Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verfassungsgericht zur Erbschaftsteuer: Die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft wird der Ehe gleichgestellt

Von: Dr. Georg Weißenfels

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass es mit dem Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar ist, wenn eingetragene Lebenspartner in erbschaftsteuerlicher Hinsicht schlechter gestellt werden als Eheleute.

Der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts lagen zwei Erbfälle aus den Jahren 2001 bzw. 2002 zugrunde. In beiden Fällen war einer der Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft verstorben. Der überlebende Partner wurde in beiden Fällen als Alleinerbe von den Finanzbehörden nach dem damals geltenden Recht nach der im Erbschaftsteuerrecht schlechtesten Steuerklasse III und unter Berücksichtigung eines im Vergleich zu Eheleuten um den Faktor 60 schlechteren Freibetrag zur Zahlung von Erbschaftssteuer herangezogen.

Gegen diese Ungleichbehandlung gingen beide Betroffenen - vergeblich - mittels Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht und Bundesfinanzhof vor.

Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofes legten die Betroffenen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein.

Das Verfassungsgericht hat die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes nunmehr aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung kommt das Verfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass es keine tragfähigen Gründe für eine Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe in erbschaftsteuerrechtlichen Belangen gebe. Dabei ist das Verfassungsgericht ausdrücklich auf den besonderen grundgesetzlichen Schutz eingegangen, den Ehe und Familie nach deutschem Recht genießen, Art 6 Abs. 1 GG. Die Privilegierung der Ehe auf der einen Seite gebietet und rechtfertigt es nach zutreffender Auffassung des Verfassungsgerichts auf der anderen Seite nicht, andere Formen des Zusammenlebens zu benachteiligen.

Ausdrücklich hat das Verfassungsgericht dabei betont, dass auch die Tatsache, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten, eine erbschaftsteuerrechtliche Ungleichbehandlung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft nicht rechtfertigt. Hier hat das Gericht unter anderem darauf verwiesen, dass die erbschaftsteuerliche privilegierte Behandlung von Ehegatten mitsamt der günstigen Steuerklasse I und deutlich höheren Freibeträgen grundsätzlich unabhängig von der Frage ist, ob aus der betroffenen Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind oder nicht.

Die Entscheidung wird vor allem für so genannte "Altfälle" Relevanz haben.

Tatsächlich wurden nämlich eingetragene Lebenspartner hinsichtlich des persönlichen Freibetrags (Euro 500.000,00) als auch hinsichtlich des Versorgungsfreibetrags (Euro 256.000,00) bereits mit Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 Ehegatten gleichgestellt.

Hinsichtlich der günstigeren Steuerklasse (I statt bisher III) hat das Bundeskabinett im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 ebenfalls eine Angleichung der Regelungen vorgesehen.

Für betroffene Altfälle hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine gesetzliche Regelung zu treffen, die die verfassungswidrige Ungleichbehandlung in der Vergangenheit beseitigt.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners
Wann muss man Erbschaftsteuer bezahlen?
Wer muss eine Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt abgeben?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht