Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Testamentsvollstreckung bei der Vor- und Nacherbschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker kann zwischen Vor- und Nacherben vermitteln
  • Erblasser kann die Aufgaben des Testamentsvollstreckers definieren
  • Ein Testamentsvollstrecker kann auch nur zum Schutz des Nacherben eingesetzt werden

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser sein Vermögen zeitlich versetzt an zwei verschiedene Personen weitergeben, § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Zunächst erhält unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls der Vorerbe die komplette Erbschaft.

Zu einem definierten Zeitpunkt muss der Vorerbe (oder dessen eigene Erben) den kompletten Nachlass aber an den Nacherben herausgeben.

Eine Vor- und Nacherbschaft findet sich häufig in Testamenten von Ehegatten. Die Ehegatten setzen sich in dem Testament zunächst wechselseitig als Vorerben ein und bestimmen gleichzeitig, dass die Kinder Nacherben sein sollen.

Sind beide Eheleute verstorben, findet das Familienvermögen so seinen Weg zu den gemeinsamen Kindern.

Vor- und Nacherbe sind vollwertige Erben

Vor- und auch Nacherbe sind vollwertige Erben. Sie unterliegen beide der vollen Erbschaftsteuerpflicht. Beide werden Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Vorerbe unmittelbar mit dem Eintritt des Erbfalls, der Nacherbe in dem Moment, in dem der Nacherbfall eintritt.

Das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ist nicht immer ganz konfliktfrei. Der Nacherbe hat zunächst keinerlei Zugriff auf den Nachlass und ist darauf angewiesen, dass der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls den Nachlass nicht substanziell im Wert geschmälert hat.

Im Interesse des Nacherben sieht das Gesetz bereits einige Schutzmechanismen vor, die gewährleisten sollen, dass der Bestand des Nachlasses während der Zeit der Vorerbschaft nicht gefährdet wird.

So kann der Vorerbe beispielsweise nicht wirksam über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verfügen und der Vorerbe kann ebenso wenig einzelne Nachlassgegenstände verschenken, § 2113 BGB.

Erblasser kann Testamentsvollstrecker einsetzen

Wie bei jeder anderen Erbschaft auch, steht es dem Erblasser auch bei einer von ihm angeordneten Vor- und Nacherbschaft frei, für seinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Neben der Motivation, die Umsetzung der Anordnungen im Testament sicherzustellen, einem vielleicht unerfahrenen Erben unter die Arme zu greifen oder einfach nur eine friedliche Auseinandersetzung der Erbschaft zu gewährleisten, kann die Benennung eines Testamentsvollstreckers bei der Vor- und Nacherbschaft aber auch dem speziellen Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe geschuldet sein.

In welchem Umfang und mit welchem Inhalt der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnet, liegt in seinem Belieben. Er kann die Testamentsvollstreckung sowohl für die Vor- als auch für die Nacherbschaft anordnen.

Er kann aber auch einen Testamentsvollstrecker nur für die Zeit der Vorerbschaft oder nur für die Zeit der Nacherbschaft einsetzen.

Nacherbenvollstrecker wacht über die Rechte des Nacherben

Weiter hat der Erblasser nach § 2222 BGB die Möglichkeit, nur für die Zeit der Vorerbschaft einen so genannten Nacherbenvollstrecker zu benennen, dessen alleinige Aufgabe darin besteht, in der Zeit der Vorerbschaft die Rechte des Nacherben wahrzunehmen und dessen Pflichten zu erfüllen.

Der Vorerbe wird durch eine solche Testamentsvollstreckung nach § 2222 BGB während der Vorerbschaft nicht mehr in seinen Rechten beschränkt, als er dies durch die Anordnung der Nacherbschaft ohnehin schon ist.

Der Testamentsvollstrecker nach § 2222 BGB leitet seine Rechte gegenüber dem Vorerben mithin nur von dem Nacherben ab.

Weitergehende Befugnisse gegenüber dem Vorerben hat der Testamentsvollstrecker nach § 2222 BGB nicht, der reine Nacherbenvollstrecker ist also insbesondere nicht zur Verwaltung des Nachlasses befugt.

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