Müssen Erben für Wohngeldschulden des Erblassers aufkommen?
BGH - Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12
- In den Nachlass fällt eine Wohnung, für die erhebliche Wohngeldrückstände aufgelaufen sind
- Die Erben wollen ihre Haftung für das Wohngeld auf den Nachlass beschränken
- Gerichte urteilen, dass die Erben für das Wohngeld unbeschränkt haften
Der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes deutsches Zivilgericht hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen, ob und welchem Umfang Erben für Wohngeldschulden aufkommen müssen, die in Bezug auf eine Eigentumswohnung des Erblassers aufgelaufen sind.
Dabei interessierte das Gericht vor allem die Frage, ob Erben ihre Haftung für rückständige Wohngeldforderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf den Nachlass beschränken können oder ob sie notfalls auch mit ihrem eigenen Privatvermögen für die Wohngeldforderungen aufkommen müssen.
Dem vom BGH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Erben werden von Eigentümergemeinschaft verklagt
Von einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurden A, B und C auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch genommen.
A und B waren hälftige Eigentümer der fraglichen Wohnung. Das hälftige Eigentum an der Wohnung hatten sie kraft Erbfolge im Jahr 1999 erworben. Sie wurden erst im Juli 2008 als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die andere Hälfte der Wohnung gehörte der C. Auch sie war kraft Erbfolge Miteigentümerin geworden. Sie wurde im August 2008 als neue Miteigentümerin in das Grundbuch aufgenommen.
Rückständiges Wohngeld wird gefordert
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von allen Dreien nunmehr Zahlung der Wohngeldrückstände aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 sowie des Hausgeldes gemäß den Wirtschaftsplänen 2010 und 2011.
Die Beschlussfassung über die jeweiligen Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne erfolgte in den Eigentümerversammlungen vom 28. August 2010 und 25. Mai 2011.
Die Erben, die offenbar feststellen mussten, dass die von ihnen angenommene Erbschaft überschuldet war, weigerten sich, die geforderten Zahlungen zu leisten und wurden von der Eigentümergemeinschaft klageweise in Anspruch genommen.
Gerichte verurteilen die Erben zur Zahlung
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.731,58 Euro, nahm aber in das Urteil den Vorbehalt auf, dass die Haftung der Beklagten auf den Nachlass beschränkt sei, § 780 Abs.1 ZPO (Zivilprozessordnung).
Der klagenden Eigentümergemeinschaft schwante aber, dass sie von einem solchen Urteil wirtschaftlich nicht viel haben wird und begehrte im Berufungsverfahren die Aufhebung des Vorbehalts, wonach die Beklagten nur mit dem (überschuldeten) Nachlass haften sollen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung statt und hob den Vorbehalt auf. Mit dieser Entscheidung stellte das Berufungsgericht klar, dass die drei Erben auch mit ihrem Privatvermögen für die Wohngeldforderungen haften müssen.
Letzteres behagte den Erben wiederum nicht und sie legten gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dort wurde das Berufungsurteil jedoch im Ergebnis bestätigt.
BGH bestätigt das Urteil des OLG
Der BGH entschied, dass „nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben im Regelfall (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben sind und er seine Haftung daher nicht auf den Nachlass beschränken kann“.
Sobald der Erbe demnach die Erbschaft angenommen hat und sich im Nachlass eine Eigentumswohnung befindet, muss der Erbe damit rechnen, auch mit seinem Privatvermögen für Wohngeldforderungen der Eigentümergemeinschaft aufkommen zu müssen, selbst wenn die von ihm angetretene Erbschaft überschuldet ist.
Eine solche strenge Haftung sei alleine deswegen gerechtfertigt, so der BGH, da der Erbe und neue Wohnungseigentümer ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft frei darüber entscheiden könne, ob und wie er die Immobilie nutzt, vermietet oder verkauft.
Nachdem er aber aus der Wohnung dergestalt einen Nutzen ziehen kann, muss er auch die mit der Wohnung verbundenen Lasten in vollem Umfang und notfalls eben auch mit seinem Privatvermögen tragen.
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