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Januar 2015 – Wie soll es mit der Erbschaftsteuer nach dem Urteil des Verfassungsgerichts weiter gehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 zentrale Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt.

Konkret bemängelte das höchste deutsche Gericht diverse Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, die bei der Vererbung von Betriebs- bzw. land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unter Umständen dazu führen können, dass auch Milliardenwerte erbschaftsteuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden.

Insbesondere folgende Punkte hat das Verfassungsgericht bemängelt und den Gesetzgeber aufgefordert mit einer Gesetzesänderung bis Mitte 2016 für Abhilfe zu sorgen:

  • Bei der Vererbung großer (nicht kleiner und mittlerer) Unternehmen muss nach Auffassung des Verfassungsgerichts eine Prüfung stattfinden, ob für eine Steuerverschonung überhaupt ein Bedürfnis besteht.
  • Auch kleinere Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern (nicht hingegen „Kleinstunternehmen“) sollen zukünftig nachweisen müssen, dass sie eine gewisse Mindestlohnsumme für fünf Jahre nach Erbfall (bzw. schenkweiser Übertragung) nicht unterschreiten, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.
  • Die Quote des Verwaltungsvermögens am begünstigten Betriebsvermögen soll zukünftig unter 50% liegen, um eine Steuerbefreiung zu rechtfertigen.

Otto Normalverbraucher wird absehbar von den anstehenden Neuregelungen zum Erbschaftsteuerrecht nicht betroffen sein.

Dafür war in der Unternehmerschaft die Unruhe über das Urteil und die sich abzeichnenden Änderungen der Erbschaftsteuer umso größer. Von einem möglichen Wegzug von Unternehmen ins Ausland war da ebenso die Rede, wie von einem massiven Abbau von Arbeitsplätzen, beides ausgelöst durch das Verfassungsgerichtsurteil zur Erbschaftsteuer.

Wer das Urteil des Verfassungsgerichts jedoch genauer liest, wird sehr schnell feststellen, dass sich die kommenden Änderungen des Erbschaftsteuerrechts (auch für die Unternehmer) in engen Grenzen halten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich an einer Grundidee des Erbschaftsteuerrechts, wonach im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen auch größere Betriebsvermögen steuerfrei übertragen werden können, in dem vorweihnachtlichen Urteil gar nicht gerüttelt.

Finanzministerium äußert sich zur geplanten Änderung

In diesem Sinne äußerte sich auch im Januar 2015 der im Finanzministerium für die Erbschaftsteuer zuständige Abteilungsleiter sehr moderat zu den geplanten Änderungen.

Die Gesetzesänderung solle nach dem Willen des Finanzministeriums so schnell wie möglich und nur „minimalinvasiv“ umgesetzt werden. Bahnbrechende Änderungen sind von einem renovierten Erbschaftsteuerrecht also nicht zu erwarten.

Um dem Urteil des Verfassungsgerichts gerecht zu werden, gehen die Überlegungen des Finanzministeriums dahin, dass zukünftig alle Betriebe mit einer Lohnsumme über einer Million Euro den Erhalt der Lohnsumme (und damit auch der Arbeitsplätze) über einen gewissen Zeitraum nachweisen müssen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.

Zu der vom Verfassungsgericht aufgeworfenen Frage, ab wann ein Unternehmen als „groß“ bezeichnet werden kann und dort damit vor einer Erbschaftsteuerbefreiung zukünftig geprüft werden müsse, ob überhaupt ein Bedürfnis für eine solche Befreiung vorliege, teilte der zuständige Referatsleiter des Finanzministeriums mit, dass es Überlegungen gebe, wonach man eine Firma ab einem Umsatz von 100 Millionen Euro als groß definieren könne.

Von der vom Verfassungsgericht in dem Urteil ausdrücklich angesprochenen Möglichkeit, die neuen Regelungen rückwirkend zum Tag der Urteilsverkündung am 17.12.2014 in Kraft treten zu lassen, soll offenbar nicht generell Gebrauch gemacht werden. Vielmehr beabsichtigt das Finanzministerium im Gesetz nur für solche Fälle eine Rückwirkung der neuen Regelungen auf den 17.12.2014 anzuordnen, bei denen in „exzessiver Weise“ von steuerlichen Gestaltungen Gebrauch gemacht wird.

Nach den Plänen des Finanzministeriums sollen die Änderungen in zeitlicher Hinsicht noch deutlich vor dem Ende des Jahres 2015 von Bundesrat und Bundestag beschlossen werden.

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