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Lebensversicherung ficht Versicherungsvertrag an – Muss der Arzt des Versicherungsnehmers aussagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 03.09.2014 – 12 W 37/14

  • Lebensversicherung wird abgeschlossen und Vorerkrankung verschwiegen
  • Versicherung will nicht zahlen und den Arzt des Versichegrungsnehmers als Zeugen im Prozess anhören
  • Arzt beruft sich mit erfolg auf sein Zeugnisverweigerunsgrecht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu befinden, ob der behandelnde Arzt nach dem Tod des Versicherungsnehmers über den Gesundheitszustand seines ehemaligen Patienten aussagen muss, wenn das Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag wegen angeblich falscher Angaben des Versicherungsnehmers angefochten hat.

Ein Ehepaar unterzeichnete im Jahr 2003 einen Risikolebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 75.000 Euro. Am 31.01.2010 verstarb der im Versicherungsvertrag ebenfalls als versicherte Person aufgenommene Ehemann.

Als daraufhin die Versicherungssumme von dem im Vertrag als Bezugsberechtigten eingesetzten Sohn des Ehepaares bei der Versicherung eingefordert wurde, focht diese den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 09.06.2010 an und verweigerte die Auszahlung der Versicherungssumme.

Versicherung ficht den Vertrag wegen Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers an

Die Versicherung stütze die Anfechtung auf den Umstand, dass für den Ehemann anlässlich des Abschlusses des Versicherungsvertrages die Frage nach eventuellen Vorerkrankungen fälschlich mit „Nein“ beantwortet wurde. Weiter sei wahrheitswidrig angegeben worden, dass der Ehemann keinen Hausarzt habe.

Aus einem ärztlichen Bericht, der der Lebensversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls zugänglich wurde, ging allerdings hervor, dass der Verstorbene nur wenige Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages wegen eines gutartigen Geschwulstes im Darmbereich behandelt wurde.

Dies war für die Versicherung insoweit von Belang, als der Versicherte im Jahr 2010 wegen eines Darmkarzinoms verstorben war. Bereits im Jahr 2003 hätten, so die Versicherung, Hinweise auf ein Karzinom vorgelegen.

Gericht muss den Streit klären

Nachdem der Sohn des Verstorbenen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme verklagt hatte, mussten sich die staatlichen Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob die Anfechtung des Versicherungsvertrages zu Recht erklärt worden war.

Zum Beweis ihres Vortrages zur angeblichen Täuschung durch den Versicherten bei Vertragsabschluss berief sich die Versicherung vor Gericht auf das Zeugnis des behandelnden Arztes des Versicherten.

Der als Zeuge vom Gericht angesprochene Arzt verweigerte allerdings unter Hinweis auf seine ärztliche Schweigepflicht die Aussage und berief sich auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

Durch Zwischenurteil erklärte das Landgericht in erster Instanz die Zeugnisverweigerung des Arztes für zulässig. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Versicherungsunternehmens.

OLG: Der Arzt hat ein Zeugnisverweigerunsgrecht

Das Oberlandesgericht teilte jedoch die Rechtsauffassung des Landgerichts und wies die Beschwerde ab.

Es sei, so das OLG, insbesondere nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall für den Arzt eine mutmaßliche Entbindung von der Schweigepflicht gegeben sei. Es sei auch nach dem Ableben des Versicherten ersichtlich, dass dieser keinerlei Interesse an einer Aussage des Arztes habe.

Selbst wenn die Angaben des Versicherten bei Vertragsabschluss unzutreffend gewesen sein sollten, hätte der Versicherte kein Interesse daran, dass dieser Umstand durch eine Aussage seines Arztes dokumentiert wird.

Unbeantwortet ließ das OLG die Frage, ob die schriftlichen Aussagen des Arztes, die der von der Versicherung im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden waren, vor dem Hintergrund des bestehenden Zeugnisverweigerungsrechtes des Arztes in dem Rechtsstreit verwertbar sind.

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