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Wie kann sich der Testamentsvollstrecker gegen Vorwürfe der Erben wehren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker ist fast immer spannungsgeladen
  • Testamentsvollstrecker hat keinen Anspruch auf Entlastung
  • Feststellungsklage kann die Verhältnisse klären

Ist man in einem Testament oder in einem Erbvertrag als Testamentsvollstrecker eingesetzt, dann hat das sowohl Licht- als auch Schattenseiten.

Nimmt man das Amt an, dann hat man als Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung, § 2221 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein solcher Vergütungsanspruch kann in Abhängigkeit vom Umfang der Tätigkeit und vor allem abhängig vom Nachlasswert durchaus namhaft sein.

Testamentsvollstrecker hat Vergütungsanspruch

Dieser Vergütungsanspruch steht dem Testamentsvollstrecker auch unabhängig von der Frage zu, ob der Testamentsvollstrecker zum Kreis der Erben oder sonst wie bedachten Personen zählt.

Haben Eltern mithin eines ihrer mehreren Kinder als Testamentsvollstrecker und gleichzeitig als Miterben eingesetzt, dann ist absehbar, dass dieses Kind mehr aus dem Nachlass erhält als seine Geschwister.

Weiter wirkt sich regelmäßig zugunsten des Testamentsvollstreckers aus, dass er alleine befugt ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über den Nachlass zu verfügen, § 2205 BGB.

Testamentsvollstrecker ist Treuhänder des Nachlasses

Jeder Testamentsvollstrecker muss sich aber darüber im Klaren sein, dass diese umfassenden Rechte, die das Gesetz dem Testamentsvollstrecker überträgt, nicht schrankenlos gewährt werden.

Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass nämlich nur treuhänderisch und tut gut daran, seine Tätigkeit alleine am Interesse des Nachlasses und nicht an eigenen Interessen auszurichten.

Verstößt der Testamentsvollstrecker gegen diesen Grundsatz, nimmt er beispielsweise verbotene Insichgeschäfte mit sich selber vor, bevorzugt er einen von mehreren Erben oder fügt er dem Nachlass sonstigen Schaden zu, dann muss sich der Volltrecker nicht wundern, wenn er von einem Beteiligten unangenehme Post erhält.

Mögliche Haftung des Testamentsvollstreckers auf Schadensersatz

Nach § 2219 BGB haftet der Testamentsvollstrecker nämlich dem Erben für schuldhaft entstandene Schäden auf Schadensersatz.

Das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker auf der einen Seite und Erben auf der anderen Seite ist demnach oft nicht ganz spannungsfrei.

Umso wichtiger ist es für den Testamentsvollstrecker zu wissen, wie er sich gegen ihn von Erbenseite – unberechtigt – geltend gemachte Ansprüche wehren kann.

Oberstes Gebot muss für den Testamentsvollstrecker immer sein, offen mit den Erben zu kommunizieren und insbesondere für außergewöhnliche und wirtschaftlich bedeutende Maßnahmen das vorherige Plazet der Erben einzuholen.

Testamentsvollstrecker sollte die Erben immer mit ins Boot holen

Erklären sich die Erben nämlich mit den angekündigten Maßnahmen des Vollstreckers einverstanden, dann ist nachträglicher Ärger mehr als unwahrscheinlich.

Ist das Kind aber bereits in den Brunnen gefallen, die Kommunikation zwischen Erben und Testamentsvollstrecker nachhaltig gestört und werden von Seiten der Erben massive Vorwürfe erhoben, dann muss der Vollstrecker gegebenenfalls zu anderen Mitteln greifen.

Dabei vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass der Testamentsvollstrecker keinen Anspruch darauf hat, dass ihn die Erben im Nachhinein von einer Haftung für seine Tätigkeit entlasten.

Feststellungsklage kann einzelne Sachverhalte klären

Ein solcher aus dem Gesellschafts- oder Vereinsrecht bekannter Entlastungsanspruch steht einem Testamentsvollstrecker gegen die Erben nach herrschender Meinung nicht zu.

Einzelne Fragen, die im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung zwischen den Beteiligten streitig werden, können im Rahmen einer so genannten Feststellungsklage im Verhältnis Testamentsvollstrecker und Erben aber sehr wohl gerichtlich geklärt werden.

Wird dem Testamentsvollstrecker also beispielsweise von den Erben vorgeworfen, er habe den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwaltet, falsche Entscheidungen bei der Geldanlage getroffen oder den Nachlass nicht vollständig an die Erben herausgegeben, dann muss der Testamentsvollstrecker solche – unzutreffenden – Vorwürfe nicht auf sich beruhen lassen.

Er kann vielmehr bei Gericht auf Feststellung klagen, dass der konkrete Vorwurf nicht zutrifft und so eine Klärung herbeiführen.      

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