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Ehefrau des Erblassers kann vom Erben des Ehemannes auch nach lange ruhendem Scheidungsverfahren Auskunft und Zugewinn verlangen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.09.2017 – II-6 UF 30/17

  • Eheleute beantragen Scheidung und lassen das Scheidungsverfahren dann ruhen
  • Nach dem Tod des Ehemannes fordert die Ehefrau ihren Zugewinn
  • Erbe wehrt sich mit Hinweis auf angebliches Erbrecht der Ehefrau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Begründetheit einer Klage zu befinden, mit der eine Ehefrau gegen den Erben ihres Ehemannes Auskunftsansprüche zur Vorbereitung eines Zugewinnausgleichsanspruchs geltend gemacht hatte.

In der Angelegenheit hatte die spätere Klägerin ihren Ehemann am 13.10.2000 geheiratet. Das Paar lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Seit Juli 2007 lebte das Ehepaar getrennt. Mit Schriftsatz vom 29.08.2008 hatte die Frau die Scheidung beantragt. Diesem Antrag hatte sich der Ehemann angeschlossen und mit Schriftsatz vom 22.09.2008 ebenfalls die Scheidung beantragt.

Im Jahr 2010 stellten die Eheleute das Scheidungsverfahren einvernehmlich ruhend.

Am 19.11.2015 verstarb der Ehemann. Die Ehe war bis zu diesem Tag nicht geschieden worden.

Der Erblasser wurde von einem Erben alleine beerbt.

Frau fordert Zugewinn

In der Folge forderte die Ehefrau von dem Erben ihres Mannes den ihr zustehenden Zugewinn. Zu diesem Zweck verlangte die Ehefrau von dem Erben Auskunfts- und Belegerteilung hinsichtlich des Anfangs- und des Endvermögens ihres Ehemannes zum jeweiligen Stichtag.

Ein Ehegattenerbrecht stehe ihr, so der Vortrag der Ehefrau, nach § 1933 BGB nicht zu. Wohl aber ein Anspruch auf Zugewinn, den eben der Erbe zu erfüllen habe.

Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, ging die Sache zu Gericht.

Erbe verweist auf bestehendes Ehegattenerbrecht

Dort wandte der Erbe gegen die Klageforderung ein, dass der Ehefrau sehr wohl ein Erbrecht zustehe. Die Vorschrift des § 1933 BGB greife, so der Vortrag des Erben, nicht ein, nachdem das Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten über lange Jahre hinweg geruht habe.

Das Amtsgericht gab der Klage der Ehefrau in vollem Umfang statt und verurteilte den Erben zur Auskunftserteilung.

Diesen Beschluss wollte der Erbe aber nicht akzeptieren und legte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG schloss sich aber der Rechtsmeinung des Amtsgerichts an und wies die Beschwerde des Erben als unbegründet zurück.

Gerichte verweisen darauf, dass mit Scheidungsantrag das Erbrecht wegfällt

Das OLG teilte die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts, wonach das Erbrecht der Ehefrau und Klägerin nach § 1933 BGB ausgeschlossen war. Es sei für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB insbesondere unbeachtlich, so das OLG, ob die Parteien das Scheidungsverfahren nach Antragstellung weiter betreiben oder nicht. Maßgeblich sei alleine, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen würden.

Es sei zwar vereinzelt von Gerichten angenommen worden, dass das Nichtbetreiben eines eingeleiteten Scheidungsverfahrens einer Antragsrücknahme bzw. einem Widerruf der Zustimmung zur Scheidung gleichzustellen ist.

Im vorliegenden Fall sei aber der Zeitraum von nur sechs Jahren, für den das Scheidungsverfahren ruhte, jedenfalls zu kurz um hieraus einen konkludenten Willen des Erblassers auf Aufrechterhaltung der Ehe herzuleiten.

Nachdem der Erbe der Ehefrau bisher auch nur umfangreiche Belege zur Verfügung gestellt und nicht – wie geschuldet – Auskunft erteilt hatte, wurde der Erbe antragsgemäß verurteilt.

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