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Die Erbschaftsteuererklärung – Erläuterungen zu Zeile 17 bis 34 des amtlichen Formulars

Von: Dr. Georg Weißenfels

Zeile 17 und 18

In Zeile 17 wird von der Finanzbehörde nach Schließfächern, die vom Erblasser unterhalten wurden, gefragt. Schließfächer und deren Inhalt sind für das Finanzamt tatsächlich im wahrsten Sinne des Wortes eine „black box“. Zwar müssen Banken, bei denen der Erblasser zu Lebzeiten ein Schließfach unterhalten hatte, dem Finanzamt im Sterbefall nach § 33 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz) i.V.m. § 1 Abs. 3 ErbStDV (Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung) Mitteilung über die Existenz eines solchen Schließfaches machen und bei Kenntnis auch den vom Erblasser angegebenen Versicherungswert der Sachen, die sich in dem Schließfach befinden, offenbaren. Den konkreten Inhalt des Schließfaches kann und muss die Bank aber nicht angeben.

Umso größer ist natürlich das Interesse des Finanzamtes, nunmehr durch die Erbschaftsteuererklärung zu erfahren, was sich in dem Schließfach befunden hat. Der Erklärungspflichtige hat hier den Inhalt des Schließfaches vollständig zu offenbaren und auch anzugeben, wo sich die einzelnen Vermögenswerte in der Steuererklärung wieder finden.

Banken haften übrigens nach § 20 Abs. 6 ErbStG für die Steuerforderung, wenn sie den Schließfachinhalt vor Entrichtung der fälligen Steuer an Ausländer herausgeben.

Zeile 19 bis 23

Hier sind sämtliche Personen anzugeben, die an dem Erbfall beteiligt sind. Das Finanzamt hat natürlich ein Interesse daran, einen möglichst vollständigen Überblick über die Zusammensetzung der Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten und Auflagenbegünstigten zu bekommen.

Für jeden einzelnen Beteiligten wünscht sich das Finanzamt daher eine separate Anlage „Erwerber“. Nachdem in dieser Anlage „Erwerber“ jedoch Beteiligtendaten (z.B. Steuernummer und Bankverbindung) abgefragt werden, die der Ersteller der Steuererklärung schlechterdings gar nicht wissen kann, wird es im Zweifel ausreichend sein, wenn der Ersteller der Erklärung diese Anlage zumindest für sich vollständig ausgefüllt abgibt.

Bei minderjährigen Beteiligten sind auch deren gesetzliche Vertreter, in der Regel die Eltern, anzugeben.

Zeile 24 bis 29

Die Steuererklärung ist am Ende zwingend mit der Unterschrift des Erstellers zu versehen. Mehrere Erben können die Erklärung auch gemeinsam abgeben. In diesem Fall haben alle Erben am Ende zu unterschreiben.

Wir die Steuererklärung von einem Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter abgegeben, dann haben diese ihre Unterschrift unter die Erklärung zu setzen.

Wer unterschreibt muss sich darüber im Klaren sein, dass er mit seiner Unterschrift auch für die Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben haftet. Wurden unrichtige Angaben gemacht oder Vermögen verschwiegen, dann richten sich Steuerstrafverfahren gegen diejenige Person, die die Erklärung mit ihrer Unterschrift legitimiert hat.

Zeile 30 bis 34

Ab Zeile 30 der Erklärung fragt das Finanzamt die vom Erblasser hinterlassenen Vermögenswerte ab.

Dabei geht es in den Zeilen 30 bis 32 zunächst um land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften. Der Erklärungsersteller ist hier aufgefordert, einen von ihm selber überschlägig ermittelten Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mitzuteilen. Es sind am Ende für inländisches Vermögen nicht diese, vom Steuerpflichtigen ermittelten Werte, die der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Vielmehr ermitteln die Finanzbehörden die für die Besteuerung maßgeblichen Werte selber im Rahmen eines so genannten Feststellungsverfahrens, § 151 BewG (Bewertungsgesetz).

Ein Erbschaftsteuerbescheid kann jedoch bereits vor Abschluss eines solchen Feststellungsverfahrens auf der Grundlage geschätzter Werte erlassen werden. Ein solcher auf Schätzung beruhender Bescheid wird gegebenenfalls nach Abschluss des Feststellungsverfahrens abgeändert.

Welche Vermögenswerte im Einzelnen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zählen, kann den Regelungen in §§ 158 ff. BewG entnommen werden.

Entscheidend für die Bewertung ist als Stichtag regelmäßig der Todestag des Erblassers, § 9 ErbStG. Nachträgliche Wertänderungen beeinflussen die Besteuerung demnach nicht.

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