erben in aller Regel davon ausgehen, dass ihr Anteil am Erblasservermögen geschmälert wird, da ein Testamentsvollstrecker regelmäßig einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit hat.

Die Erben müssen sich über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers aber nicht nur ärgern.

Dem Grunde nach soll ein Testamentsvollstrecker nämlich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Erblassers für eine geordnete Nachlassauseinandersetzung zu sorgen, § 2204 BGB.

Testamentsvollstrecker hat umfangreiche Pflichten

In diesem Zusammenhang hat der Testamentsvollstrecker aber eben auch nicht nur Rechte, sondern auch eine ganze Menge Pflichten.

Gerade in den Fällen, in denen Eltern zwar alle Kinder als Erben bedenken, aber eines ihrer Kinder als Testamentsvollstrecker einsetzen, können die Nicht-Testamentsvollstrecker-Erben dem Testamentsvollstrecker durchaus unangenehm auf den Leib rücken.

Zu den ersten und wichtigsten Aufgaben eines Testamentsvollstreckers gehört es nämlich, den Erben unmittelbar nach Annahme seines Amtes ein ausführliches Nachlassverzeichnis über sämtliche Aktiva und Passiva des Erblasservermögens vorzulegen, § 2215 Abs. 1 BGB:

„Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.“

Gerade wenn einer von mehreren Erben mit der Aufgabe des Testamentsvollstreckers betraut wurde, dann können die anderen Erben eventuelle Wissenslücken über die Zusammensetzung des Nachlasses durch das vom Vollstrecker vorzulegende Nachlassverzeichnis schließen.

Die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses sollte der Vollstrecker nicht vernachlässigen

Dabei sollte der Testamentsvollstrecker seine Pflicht zur Vorlage des Verzeichnisses durchaus ernst nehmen.

Um den Testamentsvollstrecker zu überwachen, hat das Gesetz dem Erben ein Anwesenheitsrecht bei der Aufnahme des Verzeichnisses eingeräumt, § 2215 Abs. 3 BGB.

Weiter kann der Erbe verlangen, dass das Nachlassverzeichnis nicht vom Testamentsvollstrecker, sondern von einem Notar angefertigt wird, § 2215 Abs. 4 BGB.

Was tun bei einem lückenhaften Nachlassverzeichnis?

Legt der Testamentsvollstrecker kein oder ein nur lückenhaftes und unvollständiges Nachlassverzeichnis vor, dann kann der Erbe den Testamentsvollstrecker jederzeit vor Gericht auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verklagen:

„Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Verzeichnis über den Nachlass der am 01.05.2019 in München verstorbenen Erblasserin Eva Mustermann mitzuteilen.“

Liegt kein oder ein nur fehlerhaftes Nachlassverzeichnis vor, dann hat der Testamentsvollstrecker kaum Chancen, sich gegen eine solche Klage zu verteidigen.

Wenn der Testamentsvollstrecker die Pflicht, ein ordentliches Nachlassverzeichnis vorzulegen, grob vernachlässigt, dann droht dem Vollstrecker nicht nur eine Klage auf Vorlage des Verzeichnisses.

Je nach Einzelfall kann es dann sogar ein Antrag nach § 2227 BGB auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gerechtfertigt sein.

Für eine solche Entlassung reicht es aus, wenn sich der Testamentsvollstrecker einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn er unfähig ist, die ihm obliegenden Geschäfte zu besorgen.

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