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Vorsicht bei der Erbeinsetzung einer juristischen Person! Massive Belastung mit Erbschaft- und Körperschaftsteuer droht!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • GmbH hat ungünstige Erbschaftsteuerklasse
  • Neben der Erbschaftsteuer kann das Finanzamt Körperschaftsteuer fordern
  • Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer können kumulativ anfallen

Wenn Erblasser keine eigenen Familienangehörigen mehr haben, dann sehen sie sich nicht selten gerade im hohen Alter nach Alternativen für die Weitergabe von Vermögen um.

Zuweilen wird dann anhand der jeweiligen Lebenssituation sehr spontan darüber entschieden, wer Erbe und Rechtsnachfolger werden soll.

Zuweilen übersieht der Erblasser aber in solchen Fällen, dass auf den Empfänger seines Vermögens erhebliche Steuerbelastungen zukommen. Gerade in den Fällen, in denen es bei dem Erben nicht um eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne von § 13 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) handelt, drohen nach dem Erbfall heftige Belastungen mit Erbschaftsteuer.

Eine Körperschaft, die im Rahmen einer Erbschaft Zuwendungen erhält, fällt grundsätzlich in die – ungünstigste – Steuerklasse III, § 15 ErbStG. Je nach Höhe der erbrechtlichen Zuwendung muss die Körperschaft nach dem Erbfall einen Anteil von 30% bis hin zu 50% des erbrechtlichen Erwerbes beim Finanzamt abliefern. Da hilft es auch nur wenig, dass (juristische) Personen der Steuerklasse III einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen können, § 16 ErbStG.

Juristische Personen haben eine ungünstige Steuerklasse

Wer also beispielsweise einen – nicht gemeinnützigen – Verein oder eine GmbH in seinem Testament als Erben einsetzt und ein Erbe in Höhe von 1 Million Euro hinterlässt, der erfreut auch den jeweils zuständigen Länderfinanzminister, der sich über einen Zahlungseingang in Höhe von 300.000 Euro freuen kann.

Noch heftiger wird es für den Erben aber, wenn er nach Eintritt des Erbfalls Post von dem für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt bekommt.

Das passierte nämlich einer GmbH in einem im Jahr 2016 vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (BFH, Urteil vom 06.12.2016, I R 50/16).

Erblasser setzt Pflegeheim-GmbH im Testament als Erben ein

In der Angelegenheit hatte ein betagter Heimbewohner im Oktober 2008 ein Testament errichtet. Der Heimbewohner hatte den Träger des Pflegeheims, eine GmbH, in seinem Testament mit der Auflage als alleinigen Erben eingesetzt, dass das geerbte Vermögen von der GmbH ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs (Instandhaltung, Modernisierung etc.) verwendet werden möge.

Die nach dem Heimgesetz erforderliche Genehmigung für diese erbrechtliche Zuwendung hatte sich der Erblasser besorgt. Das Testament und auch die Erbeinsetzung waren wirksam. Der Heimbewohner verstarb im Jahr 2012.

Der Nachlasswert betrug rund eine Million Euro. Nach dem Eintritt des Erbfalls setzte das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt gegen den Betreiber des Pflegeheims – und Erben – zunächst eine Erbschaftsteuer in Höhe von 300.510 Euro fest.

Finanzamt fordert Körperschaftsteuer

Damit aber nicht genug: Gleichzeitig erhöhte das Finanzamt den Gewinn der Pflegeheim-GmbH für das Jahr des Erbfalls um die Millionen-Erbschaft und setzte die von der GmbH zu zahlende Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 auf einen weiteren Betrag in Höhe von 172.576 Euro fest.

Einspruch und Klage der GmbH gegen diesen Körperschaftsteuerbescheid blieben ebenso erfolglos wie die Revision zum Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof ließ die Klägerin in seinem Urteil vielmehr unter anderem wissen, dass auch die offensichtlich vorliegende Kumulation von Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer der Steuerforderung des Finanzamtes nicht entgegenstehen würde.

Beide Besteuerungstatbestände würden sich, so der BFH,  auch bezogen auf denselben Vorgang (Erbfall) tatbestandlich nicht ausschließen.

Die Pflegeheim-GmbH musste mithin in dem vom BFH entschiedenen Fall fast die Hälfte ihrer Erbschaft beim Finanzamt abliefern.

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